Volles Bruttomonatsgehalt auch bei Streit nur um Zeugnisnote

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.09.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|1903 Aufrufe

Das LAG Hamburg hat im Beschluss vom 30.7.2015 – 3 Ta 19/15 – betont, dass der Wert für den Streit um ein qualifiziertes Zeugnis auch dann mit einem (vollen) Bruttomonatseinkommen zu bewerten ist, wenn lediglich Streit über die Zeugnisnote besteht. Ein Abschlag, weil keine vollständige inhaltliche Regelung des Zeugnisses Gegenstand sei, sei nicht vorzunehmen. Die vom LAG Hamburg vertretene Auffassung steht auch im Einklang mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeitenden Fassung vom 9.7.2014 (vgl. I Nr. 25.2).

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Auch dieser Fall wirft die Frage auf, warum der eigentlich klare Gesetzeswortlaut für die Arbeitsgerichte so wenig Bedeutung hat. Der Streitwert ist grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers zu bemessen. Für Kündigungsschutzstreitigkeiten deckelt § 42 Abs. 2 GKG dies auf ein Vierteljahresgehalt, für andere arbeitsrechtliche Streitigkeiten, insbesondere einen Zeugnisstreit, aber nicht. Daran ändert auch eine "Handreichung" in Form eines Streitwertkatalogs von Richtern nichts.

Eine "schlechte" Zeugnisnote beeinträchtigt unter Umständen das gesamte weitere Berufsleben des Klägers. Sein wirtschaftliches Interesse dürfte weit höher liegen, als ein Monatsgehalt. Dennoch wird mit vom Gesetz nicht vorgesehenen Fallstereotypen das Honorar der vertretenden Rechtsanwälte beschnitten. Alles aufgrund eines vermeintlich "sozialen Gedankens". Es es eben immer leicht, das Geld anderer Leute zu verschenken und das "sozial" zu nennen.

Wie bei so einem Fall Gerichte auf die Idee kommen können, der Gegenstandswert könnte auch noch deutlich unter einem Monatsgehalt liegen, wird sich mir nie erschließen.

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