Arbeitsgericht Karlsruhe bestätigt fristlose Kündigung eines Daimler-Betriebsratsmitglieds

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 22.09.2015

Anfang diesen Jahres ist hier (Beck-Blog-Beitrag vom 24.1.2015) über einen schlagzeilenträchtigen Fall berichtet worden, bei dem es um ein Betriebsratsmitglied bei Daimler ging, gegen das ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet worden war, nachdem er sich auf seiner privaten Facebook-Seite in anstößiger Weise über den Anschlag auf das Satiremagazin "Charlie Hebdo" geäußert hatte. Dort war u.a. zu lesen "Jeder Mensch zahlt für seine Taten! Die einen früher, die anderen später... Fuck Charlie Hebdo". Nahezu zeitgleich hatte der Automobilhersteller dem 25-jährigen Betriebsratsmitglied fristlos gekündigt und dies mit schweren arbeitsrechtlichen Verstößen begründet. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage ist nun vom ArbG Karlsruhe in erster Instanz abgewiesen worden. Kündigungsgrund waren allerdings nicht die Facebook-Einträge sondern Unstimmigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung. In zahlreichen Fällen hatte der Kläger seine Arbeitszeiten manuell nachgetragen: Sein angeblicher Arbeitsbeginn lag aber oft vor dem per Stempel nachweisbaren Zutritt auf das Daimler-Arbeitsgelände. Der Vorsitzender der Kammer führte aus, dass es sich um erhebliche Zeiträume zum finanziellen Nachteil von Daimler gehandelt habe, die zu großem Vertrauensverlust geführt hätten. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die Zweifel auszuräumen. Der Kläger hingegen mutmaßt Daimler habe nur wegen Charlie Hebdo einen Grund gesucht, ihn loszuwerden. Das Amtsenthebungsverfahren ist, sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, gegenstandslos. Bekäme der Kläger im weiteren Instanzengang doch noch recht und würde er als Betriebsratsmitglied wieder eingesetzt, könnte das Amtsenthebungsverfahren wieder aufgenommen werden.

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