Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in einfach gelagerten Fällen bei Schuldnerverzug zweckmäßig und erforderlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.11.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht3|3369 Aufrufe

Dass dann, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug, auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich anzusehen ist, hat der BGH im Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14, ausgesprochen. Der BGH hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Regelfall der Mandant nicht verpflichtet ist, den Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art zu beschränken.

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Diese Argumentationen des BGH lassen sich auch auf die Frage der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Kosten eines Inkassounternehmens übertragen. Der BGH hat weiterhin auch noch ausgeführt, dass der Gläubiger das seinerseits Erforderliche dadurch getan habe dass er den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hat. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung müsse er nicht hinnehmen. Aus der gesetzgeberischen Ausgestaltung des Rechtsdienstleistungsmarkts durch das RDG und das Gesetz gegen unseriöse Rechtspraktiken ergibt sich eine Gleichstellung der Rechtsdienstleister Rechtsanwalt und Inkassounternehmen. Der Gläubiger darf demgemäß bei unbestrittenen Forderungen ohne Kostennachteile befürchten zu müssen zwischen Rechtsanwalt und Inkassounternehmen frei wählen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Beauftragung eines Inkassounternehmens eine übliche Vorgehensweise mit der der Gläubiger rechnen muss wenn er eine Mahnung unbeachtet lässt.(vgl. z.B. AG Bremen,JurBüro 2011,203, Wedel, JurBüro 2015,257)

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Ähnich auch AG Ahrensburg (Urt. 14.4.2015 - 49a C 1546/14 - ):  Für den Gläubiger stellt es ein angemessenes und erforderliches Mittel der Rechtsverfolgung dar, ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt mit dem vorgerichtlichen Forderungseinzug zu beauftragen, sofern der Schuldner auf die Mahnung des Gläubigers selbst keine Zahlung geleistet hat.

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