LAG Baden-Württemberg: Wesentliche Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur bei Auswirkung auf die Prozesskostenhilfebewilligung relevant

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.11.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2063 Aufrufe

Die Regelungen zur Prozesskostenhilfe sind ab 1.1.2014 verschärft worden. Erfreulich sind Entscheidungen, die mit den jetzt gegebenen schärferen Sanktionen maßvoll umgehend, so der Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 29.10.2015 – 4 Ta 26/15. Nach dieser Entscheidung kommt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 I Nr. 4 ZPO bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse nur in Betracht, wenn die Veränderung wesentlich ist. § 120a II 2 ZPO ist in diesem Zusammenhang nach dem LAG Baden-Württemberg so auszulegen, dass eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich ist, wenn sie 100 EUR übersteigt und dies dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen.

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