Rettung der Quotenklausel?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 26.08.2015

Im Hinblick auf die Entgelttheorie bei Schönheitsreparaturen wurde der vertragliche Abgeltungsanspruch (auch unter der Bezeichnung Quotenklausel bekannt) entwickelt. Formularmäßigen Regelungen hat der BGH (BGH v. 18.3.2015 – VIII ZR 242/13, NZM 2015, 424) beschieden, dass sie den Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB nicht gerecht werden können, weil der Mieter nicht in der Lage ist zu erkennen, wie der Grad der Abnutzung bei der Rückgabe ermittelt wird und er bei Abschluss des Mietvertrages nicht in der Lage ist, sicher zu ermitteln, welchen Kosten unter Anwendung der Klausel auf ihn zukommen können.

Nunn könnte man überlegen, das Dilemma der mangelnden Transparenz i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB dadurch zu beseitigen, dass - wie bei Kleinreparaturen oder den Instandsetzungkosten im Gewerbe - eine Kostenobergrenze festegelegt wird (z.B. bei einer 70 m² großen Wohnung „maximal aber 1.500 € = 50% der Kosten einer vollständigen Renovierung“).

Ich habe aber Bedenken. Denn trotz einer solchen Kostenbegrenzung lässt sich für den Mieter immer noch nicht ermitteln, wie der Grad der Abnutzung im Zeitpunkt der Rückgabe ermittelt wird. Immerhin müsste auch der Anteil danah bemessen werden, wieviel Zeit verstreichen muss, um 100% Abnutzung zu erreichen. Dies lässt sich in Worten für den konketen Fall nicht darstellen.

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