LG Bonn zur Zwangsvollstreckung wegen des notariellen Verzeichnisses im Pflichtteilsrecht

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 16.11.2015
Rechtsgebiete: ZwangsvollstreckungAuskünfteErbrecht|3665 Aufrufe

Die Ausgangslage ist üblich: Die verwitwete Mutter hinterlässt mehrere Kinder, wobei ein Kind enterbt ist. Das enterbte Kind hat eine Pflichtteilsstufenklage erhoben. Durch Teilanerkenntnisurteil sind die Erbinnen verpflichtet worden, ein notarielles Verzeichnis vorzulegen. Nach Auffassung des Pflichtteilsberechtigten erfüllte das vorgelegte notarielle Verzeichnis nicht seinen Anspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, sodass er Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt hatte. Nachdem das Landgericht den Antrag abgelehnt hatte, gab das OLG dem Antrag statt. Es setzte ein Zwangsgeld über 500,00 € fest. Der Pflichtteilsberechtigte erhielt im Weiteren ein ergänztes notarielles Nachlassverzeichnis, das sie nicht als ausreichend ansahen. Deswegen beauftragte der Pflichtteilsberechtigte „die Vermögensauskunft abzunehmen und gegebenenfalls auch den Erlass eines Haftbefehls in die Wege zu leiten“.

Die Erbinnen erhoben Vollstreckungsgegenklage. Zunächst hat auf Antrag das Landgericht Bonn die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 4.000,00 € einstweilen bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage eingestellt. Diese hatten die Erbinnen eingelegt, da sie der Auffassung waren, die titulierten Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten seien erloschen.

Das Landgericht Bonn führte aus, dass die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO der statthafte Rechtsbehelf sei (Az. 15 O 29/14, BeckRS 2015, 18370). So würde der Pflichtteilsberechtigte materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen. Das Landgericht stellte fest, dass mit dem Einwand der Erfüllung die Erbinnen als Klägerinnen nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO inkludiert sind.

Das Landgericht begründete, dass die Recherchen des Notars ausreichend waren. Zudem wies das Landgericht darauf hin, dass der Notar dargelegt habe, welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen er im Zusammenhang mit dem fiktiven Nachlass angestellt habe. So habe er insbesondere ausgeführt, welche Kontoauszüge er in Bezug auf diese Aspekte durchgesehen habe.

Als Klageantrag zu 2) hatten die Erbinnen beansprucht, dass die dem beklagten Pflichtteilsberechtigten erteilten Ausfertigungen des Teilurteils an sie herausgegeben werden. Dieser Anspruch ergab sich dem Landgericht Bonn zufolge aus § 371 BGB.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen