Einzelgeldstrafen müssen auch bei späterer Gesamtfreiheitsstrafe Tagessatzhöhe angeben: BGH setzt sonst 1 Euro im Nachgang fest

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.11.2015

Eigentlich klingt es blöde: Da wird ein Angeklagter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über 4 Jahren verurteilt - die Einzelstrafen enthalten auch Geldstrafen. Da denkt man, es komme wohl nur noch auf die Tagessatzanzahl an, damit man weiß, woraus die Gesamtfreiheitsstrafe gebildet ist. Der BGH zeigt aber mal wieder auf: Auch hier müssen Tagessatzhöhen benannt werden...und setzt selbst 1 Euro fest. Letzteres, weil es eben doch für das Ergebnis egal ist...

Bei der Festsetzung der Einzelgeldstrafen hat die Strafkammer die
Tagessatzhöhe nicht bestimmt, obwohl dies auch geboten ist, wenn Einzelgeldstrafen
in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (vgl. BGH, Beschluss vom
14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Entsprechend dem Antrag
des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestbetrag
von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

BGH, Beschl. v. 19.8.2015 - 1 StR 308/15

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