Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Vorlage der Belege

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.10.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1808 Aufrufe

Dass die Frist zur Vorlage von Belegen, welche im Rahmen eines Prozesskostenhilfebewilligungsantrags gesetzt wurde, streng zu beachten ist, wenn das Verfahren eigentlich schon beendet ist und die Belege noch nachgereicht werden sollen, zeigt der Beschluss des LAG Hamm vom 1.6.2015 – 5 Ta 105/15; nach dem LAG Hamm sind die Bestimmungen zur Wiedereinsetzung gemäß §§ 233 f. ZPO auf die versäumte Frist zur Vorlage der Belege für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, auch nicht analog anwendbar. Es gehe schließlich „nur noch“ darum, einen Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen.

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