Eingang der Beschwerde bei Berechnung des Verfahrenswerts für Beschwerdeverfahren im Unterhaltsverfahren maßgeblich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.09.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1997 Aufrufe

Das OLG Karlsruhe hat sich im Beschluss vom 13.8.2015 – 5 UF 222/14 – der Auffassung angeschlossen, dass bei der Berechnung des Verfahrenswertes für Beschwerden in Unterhaltssachen der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt nicht der Eingang des Klagantrags, sondern der Eingang der Beschwerde ist, wobei der Wert grundsätzlich nach § 40 II FamGKG auf den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt ist. Denn eine Gesamtschau aus dem allgemeinen § 34 FamGKG und dem speziellen § 40 I 1 FamGKG spreche dafür, für den Zeitpunkt der Wertberechnung auf den Eingang des Rechtsmittels abzustellen.

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