Terminsgebühr auch für einen nur theoretischen Termin?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.10.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2834 Aufrufe

Nach I Nr. 2 der Anmerkung zum Vergütungstatbestand VV 3104 RVG entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn nach § 84 I 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Nachdem Kläger vollumfänglich durch Gerichtsbescheid in einem Verfahren vor dem VG Schleswig obsiegt hatten und in der Rechtsmittelbelehrung für die Beklagtenseite ausgeführt worden war, dass Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt sowie mündliche Verhandlung beantragt werden kann, reklamierte der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren für sich eine Terminsgebühr, da der Wortlaut des Vergütungstatbestandes formal erfüllt ist. Das VG Schleswig hat im Beschluss vom 22.5.2015 – 12 A 3/15 zutreffend die Auffassung vertreten, dass ein vom vollumfänglich obsiegenden Kläger gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei einem Gerichtsbescheid offensichtlich unzulässig wäre, durch Beschluss abgelehnt werden könne und ein nur theoretisch denkbarer Termin für den Vergütungstatbestand nicht ausreicht.

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