Bundeskanzlerin Merkel hat sich nicht strafbar gemacht
von , veröffentlicht am 13.10.2015Mein Kollege Prof. Dr. Holm Putzke von der Uni Passau vertritt die Ansicht, die Bundeskanzlerin habe sich strafbar gemacht, als sie sich Anfang September mit Österreich darauf geeinigt habe, unter Umgehung des eigentlich vorgesehenen Grenzregimes in Europa/Schengenstaaten, Flüchtlinge in Deutschland in großer Zahl aufzunehmen. (Link: Holm Putzke, Ist die Bundeskanzlerin eine Schleuserin?)
Wie nicht anders zu erwarten hat er Beifall (teilweise von zweifelhafter Seite) und auch Kritik für seine Beurteilung geerntet.
Zwei Dinge vorangestellt:
1. Ich stimme Putzke zu, dass die Frage der Strafbarkeit nach §§ 95, 96 AufenthaltsG nur einhellig beantwortet werden kann: Nur wenn eine Person den Tatbestand der unerlaubten Einreise erfüllt, dann können diejenigen strafbar sein, die dieser Person bei der illegalen Einreise Hilfe leisten. Dies ist wohl auch die eigentliche Stoßrichtung der Analyse von Putzke: Er will klarstellen, dass es nicht angeht, immer noch "Schleuser" zu bestrafen (selbst solche, die dies aus rein humanitären Gründen tun), zugleich aber die Handlungen Merkels als strafrechtlich irrelevant anzusehen.
2. Ich stimme Putzkes Antwort, Frau Merkel habe sich wohl strafbar gemacht, nicht zu. Putzke hat das Pferd von der falschen Seite her aufgezäumt und dabei die Akzessorietätslehre missachtet. Die Strafbarkeit nach § 96 AufenthaltsG steht entgegen seiner Annahme in entscheidenden Punkten ("Passpflicht") eben doch zur Disposition der Exekutive, die von der Bundeskanzlerin angeführt wird. Um die Straflosigkeit zu begründen ist m.E. auch keine Änderung des AufenthaltsG erforderlich, wie Putzke annimmt.
Die Erfüllung des § 96 AufenthaltsG ist – wie ja auch Putzke betont – akzessorisch orientiert an der tatbestandlichen, vorsätzlichen und rechtswidrigen Erfüllung der „Haupttat“ des § 95 AufenthaltsG.
Dazu gehört die unerlaubte Einreise eines Ausländers nach § 14 Abs.1 Nr.1 AufenthaltsG. Dies setzt wiederum voraus, dass der Ausländer einen nach § 3 AufenthaltsG „erforderlichen Pass“ nicht besitzt.
Putzke prüft nicht, ob eine unerlaubte Einreise vorliegt – es genügt ihm vielmehr, dass Polizei und Staatsanwaltschaften einen Anfangsverdacht routinemäßig bejahen, ohne dass dabei die besondere Lage seit Anfang September überhaupt berückichtigt wird. Putzke verkennt dabei, dass das Aufenthaltsgesetz mit seiner Bestimmung der unerlaubten Einreise selbst wieder akzessorisch ist zu dem Pass- und Grenzregime, welches von der Exekutive gestaltet werden kann und wird.
Meines Erachtens spricht alles dafür, dass die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland infolge der von Merkel initiierten humanitären Handlungen gegenüber den in oder bei Ungarn bzw. auf dem Westbalkan feststeckenden Flüchtlingen schon objektiv tatbestandlich (ausnahmsweise) erlaubt war und ist. Aus dem Gesamtverhalten der Exekutive der Bundesrepublik ist erkennbar, dass in dieser gesonderten Situation auf Einreisedokumente verzichtet wurde, also § 3 AufenthaltsG („Passpflicht“) realiter ausgesetzt ist. Der objektive Tatbestand der unerlaubten Einreise hängt direkt an dieser Passpflicht. Diese ist etwa auch § 14 AufenthaltsVO ("Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen") in Unglücks- und Katastrophenfällen ausgesetzt. Es handelt sich nach ganz verbreiteter Meinung derzeit in und um die Kriegsgebiete in Syrien, Irak und Afghanistan um Flüchtlingskatastrophen, die m. E. durchaus unter § 14 AufenthaltsVO subsumierbar sind, und bis an die deutsche Außengrenze reichen. Ob bei einer jedenfalls faktischen Aussetzung der Passpflicht die interpretatorischen Grenzen dieser Verordnung eingehalten wurden, kann einem Ausländer aber strafrechtlich ohnehin nicht vorgeworfen werden, wenn jedenfalls faktisch erkennbar beim Grenzübertritt seitens der deutschen Behörden auf Pässe bzw. andere Reisedokumente verzichtet wurde.
Zudem müssten, selbst wenn man annimmt, die unerlaubte Einreise bleibe unabhängig vom konkreten Verhalten der Exekutive objektiv unerlaubt, die vielfach von der Bahn im Auftrag der Bundes- bzw. Landesregierungen über die Grenze transportierten und willkommen geheißenen Flüchtlinge auch noch vorsätzlich und rechtswidrig unerlaubt eingereist sein. Nicht nur die objektiv tatbestandsmäßige, sondern auch die vorsätzliche Handlung ist Gegenstand der Akzessorietät.
Wer eingeladen ist, eine Wohnung zu betreten, der kann nicht wegen Hausfriedensbruch verfolgt werden. Wer vom deutschen Staat nicht nur eingeladen wird, sondern sogar von Personenbeförderungsunternehmen in dessen Auftrag über die Grenze transportiert wird, ohne dass ein Pass von ihm verlangt wird, der reist nicht unerlaubt ein, schon gar nicht tut er dies vorsätzlich. Strafanzeige und Strafverfolgung (auch wenn die Verfahren in den allermeisten Fällen ohne weiteren Ermittlungen eingestellt werden) stellen ein venire contra factum proprium dar.
Putzke prüft schließlich nicht, ob einreisende Flüchtlinge (wenn denn vorsätzlich unerlaubt) auch „rechtswidrig“ unerlaubt eingereist sind. Putzke spricht zwar § 34 StGB (Notstand) an, jedoch wendet er die Notstandsnorm nur auf das Verhalten der Bundeskanzlerin, nicht aber auf das Verhalten der Flüchtlinge selbst an. Bei diesen ist aber eine Rechtfertigung einer unerlaubten Einreise unter den im September und Oktober 2015 bestehenden Voraussetzungen sogar recht naheliegend, denn ihnen stand nicht zu Gebote, mit Ungarn oder anderen Drittstaaten Verhandlungen aufzunehmen.
Ergebnis: Beim Grenzübertritt der Flüchtlinge in Folge der derzeitigen Politik der Bundeskanzlerin handelt es sich nicht um unerlaubte Einreise im Sinne des § 14 AufenthaltsG. Es handelt sich in den meisten Fällen wohl weder um eine objektiv tatbestandsmäßige, noch um eine vorsätzliche, noch um eine rechtswidrige Handlung nach § 95 AufenthaltsG. Infolge dessen ist auch die Hilfe zu dieser Einreise kein tatbestandliches Handeln im Sinne des § 96 AufenthaltsG. Weder die Bundeskanzlerin noch andere, die Flüchtlingen bei Einreise und Aufenthalt behilflich sind, haben sich strafbar gemacht.
Ergänzung (13.10.2015, abends):
Holm Putzke hat reagiert auf seiner Website, hier.
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489 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenLutz Lippke kommentiert am Permanenter Link
Trotz der vielen Meinungen sind (meine) Fragen bisher nicht beantwortet
1. Handelte BK Merkel als Angehörige der Exekutive, der Legislative oder der Judikative?
2. Wenn es zu 1. Fehlhandlungen gegeben haben sollte, wie haben die anderen Säulen/Garanten des demokratischen Rechtsstaats darauf reagiert?
3. Wenn sich, wie von einigen Kommentatoren dargestellt, BK Merkel über den demokratischen Rechtsstaat erhoben haben sollte, wo war und ist dieser überhaupt? Kann ein funktionierender Rechtsstaat und eine stabile Demokratie durch spontane Handlungen einer / eines BK ausgehebelt werden?
4. Wenn man zu 1. strafbare Handlungen annimmt, muss man nicht zugleich auch die Fragen zu 2. und 3. beantworten?
5. Ist die Flüchtlingskrise Folge poltischen Versagens des Völkerrechts und auch der deutschen Demokratie?
6. Wäre ein rechtswidriges Handeln und Durchsetzen der BK notwendiger Weise Folge einer Nichtexistenz bzw. eines vorangegangenen Abbaus des Rechtsstaats und der Demokratie?
Dr. Johannes Rübenach kommentiert am Permanenter Link
All dieses mehr oder weniger belesene und sinnreiche Theoretisieren ist doch völlig nebensächlich. Relevant ist doch nur, dass sich die Kanzlerin, die sonst immer gerne erfolgreich abwartet, also selten genug wieder einmal zu einer vorschnellen Reaktion hat hinreissen lassen, die man, nachträglich gesehen, vielleicht besser noch einmal überlegt hätte. Aber das ist eben das Los aller verantwortlichen Politiker und ihrer Verantwortungsethik, manchmal zu schnellen Entscheidungen genötigt zu sein, wenn die Ereignisse einen überrollen. Das war damals beim Atomausstieg anlässlich Fukushima so, das war beim Berliner Mauerfall so, und das ist jetzt in der Flüchtlingskrise so. Die Zeit schreit ganz einfach nach schnellen Entscheidungen. Und nicht immer stellt sich solcherart Dezisionismus nachträglich als die beste aller möglichen Entscheidungen heraus, und wenn, dann nur zufällig.
GK kommentiert am Permanenter Link
Wen dem so ist, dann könnte man doch mal darüber nachdenken die Fehlentscheidung zu korrigieren und damit wieder auf den Boden unserer Verfassung zurückzukehren.
Es ist ja nicht so, dass sich das Problem durch Aussitzen nach Kohlscher Schule in nichts auflöst. Das Problem wird nämlich täglich um mehrere tausend Migranten größer.
Scheden hat letzte Woche bereits die Weiße Fahne gehisst und Migranten dazu aufgefordert nicht mehr einzureisen, weil es keine Unterkünfte mehr gibt.
Wer oder was hindert Angela Merkel daran das gleiche zu tun?
Es gibt keinerlei rechtliche Verpflichtung Migranten ohne Obergrenze aufzunehmen. Und wenn die absehbare Gewalt überhand nimmt, dann wette ich mal, wird alles ganz schnell gehen.
Denn dann haben wir wieder einen "Dezisionismus" unter Zeitdruck den angeblich niemand vorher sehen kann ...
Grüße Gerold Keefer
GK kommentiert am Permanenter Link
Hier noch die Rechtslage aus Sicht von Boris Palmer, OB von Tübingen:
"Der Kurs der Kanzlerin wird häufig damit verteidigt, es gäbe keine Alternative. Weder lasse das Grundgesetz es zu, die Zahl der Flüchtlinge zu begrenzen, noch gebe es dazu eine Möglichkeit. Beides ist nachweislich falsch. Das Grundgesetz gewährt unbegrenzten Schutz nur für politisch Verfolgte. Grenzen lassen sich kontrollieren. Wer das Gegenteil behauptet, produziert Angst und Ohnmachtsgefühle. Wir müssen uns bewusst zur Hilfe entscheiden und darüber diskutieren, wie weit unsere Hilfsbereitschaft geht."
http://www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/gastbeitrag-von-boris-palmer-sieben-leitlinien-fuer-die-fluechtlingskrise-13902762.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2
Herzliche Grüße
Gerold Keefer
MT kommentiert am Permanenter Link
Art. 16a GG ist ein Grundrecht für ausländische Staatsangehörige. Er verbietet es nicht, darüberhinausgehend weitere Rechte einzuräumen. Das erkennt man schon daran, dass Art. 16a GG nur für politisch Verfolgte gilt (Wortlaut Abs. 1), auf den Abs. 2 ausdrücklich Bezug nimmt ("Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer[...]"). Kriegs- und Katastrophenflüchtlinge, die "nur" unter den Schutz des einfachen Gesetzes fallen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asyl(Vf)G), sind damit auch nur von den einfachgesetzlichen Ausschlußgründen betroffen. Eine Pflicht für die Staatsorgane ergibt sich aus Art. 16a GG nur insoweit, als politisch Verfolgten Asyl zugewähren ist (Wortlaut Abs. 1). Darüber hinaus ergeben sich erkennbar keine Pflichten aus Art. 16a GG.
GK kommentiert am Permanenter Link
Wenn dem so wäre, dann hätte der Gesetzgeber den §18 AsylG nicht so ausformuliert, wie er dasteht:
"(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn
1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,
2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt."
Und wenn dem so wäre dann würde ein Richter sicher nicht feststellen, dass "die Rechtsordnung von der deutschen Politik ausgesetzt" wurde.
Quelle: http://www.welt.de/politik/deutschland/article148562388/Richter-straft-Schleuser-wegen-Regierungspolitik-milde.html
Herzliche Grüße
Gerold Keefer
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
@MT
Die Zahlen sprechen aber eine andere Sprache. Erst mit der deutschen Bewertung in Ungarn (!) bahne sich eine humanitäre Katastrophe an, wurde diese Einladung in die Welt gesetzt. Seither sind die Flüchtlingszahlen und Durchlaufzeiten aus den Herkunftsländern sprunghaft angestiegen.
Das hat die "Krise" erst angeheizt.
Ich vermisse bei Ihnen eine differenzierte Betrachtungsweise der Sachverhalte.
Sie erliegen ja schon dem Irrtum, es gäbe Kriegs- und Katastrophenflüchtlinge.
Weder nach GG noch nach Flüchtlingskonvention ist der Umstand, dass man aus einem Kriegsgebiet kommt, ein Anerkennungsgrund. Lesen Sie doch nach.
Dass Europa, allen voran Deutschland, in völliger Verblendung handelt in diesem Punkt, sieht man ja.
Das zweite Mal in 100 Jahren stürzt Deutschland mit einem Fanatismus Europa ins Chaos, dass man sich nur schämen kann, Deutscher zu sein.
Praktische Auswüchse sieht man dann an der Geschichte des Mannes, der an der Grenze mit einem Kind auf dem Arm von einer Reporterin getretten wurde.
Ganz Europa freut sich, dass der erfolgreich einen Job als Rasenpfleger bei Real Madrid gefunden hat.
Unschön an der Geschichte ist nur, dass der Mann "Offizier" bei der Al-Nusra Front war und eigentlich mindestens wegen Terrorismus vor Gericht gehört.
Das muss man sich mal reinziehen. Der kämpft für eine verfassungswidrige Revolution, setzt also die Fluchtursache für viele, und wir loben uns für unsere Humanität.
Irre ist sowas.
MT kommentiert am Permanenter Link
Korrelation ist nicht gleich Kausalität. Gibt es dazu belastbare Quellen?
Außerdem sehe ich nicht, wo das einen Bezug zum (Straf-)Recht hat.
Weder das GG noch die Flüchtlingskonvention sind insoweit abschließend. Man fängt immer beim Gesetz an. § 4 Abs. 1 Asyl(Vf)G:
Außerdem wird jemand, der vor Krieg flüchtet, nicht selten auch unter die GFK-Regelungen fallen.
Katastrophenflüchtlinge fallen unter die Passpflicht-Ausnahme des § 14 AufenthV, selbst bei enger Auslegung des Katstrophenbegriffs iSv Naturkatastrophe. Ob und inwieweit sich daraus ein berechtigter Aufenthalt ergeben kann, ginge nun zu weit weg vom Thema. Fakt ist aber, dass Katastrophenflüchtlinge ohne Pass einreisen dürfen.
Ich will nicht behaupten, dass so etwas nicht in Deutschland vorkommen könnte. Zumindest mit dem Asylrecht hat es sich aber, wenn das rauskommt. BVerfG:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/200... Rn. 8
Einfachgesetzliche Möglichkeiten im Asyl(Vf)G gibt es auch genug.
@ GK
Das einfache Gesetz steht in der Normenhierarchie unter dem Grundgesetz. Das Asyl(Vf)G ist deswegen kein Auslegungsmaßstab für das Grundgesetz.
Der § 18 Asyl(Vf)G ist vermutlich formuliert wie zitiert, gerade weil unter Art. 16a GG (auch Abs. 2) nur politisch Verfolgte fallen. Es soll klargestellt werden, dass auch Nicht-Art. 16a Flüchtlinge aus sicheren Drittstaaten grundsätzlich an der Grenze abgewiesen werden können, es sei denn es gibt wie in der vorliegenden Situation eine Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 Asyl(Vf)G.
Bezüglich des Amtsgerichtsurteils müsste zuerst einmal der Volltext verfügbar sein, um eine Beurteilung vorzunehmen. So könnte es sein, dass mit "Aussetzung der Rechtsordnung" § 18 Abs. 4 Nr. 2 Asyl(Vf)G gemeint ist. Andere Deutungen sind ebenfalls möglich. Das kann man, ohne es gelesen zu haben, nicht sagen.
GK kommentiert am Permanenter Link
Es ist nachgerade der Zweck abgeleiteter Gesetze Auslegung und Anwendung des GG zu präzisiern. Ihre These ist haltlos.
Den Beleg, dass § 18 Abs. 4 Nr. 2 in Kraft gesetzt wurde, liefern Sie noch nach? Vielleicht bis morgen?
Herzliche Grüße
Gerold Keefer
MT kommentiert am Permanenter Link
So wie Sie es formulieren, Jein. Natürlich konkretisieren viele Gesetze Regelungen des Grundgesetzes. Wenn es aber darum geht, das Grundgesetz auszulegen - also herauszufinden, was das Grundgesetz meint, wird dazu nicht das einfache Gesetz herangezogen.
Reicht auch letzte Woche? Vom 04.11.:
GK kommentiert am Permanenter Link
Dann nochmal die Bundeszentrale für Poltische Bildung zu diesem Thema:
"Das Asylrecht schützt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vor den allgemeinen Nachteilen, die Bürger eines Staates aufgrund der in ihrem Heimatland herrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ertragen haben. Nicht ausreichend sind daher Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Hungersnöte, Naturkatastrophen oder wirtschaftliche Nöte, um einen Asyltatbestand zu begründen. Keine Asylbewerber sind außerdem Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, für die besondere Regelungen des Ausländerrechts gelten."
"Grundgedanke dieser Regelung ist, in einem europäischen Rechtsraum ohne Binnengrenzen, der auf einheitlichen Grundprinzipien über den Schutz von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention beruht, eine unkontrollierte Weiterwanderung von Flüchtlingen zu vermeiden. Jedem Asylsuchenden werden daher im ersten Aufnahmeland ein rechtsstaatliches Verfahren und eine faire Chance zur Prüfung seines Asylbegehrens gewährt."
"Das Asylrecht umschließt kein Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes, sondern bietet lediglich einen Schutz vor Zurückweisung in einen Verfolgerstaat. Als sichere Drittstaaten werden zurzeit außer den EU-Mitgliedsstaaten noch Norwegen und die Schweiz angesehen. De facto bedeutet das, dass kein Asylbewerber, der aus einem Nachbarland Deutschlands einreist, sich auf das Asylrecht berufen kann. Die vom Gesetzgeber festgestellte Sicherheit im Drittstaat ermöglicht eine sofortige Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, ohne dass auf die vorgebrachten Verfolgungsgründe inhaltlich eingegangen werden muss."
Quelle: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21849/asylrecht
MT kommentiert am Permanenter Link
Etwas andere Hervorhebung meinerseits. Das habe ich aber ja genauso geschrieben:
In dem Artikel der BPB geht es wohl um das Asylrecht im engeren Sinne.
Es natürlich richtig, dass die Grundkonzeption der sicheren Drittstaaten die unkontrollierte Weiterwanderung verhindern soll. Allerdings heisst das noch lange nicht, dass ein ausnahmsweiser Verzicht auf diese Grundkonzeption eine Strafbarkeit nach sich zieht. Ebenfalls bedeutet das keinen "Verfassungsbruch".
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
@MT
Daran erkennt man doch die Verrohung der politischen Landschaft. De Maziére hat das ja vor wenigen Tagen angesprochen und würde unter Schäumen der SPD darüber ja schon zum Rücktritt aufgefordert. Ihm wurde "Chaos" vorgeworfen...
Welche Katstrophe sollte denn am Budapester HBF gegeben gewesen sein?
Die wollten sich nicht registrieren lassen und haben sich den Anweisungen der Behörden widersetzt.
Sich auf Notstand zu berufen ist Rechtsmissbräuchlich.
Na diesbezüglich herrscht dann ja Einigkeit.
Nur was wollen Sie dann mit so jemanden machen?
Nach Syrien zurückschicken? Geht wohl kaum.
In die Türkei? Die nehmen den nicht.
Erkennen Sie jetzt den Schutzzweck der Norm, dass man nicht alles reinlasssen darf?
MT kommentiert am Permanenter Link
@ Max Mustermann
Über den Budapester Bahnhof hatten wir uns glaube ich schon erschöpfend ausgetauscht. Nach dem jetzigen Stand der Diskussion durften die Flüchtlinge von dort nach Deutschland reingelassen werden (§ 18 Abs. 4 Asyl(Vf)G) und haben hier ggf. Anspruch auf subsidiären Schutz als Kriegsflüchtling nach § 4 Asyl(Vf)G (ggf. auch nach anderen Regelungen), wozu es nicht auf die Situation am Budapester Hauptbahnhof ankommt, sondern auf die Situation in Syrien. § 14 AufenthV braucht es insoweit nicht mehr.
Was den Terroristen angeht müsste das einer der wenigen Fälle sein, wo man jemanden wirklich rausschmeißen kann, ohne sich Gedanken über seine Sicherheit machen zu müssen.
Die Reaktion der SPD kommt mir eher vor wie der übliche politische Reflex, wie er mindestens seit Jahrzehnten üblich ist. Wenn Sie meinen das sei Verrohung der politischen Landschaft, möchte ich mal wissen wie Sie (Teile der) AfD, PEGIDA oder Pirincci bezeichnen wollen.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
@MT
Das es für den Bruch des Dublin Abkommens auf die Situation in Syrien ankommt, halte ich für eine unter Juristen nicht mehrheitsfähige Meinung.
Sie scheinen einem Irrglauben zu unterliegen. Man kann niemanden einfach "rausschmeissen". Höchstens auf den Mond. Das "Reinschmeisser"-Land muss immer zustimmen.
Oder wollen Sie ihn nach Syrien reinschmeissen?
Assad würde den sicher nehmen. Nur dummerweise hat Deutschland sich entschieden in gutem, altem Kolonialstil Assad für die Bekämpfung eben genau jener Terroristen mit Sanktionen zu belegen.
Einem Al-Nusra Kämpfer dieser Rangordnung droht die Todesstrafe.
MT kommentiert am Permanenter Link
@ Max Mustermann
Wo kommt es denn in den §§ 4 oder 18 AsylVfG auf das Dublin Abkommen an?
MT kommentiert am Permanenter Link
Was den Terroristen angeht, muss ich Ihnen wohl Recht geben. Wo die Todesstrafe droht, darf nicht abgeschoben werden, selbst wenn das Asylrecht nicht greift.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Kommentatoren,
es häufen sich nunmehr Kommentare, die nicht mehr zur Ausgangsfrage "Strafbarkeit der Bundeskanzlerin" Stellung nehmen, sondern zu ihrer Flüchtlingspolitik insgesamt, zum Umgang der Politik mit rechten Protesten, zu den allg. rechtlichen Grundlagen der Einwanderungspolitik verglichen mit der Schweiz (!), zu verfassungsrechtlichen Problemen etc. Es finden sich auch diverse Kommentare, die hier im sachlich orientierten Beck-Blog einfach unangemessen sind und deshalb "unpublished" gestellt wurden. Das Internet ist groß und an vielen Stellen werden politische Debatten zu derzeitigen Flüchtlingspolitik geführt. Ich würde es sehr begrüßen, wenn Sie, was bisher ja auch (fast) gelungen ist, beim Thema "Strafbarkeit" bleiben. Wenn keine neuen Gedanken zum Thema mehr beigetragen werden, werde ich die Debatte schließen.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
MT kommentiert am Permanenter Link
Deutschland wendet bereits seit 21. Oktober wieder das Dublin Verfahren für alle Herkunftsländer und alle Mitgliedstaaten außer Griechenland an.
http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-11/fluechtlingskrise-deutsch...
MT kommentiert am Permanenter Link
PS:
Ansonsten wäre noch die Ansicht zu behandeln, nach der das AufenthG auf Asylantragsteller nicht anwendbar ist.
MT kommentiert am Permanenter Link
@ Danny
#18
Im § 99 Abs. 1 Nr. 4 AufenthV liegen Sie schon genau richtig, darauf basiert nach meiner Kenntnis § 14 AufenthV - der ja bereits im Blogbeitrag angeführt wurde.
#19
In § 14 AufenthG heisst es
Der Vorsatz muss sich m.E. auch auf die Erforderlichkeit eines Passes erstrecken. Zwar ist die Erforderlichkeit auf der einen Seite auch ein rechtlich geprägter Begriff. Auf der anderen Seite steckt darin auch ein tatsächliches Element, nämlich die Erkenntnis beim Einreisenden, dass er einen Pass in der Tasche haben muss. Natürlich weiss im Regelfall jeder, dass man für die Einreise in einem fremden Land einen Pass braucht. Wenn man aber unter den Bedingungen wie jetzt die Flüchtlinge ohne Passkontrolle (s. Blogbeitrag) "eingeladen" wird, ist die Grenze der Parallelwertung in der Laiensphäre dann m.E. überschritten.
Sollte es sich bei der Erforderlichkeit nach gefestigter Rechtsprechung um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit handeln - in die Richtung habe ich noch nicht erkundet -, wäre Ihnen natürlich Recht zu geben, da vorliegend hauptsächlich die gerichtlich durchsetzbarer Strafbarkeit interessiert.
# 20
Bei den Rechtfertigungsgründen verkennen Sie den Stand der Diskussion. Notwehr/Nothilfe wurde schon zu Anfang der Kommentare ausgeschlossen. Im Raum stehen Notstand (s. Blogbeitrag und Kommentare) und insbesondere Art. 31 GFK iVm UNHCR-Kommentar (s. Kommentar Prof. Müller).
Der (nicht von mir zitierte) BGH könnte es m.E. kaum deutlicher aussprechen:
BGH, U. v. 13.1.2015 - 4 StR 378/14, Rdnr. 9
Das kann man natürlich anders sehen, wenn der Fall vor Gericht landet kommt es aber idR auf den BGH an.
Danny kommentiert am Permanenter Link
Wir sind also also einig, dass
1. die Exekutive nicht die Kompetenz hat in diesem Kontext relevante Allgemeinverfügungen ohne den Bundesrat zu erlassen (wegen §99)?
2. und deshalb eventuelle allgemeine Befreiungen nur aus bereits erlassenen Rechtsverordnungen, z.B. der AufenthV, hervorgehen können?
3. und dass die Katastrophenbestimmungen des AufenthV zumindest nicht auf alle Flüchtlinge zutreffen?
Somit also der Tatbestand der illegalen Einreise (rechtswidrig oder nicht) zumindest in einigen Fällen erfüllt worden ist?
Danny kommentiert am Permanenter Link
Wir sind also also einig, dass
1. die Exekutive nicht die Kompetenz hat in diesem Kontext relevante Allgemeinverfügungen ohne den Bundesrat zu erlassen (wegen §99)?
2. und deshalb eventuelle allgemeine Befreiungen nur aus bereits erlassenen Rechtsverordnungen, z.B. der AufenthV, hervorgehen können?
3. und dass die Katastrophenbestimmungen des AufenthV zumindest nicht auf alle Flüchtlinge zutreffen?
Somit also der Tatbestand der illegalen Einreise (rechtswidrig oder nicht) zumindest in einigen Fällen erfüllt worden ist?
MT kommentiert am Permanenter Link
PS:
Ich könnte mich irren, aber meines Wissens indiziert im Strafrecht die Tatbestandserfüllung nicht die Rechtswidrigkeit.
Peter Hamburg kommentiert am Permanenter Link
Würde Angela Merkel, wenn sie als Bundeskanzlerin zurücktritt, und ihr Bundestagsmandat niederlegt, ihre strafrechtliche Immunität verlieren?
GK kommentiert am Permanenter Link
"Der Bundeskanzler als solcher hat keinen Anspruch auf Immunität; ist der Bundeskanzler jedoch gleichzeitig Abgeordneter, so genießt er wie jedes Mitglied des Bundestages dieses Privileg."
https://de.wikipedia.org/wiki/Bundeskanzler_(Deutschland)
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
Die Passpflicht entfällt
- bei Befreiung (3 Abs.1 S.1 HS 2 i.V.m. 14 AufenthV)
- bei Zulassung einer Ausnahme (3 Abs.2)
- bei Stellung eines Asylantrags (18 AsylVfG)
Ist der Ausländer bei der Einreise von der Passpflicht weder befreit, noch ist eine Ausnahme zugelassen oder ein Asylantrag bei der Einreise gestellt worden, dann kann sich tatsächlich die Frage stellen, ob die Passpflichtverletzung vom Vorsatz umfasst sein muss. Ich denke und stimme MK zu, dass es sich bei der Passpflichtverletzung um ein echtes Tatbestandsmerkmal handelt und sie somit vom Vorsatz umfasst sein muss (wie z.B. das TM "rechtswidriger" in 242 StGB). (Vielleicht gelingt uns noch, eine Bestätigung dafür in der Rechtsprechung zu finden.)
Der Befreiungstatbestand des § 14 AufenthV für Katastrophenflüchtlinge stellt zusätzlich noch auf die Zumutbarkeit der Pflichterfüllung ab. In der Regel dürfte es ihnen aber zugemutet werden, an grenzpolizeilichen Übergängen einzureisen und spätestens dort sich registrieren zu lassen und Passersatzpapiere zu beantragen.
Wenn die von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler in Gang gesetzten Maßnahmen dazu führen, dass die Grenzbehörden Ausnahmen von der Passpflicht zulassen oder von § 18 Abs. 4 AsylVfG Gebrauch machen, dann entfällt ja die Passpflicht mit der Folge, dass der Ausländer bzw. Flüchtling keine strafbare Handlung begeht. Diese Maßnahmen können Private nicht leisten. Deswegen verstehe ich immer noch nicht, warum Holm Putzke die Beiträge der Kanzlerin und der Schleuser in einen Topf wirft und Professor Müller seinem Kollegen zumindest darin noch zustimmt.
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
Sorry. Es sollte heißen: "... und stimme MT zu".
MT kommentiert am Permanenter Link
@ Waldemar Robert Kolos
Danke für den Hinweis auf § 242 StGB. Da das dortige "rechtswidrig" auch ein rechtlich geprägter Begriff ist, halte ich den Vergleich zum "erforderlich" in § 14 AufenthG für passend.
Noch ein weiterer Aspekt, auf den ich gestoßen bin: Wenn ein Drittstaatsangehöriger nicht unter Art. 31 GFK fällt oder keinen dementsprechenden Antrag gestellt hat, die Einreise aber angezeigt hat (was man vorliegend bei dem "einladenden" Verhalten der Bundesregierung kaum bestreiten können wird), fällt er unter die sog. Rückführungsrichtlinie. Dann gilt:
http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/Beitraeg...
Bei der Quelle ("Asylmagazin") dürfte es sich wohl nicht um ein neutrales Medium handeln. Wenn allerdings der EuGH dort nicht grob falsch interpretiert wurde, dürfte eine Strafbarkeit in den im Blogbeitrag beschriebenen Fällen in jedem Fall ausscheiden.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
@MT
Vorausgesetzt die halten sich an die Selbstdeklaration.
http://www.focus.de/politik/deutschland/chaos-bei-der-fluechtlings-regis...
Dass ist ja genau das, was Orbán begreiflich machen wollte: Gäste, die niemand gerufen hat, halten sich nicht an die Anordnungen, welche als "Abmachungen" für einen Aufenthalt zu gelten haben.
Das geht nicht.
MT kommentiert am Permanenter Link
@ Max Mustermann
Die Flüchtlinge kommen in einem von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Sonderzug an. Viel offensichtlicher kann man die Einreise nicht anzeigen.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Kanzlerdämmerung: Geschichte eines Staatsversagens
http://www.welt.de/politik/deutschland/article148588383/Herbst-der-Kanzlerin-Geschichte-eines-Staatsversagens.html
Darf man in so emotionalen Zeiten an geltendes Recht erinnern? Empörte Spitzenbeamte aus den Sicherheitsbehörden tun es. Im Spätsommer 2015 zirkuliert im Innenministerium ein Papier, in dem auf die geltende Rechtslage in vier Punkten gepocht wird. Gleich im ersten Satz wird auf Paragraf 18, Abs. 2, Nr. 1 des geltenden Asylverfahrensgesetzes hingewiesen: Einem Asylsuchenden, der aus einem sicheren Drittstaat einreist, ist die Einreise zu verweigern. Und weiter: Die deutschen Grenzbehörden seien verpflichtet, unberechtigte Personen zurückzuweisen. Entgegenstehende Weisungen seien rechtswidrig und strafbar.
Macht sich also die Kanzlerin, indem sie das Recht außer Kraft setzt, strafbar? Kann eine Bundeskanzlerin, die den Eid auf das Grundgesetz geschworen hat, einfach sagen, nö, das machen wir jetzt mal anders? Wir lassen das Asylrecht links liegen und alle, die reinwollen, rein. Eine Lage, in der sich Spitzenbeamte solche Fragen stellen, war in der Bundesrepublik noch nie da. Selbst enge Vertraute rätseln, was in Merkel vorgeht.
Ob nun die geltendem Recht entgegenstehenden Weisungen rechtswidrig und strafbar sind, fragen sich auch deutsche Spitzenbeamte in Berlin. Erschreckend ist jedenfalls, wie leicht auch in heutiger Zeit ein deutscher Kanzler ohne Rücksicht auf Recht und Gesetz Anweisungen erteilen und wie ein absolutistischer Herrscher ohne Parlament regieren kann.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
Die Flüchtlinge kommen in einem von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Sonderzug an. Viel offensichtlicher kann man die Einreise nicht anzeigen.
Das ist schlicht falsch. Strafbefreiend wirkt nur die Registrierung. Können Sie in Ihren eigenen Beiträgen ja nachlesen.
Sie weigern sich ja die verschiedenen Sachverhalte zu trennen, aber zumindest bei den Sonderzügen aus Budapest, galt die "Einladung" nur für Syrer.
Bleibt also zu klären, wie das mit den anderen Nationalitäten zu klären ist.
Da Ihre Ausführungen von einem politischen "Ergebnis" durchtränkt sind, hat man wenig Hoffnung, dass Sie dergestalt überhaupt zur Differnzierung gewillt sind.
MT kommentiert am Permanenter Link
@ Max Mustermann
"Strafbefreiend wirkt nur die Registrierung" Ich bitte um Quellenangabe, aus welcher meiner Äußerungen Sie das entnehmen.
Strafbefreiend wirkt vorliegend eine ganze Batterie an Gründen jeder für sich. Ich wiederhole diese jetzt nicht noch ein weiteres Mal.
Die Nationalität ist jedenfalls für den in #27 genannten Grund vollkommen egal. Wer sich in so einen Sonderzug setzt, zeigt an "Liebe zuständige deutsche Grenzbehörde, ich bin Ausländer". Was immer die deutsche Behörde dann tut oder unterlässt, ist nicht mehr das Problem des Ausländers. Er hat seine Pflicht getan. Die Rechtsprechung des EuGH bezieht sich ja gerade auf illegal Einreisende. Selbst wenn also eine die "Einladung" unterstellt nur für Syrer galt, sind die nebenbei illegal Einreisenden anderer Nationalität vom EuGH gedeckt.
Was Ihren letzten Satz angeht, erlaube ich mir an Beitrag #13 von Prof Müller zu erinnern.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
@MT
§13 Abs. 2 AufG
MT kommentiert am Permanenter Link
@ Max Mustermann
Was folgern Sie daraus?
Die gesamte Argumentation bezüglich der (Nicht-)strafbarkeit der Ausländer basiert auf der Prämisse, dass diese eingereist sind. Mal angenommen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG lägen vor - dann wären die Flüchtlinge schon deswegen straflos, weil sie (rechtlich gesehen) noch gar nicht eingereist sind.
Die zitierte Regelung ist wohl eher für vorübergehendes Verbringen über die Grenze zwecks Entscheidungsfindung gedacht, damit nicht ein Ausländer sich strafbar macht, der unfreiwillig von der Grenzbehöre über die Grenze gebracht wird. Die Entscheidung bzgl. der Flüchtlinge ist aber schon nach § 18 Abs. 4 Asyl(Vf)G, auf den § 13 AufenthG u.a. ja auch Bezug nimmt, vom BMI getroffen worden.
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Wenn die Flüchtlinge mit Duldung oder Aufforderung der Behörden die Grenze überschreiten dürfen (z.B. auch in einem Sonderzug), so sind sie (rechtlich gesehen, nach dem Wortlaut des Gesetzes) noch nicht eingereist. Aber nur solange, wie sie sich anschließend an einem genau definierten Ort aufhalten, wo die zuständigen Behörden das weitere Procedere festlegen können (Abwicklung des Asylantrages, Registrierung etc.). Es ist also dann Pflicht der Migranten, nach Überschreiten der Grenze "sich bereitzuhalten". Sobald die Flüchtlinge sich nach Überschreiten der deutschen Grenze eigenmächtig auf weitere Reise begeben, dann gelten sie nach dem Wortlaut des Gesetzes als Illegale und haben sich strafbar gemacht.
Das ist doch einfach zu verstehen.
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Falsch. Sie gelten als eingereist, siehe Wortlaut Satz 1.
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Falsch. "so liegt KEINE Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen [den Behörden] eine Kontrolle des Aufenthaltes des Ausländers möglich bleibt"
Wer mit dem Sonderzug der Behörden fahren darf, macht dies zunächst legal. Verlässt er dann eigenmächtig den Zug und entzieht sich den behördlichen Kontrollen und lässt sich nicht registrieren, so handelt er illegal. Das ist auch vom EuGH nicht gedeckt.
Lesen Sie doch bitte noch mal:
§13 Abs. 2 AufG
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
@MT
Da haben Sie halt ein irriges Verständnis der Rechtslage.
Sie deuten Ihre angeführte EuGH Entscheidung ja schon falsch.
Natürlich sagt der EuGH, wer einen abschlägig entschiedenen Antrag erhält, sich deswegen nicht rückwirkend der illegalen Einreise strafbar gemacht hat. Ist auch schlichte Logik. Mehr kann man aus Ihrer Zitatstelle auch nicht rauslesen.
Ihre Lesart, dass ein "Platz nehmen" in einem Sonderzug Teil des Prozederes zur Registrierung ist, kann man noch folgen. Wer sich aber der Registrierung entzieht, macht sich strafbar.
Eine Strafbarkeit der Behörden diesbezüglich würde ich aber verneinen.
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"Es macht wenig Sinn mit Ihnen zu diskutieren, wenn Sie einfach das Gegenteil der Realität behaupten."
MT kommentiert am Permanenter Link
#36 ist von mir.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
@MT
und
Ein illegaler Aufenthalt führt zur Eröffnung des Rückführungsverfahrens, impliziert aber nicht für sich eine strafbare illegale Einreise.
Das ist die Realität, die der EuGH vor Augen hat. Und das m.E. zu Recht.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
Falsch.
Registrieren sich die Flüchtlinge an dem ihnen zugedachten Bestimmungsort, gelten sie als eingereist und haben sich dabei nicht strafbar gemacht.
Verlassen sie den Zug vorher eigenmächtig, gelten sie als eingereist und machen sich strafbar.
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Im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und seinen Außenstellen liegen derzeit ( März 2015 ) mehr als 188.000 Asylanträge, die nicht abschließend bearbeitet werden. Trotz erheblicher Beschleunigung übertrifft die Zahl der neuen Anträge jeden Monat deutlich die bearbeiteten Fälle, im Januar und Februar um insgesamt 15.000.
http://www.faz.net/aktuell/politik/europaeische-union/bald-200-000-unerledigte-asylverfahren-13483132.html
Wenn dieses Jahr insgesamt 1 Mio Flüchtlinge kommen, wie soll das bewältigt werden ohne das Flüchtlinge Jahre warten müssen ?
Schaffen es die Behörden überhaupt alle legal Eingereisten zu erfassen ?
MT kommentiert am Permanenter Link
http://www.mj.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=3745&articl...
Hervorhebung von mir.
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#44
Aus § 13 ergibt sich keine Strafbarkeit.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
Aus § 13 ergibt sich keine Strafbarkeit.
Also langsam wird es witzlos...
Selbstredend geth das über § 49 i.Vm. § 95.
Die Leute sitzen ja in den Zügen, weil eine Kontrolle an der Grenze selbst faktisch unmöglich ist. Aus organisatorischen Gründen wurden die Registrierungsstellen in die Fläche verlegt.
Dann sitzen die Beamten der Bundespolizei halt in Berlin und nehmen die Fingerabdrücke ab.
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#46
In § 49 ist § 13 nicht genannt. Ebensowenig in § 95.
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
@MT
Wenn ein Drittstaatsangehöriger unter Art. 31 GFK fällt und Art. 31 GFK nach h.M. einen persönlichen Strafaufhebungsgrund darstellt, dann nützt das dem Schleuser ja nichts. Er kann sich dennoch strafbar gemacht machen.
Ich weiß zwar nicht, wie man den Vorrang der Rückführungsrichtlinie vor Strafverfolgung strafrechtlich qualifizieren soll. Der Vorrang ändert an der Begehung der Haupttat wohl nichts und damit auch nichts an der Strafbarkeit und Strafverfolgung der Schleuser.
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