Kein ARAG/Garmenbeck in der katholischen Kirche?

von Dr. Philippe Rollin, veröffentlicht am 28.09.2015
Rechtsgebiete: OrganhaftungHandels- und Gesellschaftsrecht1|4556 Aufrufe

Laut Medienberichten hat der Vatikan beschlossen, gegen den ehemaligen Limburger Bischof Tebartz-van Elst keine Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dieser hatte sein Amt verloren, weil für einen neuen Bischofssitz möglicherweise unangemessen viel Geld ausgegeben wurde. Der Vatikan verkündete nun laut Medienberichten, dass ein Prozess nicht angebracht sei.

So einfach kann es sich der Aufsichtsrat einer AG, der für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen aktuelle und ehemalige Vorstände zuständig ist (§ 112 AktG), nicht machen: Spätestens seit der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH von 1997 (NJW 1997, 1926) ist geklärt, dass der Aufsichtsrat nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet ist, Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend zu machen und durchzusetzen. Eine „Entscheidungsprärogative“ oder einen „weiten Ermessensspielraum“ des Aufsichtsrates bei dieser Entscheidung lehnt der II. Zivilsenat ausdrücklich ab. Vielmehr darf der Aufsichtsrat von einer Durchsetzung „nur dann ausnahmsweise absehen […], wenn gewichtige Interessen und Belange der Gesellschaft dafür sprechen, den ihr entstandenen Schaden ersatzlos hinzunehmen“.

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