Führerscheinrecht: Deutsche Fahrerlaubnis bleibt auch nach Umtausch in Bulgarien bestehen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.10.2015
Rechtsgebiete: FahrerlaubnisVerkehrsrecht|3228 Aufrufe

Mal wieder durch die nötige Verkürzung eine etwas komisch formulierte Überschrift. Dem Kläger drohte der verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisverlust. Da kam er darauf, den hier erteilten Führerschein schnell in Bulgarien umzutauschen. Nutzte aber nichts:

  Der Entziehung der Fahrerlaubnis steht der Umtausch des deutschen gegen einen bulgarischen Führerschein durch den Kläger am 18.8.2014 nicht entgegen. Das BVerwG (Urteil vom 27.9.2012 - 3 C 34/11) hat zunächst offen gelassen, ob eine deutsche Fahrerlaubnis nach deren Umtausch in die Fahrerlaubnis eines anderen EU-Staates weiter bestehen bleibt. Es hat aber darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber diese Frage in § 30a FeV mittlerweile dahingehend geregelt hat, dass die Fahrerlaubnis unverändert bestehen bleibt, wenn ein aufgrund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein gegen denjenigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht wird. So liegen die Dinge hier. Der Kläger hat ausweislich des von ihm vorgelegten bulgarischen Führerscheins den deutschen Führerschein vom 18.8.2008 lediglich umgetauscht, was die Spalte 12 des bulgarischen Führerscheins belegt. Dort sind die Nummer der 2008 erteilten deutschen Fahrerlaubnis mit dem Endkürzel „DEU“ sowie der Code „70“ eingetragen. Dies zeigt, dass gerade keine Neuerteilung sondern lediglich ein Umtausch im Rechtssinne erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.2012, a. a. O.). Im Falle des Umtauschs bleibt aber die deutsche Fahrerlaubnis unverändert bestehen (VG München, Urteil vom 9.5.2014 - M 6a K13.5484; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 30a FeV Rn. 13) und kann daher auch entzogen werden.
Zur Vermeidung von rechtlichen Missverständnissen weist die Kammer darauf hin, dass der Kläger bei fortbestehender Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung weder von seiner deutschen Fahrerlaubnis noch von seinem bulgarischen Führerschein im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen darf (§ 46 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FeV).

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 09.09.2015 - 1 K 165/15.NW

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