Revision beschränkt auf Sperre: Geht, wenn Strafe, Schuld und Feststellungen nicht angegriffen werden!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.11.2015

Wird man gefragt, ob der Maßregelausspruch isoliert angegriffen werden kann im Rahmen einer revision, so ist der erste Reflex bei vielen Verkehrsrechtlern sicher: Nein - hängt doch alles mit dem sonstigen Rechtsfolgenausspruch zusammen. Stimmt aber nicht:

Der Angeklagte hat seine (Sprung-) Revision wirksam auf den Ausspruch über die Maßregel der Sperre nach §§ 69, 69a StGB beschränkt. Wenn der Rechtsmittelführer die Feststellungen, die der Maßregelanordnung zugrunde liegen, nicht in Frage stellt, ist die Revision auf den Maßregelausspruch beschränkbar, weil es nur noch um die rechtliche Zulässigkeit der Anordnung der Maßregel geht (vgl. OLG Stuttgart NZV 1997, 316, 317; OLG Dresden BeckRS 2005, 09105; MK-Athing, StGB, § 69, Rn. 115). Der Angeklagte hat in seiner Revisionsbegründung ausdrücklich klargestellt, dass er den Schuldspruch und die Strafe mit den sie tragenden Feststellungen nicht angreife.

KG, Beschl. v. 14.07.2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15)

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