Kein Ersatz der Abschleppkosten in München bei zu lange parkenden Fahrzeugen auf gebührenpflichtigen Parkplätzen!
von , veröffentlicht am 14.09.2015Ein Blogleser hat mir soeben eine Entscheidung des AG München zugemailt. Leider ist der Volltext noch nicht gescannt. den Bloglesern will ich sie aber nicht vorenthalten, da sie von großer praktischer relevanz ist. Das AG München musste entscheiden, ob eine parkraumbewirtschaftende Gesellschaft von einem Halter eines Fahrzeugs, welches die nach bezahlen zulässige Parkdauer überschritten hat, die Abschleppkosten bezahlen muss.
Das AG München hat das verneint. Sowohl ein Anspruch aus §§ 683, 677, 679 BGB bestehe nicht (mangels des nötigen mutmaßlichen Willens), als auch ein deliktischer Anspruch. Die Lage sei nämlich anders zu beurteilen, als bei einem echten "Schwarzparker", da das Abstellen des Fahrzeugs nämlich nicht unbefugt gewesen sei.
AG München, Urteil v. 3.9.2015 - 433 C 14730/15
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8 Kommentare
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Ist bekannt, ob der Fall in Berufung geht?
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
Ich höre mal beim Einsender nach...
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
...bin gar nicht sicher, ob das überhaupt berufungsfähig ist...
MT kommentiert am Permanenter Link
Soweit ich das überblicke hängt das davon ab, ob die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO, dort speziell die von Nr. 1, vorliegen:
Der Streitwert dürfte auch beim AG München unter 600 Euro liegen. Ob die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann man nur anhand des schriftlichen Urteils prüfen. Vorausgesetzt sie liegen vor, hätte die Berufung zugelassen werden müssen. Das gilt auch beim Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO). Wurde die Berufung entgegen § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen, hilft die Gehörsrüge (§ 321a ZPO) bzw. ggf. der Gang nach Karlsruhe weiter.
MT kommentiert am Permanenter Link
Irgendwie hat es doch auch der "echte" Schwarzparker zum BGH geschafft (Urteil v. 05.06.2009, Az. V ZR 144/08), obwohl der Streitwert sehr gering war.
Oder übersehe ich da einen wesentlichen Unterschied zum AG München Fall?MT kommentiert am Permanenter Link
Im Fall BGH 05.06.2009 hatte das AG Magdeburg die Berufung zugelassen (AG Magdeburg, Urt. v. 31.01.2008, Az. 151 C 2968/07).
Xiao kommentiert am Permanenter Link
Kann man das Urteil irgendwo nachlesen?
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
Das AG München hat richtig entschieden. Es gibt einen entscheidenden Unterschied zwischen dem echten "Schwarzparker" und demjenigen, dessen Parkzeit abgelaufen ist, weil er den unmittelbaren Besitz mit Willen des Besitzers erlangt hatte und damit verbotene Eigenmacht nicht vorliegen kann. Daran ändert nichts, dass nach vertraglichem Zeitablauf ein petitorischer Anspruch zur Räumung besteht. Die possessorischen Ansprüche dagegen stehen ihm zu und nicht gegen ihn.