Internetauftritt geeignete Informationsquelle bei der Anwaltsauswahl
von , veröffentlicht am 18.09.2015Viele Rechtsuchende wollen sich, wenn es um Spezialmaterien geht, am liebsten durch einen „Spezialisten“ in diesem Rechtsgebiet vertreten lassen. Aufgrund der Vielgestaltigkeit des besonderen Verwaltungsrechts ist dieses Bedürfnis im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit ganz besonders groß. Der VGH München hat im Beschluss vom 10.06.2015 – 22 C 14.2131 - die Auffassung vertreten, dass die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig voraussetzt, dass für die Auswahl dieses „auswärtigen“ Rechtsanwalts ein hinreichend gewichtiger Grund besteht. Ob ein hinreichend gewichtiger Grund in diesem Sinne bestanden hat, ist nach dem VGH München aus der ex-ante Sicht eines vernünftigen und kostenbewussten, aber juristisch nicht ausgebildeten Rechtsuchenden zu beurteilen. Dabei hat der VGH München ausdrücklich den Internetauftritt einer Anwaltskanzlei mit dem dort beschriebenen „Kanzleiprofil“ als im Einzelfall geeignete Informationsquelle für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts anerkannt.
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