Fall Frederike nach 35 Jahren: Rechtskraft oder Vergeltung?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2015

Die Rechtslage ist eindeutig: Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zuungunsten eines Freigesprochenen ist nach § 362 StPO nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich:

§ 362 StPO

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,

1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;

3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;

4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

Anders als bei einer Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten gibt es nach einem rechtskräftigen Freispruch also keine Wiederaufnahme, wenn  - was der häufigste Fall ist - neue Tatsachen bekannt werden.

In dem Fall, der seit einigen Monaten Aufsehen erregt, ist ein des Mordes Tatverdächtiger vor mehr als 30 Jahren freigesprochen worden – das LG Stade hatte seine Zweifel nicht überwinden können und die vorhandenen Indizien nicht für überzeugend gehalten.

Bericht der FAZ (Auszüge):

Frederike war 17 Jahre alt, als sie im November 1981 als Anhalterin in ein Auto stieg. Die Schülerin aus Hambühren wurde in einem Wald in der Nähe ihres Heimatortes bei Celle vergewaltigt, erstochen und entsetzlich zugerichtet liegengelassen. (...)

Experten des Landeskriminalamtes in Hannover hatten sich die alten Beweismittel mit neuen Untersuchungsmethoden noch einmal vorgenommen und DNA-Spuren gesichert, die einen 56 Jahre alten Mann stark belasten. Dieser Mann war bereits 1982 in dem Mordfall schuldig gesprochen worden. Allerdings hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf, und der Verdächtige wurde 1983 vom Landgericht Stade aus Mangel an Beweisen freigesprochen. (...)

„Als ich aus dem Bericht des LKA erfahren habe, dass DNA gefunden wurde, habe ich geweint vor Erleichterung. Endlich hatte ich Gewissheit“, erinnert sich der Vater des Opfers. Umso größer war sein Entsetzen, als er erfuhr, dass die entdeckten Beweismittel aufgrund des Freispruchs nicht ausreichen, um einen neuen Prozess gegen den mutmaßlichen Mörder seiner Tochter aufzurollen.

Eine DNA-Prüfung hat also nun den Tatverdacht gegen den Freigesprochenen verstärkt. Ein neuer Prozess unter Berücksichtigung dieses neuen DNA-Indizes würde möglicherweise nicht mehr mit Freispruch enden. Jedoch: Einen neuen Prozess wird es nach Gesetzeslage nicht geben, es sei denn, der Freigesprochene legt ein Geständnis ab.

Verständlicherweise ist der Vater des Mordopfers, der seit der Tat den Mörder seiner Tochter sucht, empört. Er sammelt derzeit Unterschriften für eine Online-Petition bei change.org mit (auszugsweise) folgendem Text:

„Deshalb fordere ich Justizminister Heiko Maas auf, § 362 der Strafprozessordnung zu ergänzen. Es muss möglich sein, ein Verfahren wieder zu eröffnen, wenn neue, vom Bundesgerichtshof anerkannte wissenschaftliche Methoden einen freigesprochenen Täter überführen.

Mehrfach wurde mir gegenüber der vielbeschworene Begriff der „Rechtssicherheit” angebracht - wenn jemand in Deutschland freigesprochen ist, dann soll er auch die Sicherheit haben, dass er nicht erneut angeklagt werden kann. Es geht hier aber nur um die ganz wenigen Fälle eines falsch freigesprochenen Mörders.

In Österreich, in England, in Finnland, in Norwegen und in Schweden ist in solchwen Fällen eine neue Gerichtsverhandlung bei neuen Beweismitteln vorgesehen.

Nicht nur für Frederike, sondern für alle Betroffenen bitte ich Sie, Herr Maas, setzen Sie sich mit mir und weiteren Experten an einen Runden Tisch und diskutieren Sie mit uns die Änderung des § 362 der Strafprozessordnung.“

Ich habe schon viele Gespräche zu diesem Fall geführt. Nichtjuristen sind regelmäßig entsetzt über die harte Konsequenz der Rechtskraft. Tatsächlich war auch eine Mehrheit der Juristen unter meinen Gesprächspartnern der Ansicht, es sei unerträglich, dass möglicherweise ein Mörder frei ist, der mit neuen Methoden überführt werden könnte, aber dem man nicht mehr den Prozess machen kann. Dahinter steckt ein tiefes Empfinden, dass letztlich auch eine sehr lange zurück liegende Tat gesühnt werden muss - ein Vergeltungsbedürfnis , das auch dann noch existiert, wenn andere Strafgründe und -zwecke nicht greifen. Letztlich geht es um den Ur-Konflikt zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit.

Auch die Rechtskraft ist aber ein hoch einzuschätzendes Prinzip: Sie sichert letztlich den weltweit in Strafrechtsordnungen verankerten Grundsatz „ne bis in idem“ (keine zwei Prozesse in derselben Sache). Allerdings gilt die Rechtskraft ohnehin nicht ganz schrankenlos, wie ja auch die Wiederaufnahmeregeln §§ 359, 362 StPO zeigen.

Im Jahr 2008 hatten zwei Bundesländer (NRW und HH) schon einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/7957) mit demselben Ziel eingebracht. Eine neue Nr. 5 zu  § 362 sollte lauten:

5. wenn auf der Grundlage neuer, wissenschaftlich anerkannter technischer Untersuchungsmethoden, die bei Erlass des Urteils, in dem die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht zur Verfügung standen, neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zur Überführung des Freigesprochenen geeignet sind.

Satz 1 Nr. 5 gilt nur in Fällen des vollendeten Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Völkermordes (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs) oder wegen der mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahndenden vollendeten Anstiftung zu einer dieser Taten.

Dieser Gesetzentwurf wurde nicht verwirklicht.

Was meinen Sie? Sollte § 362 StPO (wenn ja, wie?) geändert werden, um solche Fälle zu erfassen? Welche (möglicherweise unerwünschten) Folgen könnte eine solche Änderung nach sich ziehen? Sollte dann doch das Prinzip Rechtskraft Vorrang haben?

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62 Kommentare

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auf eine klare Frage, eine klare Antwort geben...

Da ich kein Jurist bin und hier keine wirklich qualifizierte Antwort geben kann, will ich mit einer Gegenfrage antworten - Wieso sollte ein ungeklärter Mord, der 30 Jahre später mit Hilfe neuer Technik geklärt werden kann, nicht juristisch aufgearbeiten werden?

Die Paragraphen der Strafprozessordnung haben keinen Ewigkeitsstatus, können den Zeiten entsprechen angepasst werden, also auch § 362 der StPO. Wie viele Rechte sollte auch der Grundsatz der Rechtskraft ein relativer. Kein Grundrecht ist absolut, wenn wir schon die Würde des Menschen antasten können, mittels des Rechtes, dann sollten wir auch das Prinzip der Rechtskraft von Fall zu Fall auf seine Anwendbarkeit hin überprüfen.

Es muss doch deutlich sein, dass ein zweifelsfrei kriminelles Handeln sich nicht im Einzelfall hinter dem Recht verstecken kann - ein Rechtsprinzip das sakrosankt ist, ist genau sowenig sinnig, wie ein Rechtsprinzip, welches beliebig ist.

Was mir ein Rechtsnormen gefällt ist, dass sie Nebensätze zu lassen, die das Recht relativieren. Solch ein Denken ist belastbar in zweierlei Hinsicht, es gibt einer Rechtsnorm den Vorrang und erlaubt sowohl deren Einschränklung innerhalb definierter Grenzen. 

Der konkrete Fall zeigt mir: kontinentales Recht nähert sich schrittweise dem angelsäxischen Recht an und das ist gut so. Ein Mord ist selten kein individuelles Verbrechen, seine rechtliche Aufbereitung sollte dann auch nicht wie ein Exempel statuiert, sonder einer außergewöhnlichen, am Einzelfall orientierten juristischen Aufarbeitungen unterzogen werden.

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Korrektur....

Wie viele andere Rechte auch, sollte auch der Grundsatz der Rechtskraft ein relativer sein.

Was mir an Rechtsnormen gefällt ist, dass sie Nebensätze zu lassen, die das Recht relativieren.

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Die Frage ist, wer soll Rechtssicherheit haben? Die Gesellschaft oder die potentiellen Täter?

Kann Rechtssicherheit so formuliert werden, dass einerseits die Gesellschaft darauf vertrauen darf, dass Straftaten jederzeit geahndet werden können und andererseits unschuldige vor Dauerverfolgung geschützt sind?

3

Der "potentielle Täter" ist auch Teil der Gesellschaft, und jedes Mitglied der Gesellschaft könnte der nächste der Tat Verdächtigte sein.

Es gibt keine absolut sicher Feststellung der Schuld oder Unschuld (nicht mal bei Geständnis), daher ist es auch nicht möglich die genannten Fälle eineindeutig auseinanderzuhalten.

5

Im Grundgesetz steht in Art. 103 Abs. 3 GG:

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

 

Ein Freispruch ist keine Strafe - allein das Strafverfahren kann z. B. wegen der Publizität mehr oder weniger Strafe sein. Woher kommt die Meinung, dass nach einem Freispruch kein zweites Gerichtsverfahren durchgeführt werden darf?

3

Zur zivilrechtlichen Seite des Falles: Die Klage des Vaters auf Schmerzensgeld gegen den (zu Recht oder Unrecht) Freigesprochenen wurde vom LG Lüneburg am 09.09.2015 wegen Verjährung abgewiesen (http://dejure.org/2015,24995). In die Beweisaufnahme zur Täterschaft ist es deshalb nicht eingetreten.

5

Man muss nicht ständig wegen ggf. selbstverständlich auftretender bedauerlicher Einzelfälle vor Jahrhunderten erkämpfte und seit römischen Äonen bewährte rechtsstaatliche Grundsätze der gesamten zivilisierten Welt über Bord werfen. Es gab und gibt verbrecherische Richter, was nicht die grundsätzliche Richtigkeit der richterlichen Unabhängigkeit in Frage stellt, es gibt unsägliche schlimme und dumme Meinungsäußerung, was nicht die Meinungsfreiheit grundsätzlich spricht und man muss auch nicht wegen jedem Pegida-Aufmarsch die Versammlungsfreiheit abschaffen wollen. Wer einmal das Martyrium eines Strafprozeses hinter sich hat, soll diese Prozedur nicht ad calendas graecas immer und immer wieder bei jeder mehr oder weniger bedeutsamen wissenschaftlichen Erkenntnis erneut erleiden müssen.

Es ist schlimm, mitanzusehen, wie der Rechtsstaat bei jeder Sau, die von der Presse durchs Dorf getrieben wird, wie die Insel Sylt mehr und mehr abgetragen wird. Wir wohnen alle auf dieser Insel und müssen um ihren Bestand kämpfen, andernfalls gehen wir zusammen mit den letzten Inselresten unter im Ozean der alten barbarischen Zeiten.

Frei nach Brecht: Nur die allerdümmsten Kälber wetzen die Schlachtermesser selber.

Es wäre durchaus vorstell- und sogar menschlich absolut nachvollziehbar, wenn sich Hans von Möhlmann Frau Marianne Bachmeier zum Vorbild nähme, weil der Staat wie in diesem Beispiel völlig versagt und die Gerechtigkeit offensichtlich "mit Füßen" tritt!

Dass sich Juristen schützend vor einen klar überführten Mörder stellen, sich zur Begründung auf den Paragrafen 362 StPO berufen, ist bei dieser zweifelsfreien Beweislage in der Tat UNERTRÄGLICH!

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Der Staat hat nicht versagt. Ich gebe allerdings zu bedenken dass das Strafrecht ethisch/moralische Kriterien wie "Gerechtigkeit", "Sühne" oder "Vergeltung" nicht kennt. Überführt ist der "Täter" auch nicht, für ihn gilt noch immer die Unschuldvermutung.

Sie werden damit leben müssen das es Fälle gibt die nicht zur vollen Zufriedenheit aller entschieden werden können. Das aber zeichnet den Rechtsstaat aus, es gelten für alle die gleichen Regeln und das er ohne auf den Ruf aus der Bevölkerung zu hören das Recht in jedem Fall gleich anwendet.

5

Paddington schrieb:

Ich gebe allerdings zu bedenken dass das Strafrecht ethisch/moralische Kriterien wie "Gerechtigkeit", "Sühne" oder "Vergeltung" nicht kennt.

Jein.

Das Strafrecht an sich basiert schon (zum Teil) auf dem Vergeltunsgedanken. Es gab ja, wenn ich mich Recht entsinne, den großen "Schulenstreit" zwischen Vergeltungsgedanken und Präventionsmodell, dem der Gesetzgeber durch Einfügen beider Strömungen (Geld- bzw. Freiheitsstrafe einerseits, Maßnahmen der Besserung und Sicherung andererseits) in das StGB Rechnung getragen hat.

Allerdings verdrängen diese Grundlagen nicht den speziellen Rechtssatz, weswegen sich eine gesetzliche Regel wie § 362 StPO so nicht aushebeln lässt. Damit bleibt es bei dem Ergebnis, dass die von Ihnen genannten Kriterien sich nach derzeitigem Rechtsstand im vorliegenden Fall nicht auswirken.

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Die gesetzliche Erweiterung von Wiederaufnahmegründen zu Ungunsten des Angeklagten könnte in dem konkreten Fall Frederike auch keine Änderung herbeiführen - wegen des Rückwirkungsverbots. Das gilt auch für ähnliche Altfälle.

@Waldemar Robert Kolos

Eine rückwirkende Änderung von Vorschriften, die nicht die Strafbarkeit bestimmen, sondern die Durchsetzbarkeit der Strafnorm, hat das BVerfG für verfassungsmäßig angesehen (http://dejure.org/1969,11 für die rückwirkende Verjährungsverlängerung).

5

OG schrieb:

@Waldemar Robert Kolos

Eine rückwirkende Änderung von Vorschriften, die nicht die Strafbarkeit bestimmen, sondern die Durchsetzbarkeit der Strafnorm, hat das BVerfG für verfassungsmäßig angesehen (http://dejure.org/1969,11 für die rückwirkende Verjährungsverlängerung).

 

@OG

Zur Begründung verweisen Sie auf die Entscheidung des BVerfGE 25, 269. Sie betrifft aber unechte Rückwirkungstatbestände. Das BVerfG hatte über die Verfassungsmäßigkeit eines Berechnungsgesetzes für Verjährungsfristen zu entscheiden. Nach BVerfG stand das Rückwirkungsverbot der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht entgegen. Das entscheidende allerdings war (Rdnr. 102):

Das Berechnungsgesetz griff nicht nachträglich ändernd in der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein.  Es gilt nicht für Taten, deren Verfolgung beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits verjährt waren (§ 1 II).  § 1 I des Berechnungsgesetzes bewirkte lediglich die Verlängerung noch laufender Verjährungsfristen in die Zukunft hinein.

Änderung der Wiederaufnahmegründe zu Ungunsten des Angeklagten und Anwendung auf bereits in der Vergangenheit freigesprochene Angeklagte - wie auf den Fall Frederike, würde aber nachträglich in Tatbestände eingreifen, die bereits abgeschlossen sind. Die Freisprüche sind rechtskräftig, und zwar mit der Rechtskraftwirkung wie sie sich u.a. aus geltenden Wiederaufnahmegründen ergibt. Denn nur aus diesen Gründen kann die Rechtskraft durchbrochen werden.

@ Waldemar Robert Kolos

Ich glaube, Sie haben recht. Diese Differenzierung habe ich nicht beachtet.

 

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@ OG Wobei man sich fragen kann, ob da heutzutage nicht der EGMR noch ein Wörtchen mitzureden hätte, vgl. nachträgliche Sicherungsverwahrung.

 

 

 

 

 

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@MT

Guter Hinweis. Ich würde dabei mehr an den Fall del Río Prada (http://dejure.org/2013,28057) denken als an den Fall Sicherungsverwahrung (http://dejure.org/2009,11). In beiden Fällen knüpfte der EGMR aber an den Nulla-poena-Grundsatz an (Art. 7 MRK), nicht an einen allgemeinen Vertrauensschutz. Wie er entscheiden würde, dürfte schwer vorhersehbar sein.

Meine Skepsis bezüglich verfassungsrechtlicher/konventionsrechtlicher Grenzen bedeutet übrigens nicht, daß ich den Vorschlag befürworten würde.

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Soll dann ein vielleicht unschuldiger Mensch sein Leben lang alle 10 Jahre wenn es neue wissenschaftliche Verfahren gibt wieder der Tortur eines Verfahrens (vermutlich jeweils mit Untersuchungshaft) ausgesetzt werden?

 

Das ist zwar ein erster Prozess, aber so sah im angesprochenen Finnland 45 Jahre nach der Tat der Freispruch in einem Verfahren aufgrund neuer DNA-Spuren bei dem vielleicht bekanntesten Verbrechen des Landes aus: https://en.wikipedia.org/wiki/Nils_Gustafsson

 

In einem Fall wie den Bodom-Morden in dem die Opfer und ein Verdächtiger unbestritten eine enge Beziehung hatten, und der Verdächtige unbestritten am Tatort war, wird vermutlich jede neue Untersuchungsmethode die eingesetzt wird neue Tatsachen oder Beweismittel erbringen. Die Formlierung in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zur Überführung des Freigesprochenen geeignet ist dann ein Freibrief für den Staatsanwalt jederzeit noch einmal anzuklagen.

 

Und in Deutschland bekommt ein nach Untersuchungshaft und so einem Prozess mit hoher Medienbeachtung freigesprochener Mensch nicht einmal 45 000 Euro vom Staat wie das in Finnland passiert ist.

 

Eine Bevorzugung von neuen Untersuchungsmethoden ist auch systematisch nicht logisch:

 

Wenn einen Tag nach einem rechtskräftigen Freispruch in einem Mordprozess die Leiche des Opfers gefunden wird, dann kann das Verfahren gegen den Angeklagten auch nicht wieder aufgenommen werden.

 

Und das ist auch gut so, weil andernfalls bei jeder neuen Spur oder jeden neue Zeugenaussage das Verfahren gegen einen freigesprochenen Angeklagten wieder aufgenommen werden könnte.

 

Ein unschuldiger Mensch hat auch das Recht dass sich der Albtraum eines extrem belastenden Verfahrens nicht beliebig oft wiederholt.

 

Das ist zwar nicht direkt anwendendbar, aber in Artikel 50 der Charta der Grundrechte der EU ist ein zweites Verfahren gegen einen Freigesprochenen auch explizit verboten.

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Adrian schrieb:

Das ist zwar nicht direkt anwendendbar, aber in Artikel 50 der Charta der Grundrechte der EU ist ein zweites Verfahren gegen einen Freigesprochenen auch explizit verboten.

Ein ganz ähnliches Verbot findet sich in Art. 14 Abs. 7 IPbpR (UN-Zivilpakt), der in Deutschland den Rang eines einfachen Gesetzes hat.

Quote:

(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und
dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.

http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/360794/publicatio...

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jump...

Allein eine Änderung von § 362 StPO reicht also nicht aus, da das (einfache) deutsche Recht dann noch immer eine doppelte Strafverfolgung verbietet. Es müsste also neben einer Rechtsprechungsänderung beim BVerfG (http://dejure.org/2004,2824) wohl der UN-Zivilpakt aufgekündigt werden oder zumindest ein treaty override vorgesehen werden.

Das alle diese Faktoren für eine Änderung von § 362 StPO zusammentreffen erscheint realpolitisch gesehen wenig wahrscheinlich.

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Für eine Änderung des § 362 StPO sehe ich keinen Grund.

Ich gebe in diesem Zusammenhang zu bedenken, das im Fall "Friederike" Beweis erhoben wurde und diese nicht ausreichten dem Verdächtigen die Tat nachzuweisen. Die Frage die man im Fall "Friederike" eher stellen sollte ist die danach, ob es sinnvoll gewesen ist damals so frühzeitig eine Klage einzureichen oder ob es aus Gründen der Beweisführung sinnvoller gewesen wäre zu warten. Mord verjährt nicht, wäre es Totschlag gewesen hätte man immer noch eine Frist von 20 Jahren gehabt (also bis ins neue Jahrtausend).

Insofern sehe ich es wie Adrian, der Rechtsfrieden und die Unschuldsvermutung sind ein hohes Gut das es unter allen Bedingungen zu verteidigen gilt.

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Bereits die Aufhebung der Verjährungsregelung für Mord war widersinnig und zeugt von Unverständnis des Gesetzgebers für die - von der Art des vorgeworfenen Delikts unabhängigen - Zwecke einer Höchstverjährungsfrist. Jetzt auch noch an der Rechtskraft freisprechender Urteile drehen zu wollen (was verfassungsrechtlich denkbar wäre, aber m.E. kaum sinnvoll erscheint), dies dann arbiträr nur für den ohnehin juristisch unbefriedigend geregelten Mordtatbestand (und nicht für ähnlich schwerwiegende Delikte) und auch für Fälle, in denen zudem eigentlich - wenn es sich nicht um Mord handeln würde - die Höchstverjährungsfrist greifen würde, erscheint mir hinreichend absurd.

 

Spannend wird es vor allem dann, wenn die Aufhebung tatsächlich nur für "Mord" gelten soll - denn der DNA-Beweis alleine kann zwar möglicherweise die Täterschaft belegen; die Mordmerkmale dürften damit aber regelmäßig nicht leichter festzustellen sein. Dies ist in Fällen, in denen der Sachverhalt historisch hinreichend dokumentiert wurde (d.h. nur die Täterstellung offen blieb), ggf. nicht problematisch; wenn es aber auf die innere Haltung des Täters zum Delikt - d.h. bei täterbezogenen Mordmerkmalen - ankommen sollte, könnte die Regelung zu extrem unbefriedigenden Ergebnissen führen. Denn dann hat man evtl. den Täter nach langen Jahren festgestellt und muss dann das Verfahren einstellen, weil der - nicht verjährte - Mordvorwurf nicht beweisbar ist und der - beweisbare - Totschlag verjährt ist. Ob das die Opfer befriedigt, wage ich zu bezweifeln...

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@Lurker

Wenn der Totschlag verjährt und Mord nicht nachweisbar ist, bestimmt der schwerer wiegende Tatvorwurf (aus der Anlage) den Tenor (z.B. im Fall "Lolita Brieger", BGH 2 StR 510/12, NJW 2013, 1174). Damit wird nicht (wg. Verjährung) eingestellt, sondern freigesprochen. In der Tendenz ist das für die Angehörigen des/der Geschädigten, ggf. für diese(n) selbst noch unbefriedigender als eine Einstellung. Einstellung hört sich immer noch etwas erträglicher an. Die niederen Beweggründe sind allerdings ein weites Feld. 

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Ich werde auch den Verdacht nicht los, dass es mit den DNA-Spuren irgendwann einmal so gehen wird, wie mit den früher angeblich 100%-ig sicheren und jetzt als fehlerhaft erkannten Haaranalysen. Und kann mir mal jemand erklären, wie die DNA-Kriminologie mit den <a href=https://www.bj-diagnostik.de/news/DNA-Beweis-im-Strafrecht-wird-im-Sinne... und der Zwillingsproblematik umgeht, wobei inzwischen fast jedes 29. Kind ein Mehrling ist, also schon deshalb eine ziemlich unerträgliche DNA-Unsicherrheit von 3% entsteht, verschmutzte Wattestäbchen und sonstige Fehler der Ermittlungsbehörden etc. gar nicht mitgerechnet...

Bei dem damals Freigesprochenen, jetzt mutmaßlichen Täter handelt es sich um einen Deutsch-Türken. Sofern dieser noch die türkische Staatsbürgerschaft besitzen sollte (auch heimlich), so stünde einem Verfahren in der Türkei nichts im Wege (ne bis in idem gilt nicht zwischen verschiedenen Ländern).

Vermutlich war er aber so schlau, die türkische Staatsbürgerschaft rechtsgültig abzugeben.

4

Gast schrieb:

(ne bis in idem gilt nicht zwischen verschiedenen Ländern).

Nach deutschem Recht jedenfalls. Ich halte es nicht für besonders wahrscheinlich, aber zumindest möglich ist, dass nach türkischem Recht ne bis in idem auch länderübergreifend gilt.

 

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@ Maximilian Mehl

 

Sie schreiben:

 

Dass sich Juristen schützend vor einen klar überführten Mörder stellen, sich zur Begründung auf den Paragrafen 362 StPO berufen, ist bei dieser zweifelsfreien Beweislage in der Tat UNERTRÄGLICH!

 

Wer hat den "Mörder" denn "klar überführt"? Sie? Benötigen wir nicht dennoch ein gerichtliches Verfahren, um zu dieser Kenntnis zu gelangen?

 

Vorverurteilungen sind noch weit unerträglicher, als das, was Sie hier postulieren.

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@ Rübenach: Sie übersehen, dass der genetische Fingerabdruck im Gegensatz zu der von Ihnen zitierten Haaranalyse (und auch im Gegensatz zur Daktyloskopie) einen wissenschaftlichen Hintergrund hat und nicht von der Kriminalistik monopolisiert wurde. Somit ist das gesamte Verfahren transparent und nicht von der Interpretation von möglicherweise voreingenommenen "Experten" abhängig. Jeder Laborant kann mit den heutigen Analysemethoden eine wissenschaftlich begründete und von dritter Seite nachprüfbare (!!!) Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung von DNA-Proben ermitteln. Ihre Befürchtung begründet sich alleine in Ihrer Unkenntnis der verschiedenen Methoden der Kriminalistik.

@ Oliver García, MT, Paddington und W.R.Kolos: das BVerfG hat im ersten von OG verlinkten Beschluss Bemerkenswertes geschrieben:

Zur Rechtsstaatlichkeit gehört jedoch nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die materielle Gerechtigkeit.  Diese beiden Seiten des Rechtsstaatsprinzips können vom Gesetzgeber nicht immer gleichmäßig berücksichtigt werden (BVerfGE 3, 225 [237]; 7, 89 [92f.]).  Liegt die Rechtssicherheit mit der Gerechtigkeit in Widerstreit, so ist es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, sich für die eine oder andere Seite zu entscheiden.  Geschieht dies ohne Willkür, so kann die gesetzgeberische Entscheidung aus Verfassungsgründen nicht beanstandet werden (BVerfGE 3, 225 [237 f.]; 15, 313 [319f.]).
Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gilt also nicht ausnahmslos.  Der Bürger kann sich insbesondere auf Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dann nicht berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann (BVerfGE 14, 288 [299 f.]), das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage also sachlich nicht gerechtfertigt ist (BVerfGE 13, 261 [271], ständige Rechtsprechung).  Das ist hier der Fall.
2. Das Berechnungsgesetz griff nicht nachträglich ändernd in der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein.

Das Gleiche gälte für den o.g. Vorschlag der Ergänzung von § 362 StPO.
Und zum Thema Grundrechtecharta/Zivilpakt: die im Ausgangsbeitrag genannten Staaten, die derartige Regelungen haben, fielen bisher nicht gerade durch massiven Missbrauch der Vorschrift auf.

Mein Name schrieb:
@ Rübenach: Sie übersehen, dass der genetische Fingerabdruck im Gegensatz zu der von Ihnen zitierten Haaranalyse (und auch im Gegensatz zur Daktyloskopie) einen wissenschaftlichen Hintergrund hat und nicht von der Kriminalistik monopolisiert wurde. Somit ist das gesamte Verfahren transparent und nicht von der Interpretation von möglicherweise voreingenommenen "Experten" abhängig. Jeder Laborant kann mit den heutigen Analysemethoden eine wissenschaftlich begründete und von dritter Seite nachprüfbare (!!!) Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung von DNA-Proben ermitteln. Ihre Befürchtung begründet sich alleine in Ihrer Unkenntnis der verschiedenen Methoden der Kriminalistik.

 

Die Haaranalyse hat auch einen wissenschaftlichen Hintergrund.

 

Absichtliche oder unabsichtliche Verunreinigung von Proben oder absichtliche falsche Spuren sind bei DNA-Proben ein Problem, im Zusammenhang mit den NSU-Morden ist das von Herrn Rübenach erwähnte Heilbronner Phantom ein warnendes Beispiel einer unabsichtlichen Verunreinigung.

 

Und was macht die Justiz dann mit der von ihnen benannten nachprüfbaren Wahrscheinlichkeit? Ebenfalls im NSU-Verfahren gab es den von mir bereits erwähnten Fall dass ein Ergebnis einer DNA-Analyse das 99,85% Wahrscheinlichkeit hatte widerlegt wurde - in einem von 665 Fällen tritt rein mathematisch der Fall mit 0,15% Wahrscheinlichkeit ein, und das ist hier passiert.

0

@ Mein Name

So bemerkenswert das sein mag, heisst es in der von mir verlinkten BVerfG Entscheidung:

Quote:

Dass es hier so liegt, ist Folge des besonderen Umfangs der aus Art. 103 Abs. 3 GG folgenden Gewährleistung. Die Vorschrift bietet nicht nur Schutz vor Doppelbestrafung, sondern auch Schutz vor doppelter Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 12, 62 <66>; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Stand: 42. Lfg. 2/2003, Art. 103 Abs. 3 GG, Rn. 301; Nolte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. III, Art. 103 Abs. 3 GG, Rn. 178; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Art. 103 Abs. 3 GG, Rn. 25).

http://dejure.org/2004,2824

Damit ist verfassungsrechtlich derzeit eine Änderung des § 362 StPO in der im Blogbeitrag dargestellten Weise nicht möglich.

Der Wortlaut des UN-Zivilpakts ist eindeutig. Wie das in anderen Staaten gerechtfertigt wird bzw. ob das Problem überhaupt gesehen wurde, weiss ich nicht. Jedenfalls sind wir in Deutschland und das Verbot der doppelten Strafverfolgung ist einfachgesetzlich normiert. Einzige Frage ist, ob davon zulässigerweise in der StPO abgewichen werden darf (treaty override). Es erscheint mir jedoch höchst problematisch, in einem Transformationsgesetz zur Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages das Verbot der doppelten Strafverfolgung uneingeschränkt zu normieren und dann anderswo davon abzuweichen - es sei denn der UN-Zivilpakt selbst ließe das zu.

Möglicherweise bringt ein Verfahren beim BVerfG zum treaty override im Steuerrecht (http://dejure.org/9999,8225) insoweit Erhellung, da dort eine ähnliche Ausgangslage besteht (DBA Umsetzungsgesetz vs. deutsche Besteuerungsregel zur Verhinderung von "weißen Einkünften").

Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass auch der UN-Zivilpakt gegen eine Änderungsmöglichkeit spricht.

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Der UN-Zivilpakt ist eine Selbstverpflichtung ohne Sanktion, die durch eigene Deklarationen interpretiert und eingeschränkt werden kann. Zahlreiche Staaten, auch Deutschland, haben davon Gebrauch gemacht (wie z.B. bei der Kinderrechtskonvention auch).

https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-4&...

Mein Name schrieb:
Der UN-Zivilpakt ist eine Selbstverpflichtung ohne Sanktion, die durch eigene Deklarationen interpretiert und eingeschränkt werden kann. Zahlreiche Staaten, auch Deutschland, haben davon Gebrauch gemacht (wie z.B. bei der Kinderrechtskonvention auch). https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-4&...

Das ändert nichts daran, dass in Deutschland der Text in ein einfaches Gesetz gegossen ist.

German Democratic Republic = Deutsche Demokratische Republik, also nicht die Bundesrepublik Deutschland hat von der Möglichkeit der Einschränkung in Nr. 10 Gebrauch gemacht.

Außerdem müsste sich eine Einschränkung spezifisch auf Art. 14 Abs. 7 beziehen, was ich dort nicht sehe.

Woraus ergibt sich die Möglichkeit, jetzt noch Einschränkungen vorzunehmen?

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Mein Name schrieb:
Der UN-Zivilpakt ist eine Selbstverpflichtung ohne Sanktion, die durch eigene Deklarationen interpretiert und eingeschränkt werden kann. Zahlreiche Staaten, auch Deutschland, haben davon Gebrauch gemacht (wie z.B. bei der Kinderrechtskonvention auch). https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-4&...

 

Ein Vorbehalt (wie der deutsche Vorbehalt gegen die Kinderrechtskonvention) kann nur bei Abschluss des Vertrags hinterlegt werden.

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@MT

 

Zunächst: Mein Names Kommentar betraf die Rückwirkungsproblematik. Sie kommen auf die Frage von ne bis in idem zurück. Beide gehören in die Diskussion, aber man sollte sie klar auseinanderhalten.

 

Ich verstehe die von Ihnen zitierte Entscheidung http://dejure.org/2004,2824 nicht so, daß in ihr das BVerfG ein absolutes Verbot der doppelten Strafverfolgung behauptet hätte. Daß Art. 103 Abs. 3 GG "Schutz vor doppelter Strafverfolgung" gewährleistet, bedeutet zunächst einmal in der Grundrechtsdogmatik nichts anderes als daß der Schutzbereich eröffnet ist. Und damit auch, daß das BVerfG einen Schuh in der Tür hat bei der Anwendung der Strafprozeßordnung (darauf kam es für die Entscheidung an). Wie weit der Gesetzgeber diese Gewährleistung einfachgesetzlich ausgestalten kann, ist damit noch nicht geklärt. Wäre es anders, dann wäre auch die Verfassungsmäßigkeit aller fünf Fallgruppen des bestehenden § 362 StPO in Frage gestellt.

 

Was Ihre Argumentation mit dem IPbpR betrifft, so schreiben Sie: "Jedenfalls sind wir in Deutschland und das Verbot der doppelten Strafverfolgung ist einfachgesetzlich normiert." Das hilft zunächst nicht weiter, weil es um einen Gesetzesänderungsvorschlag gleichen Ranges geht, für den die lex-posterior-Regel gelten würde. Im Falle der rückwirkenden Sicherungsverwahrung hatten einige Senate des BGH versucht, den Willen des Gesetzgebers (der sich als konventionswidrig herausgestellt hatte) über den Schleichweg eines Nebensatzes in § 2 Abs. 6 StGB zu umgehen (vgl. http://dejure.org/2010,191), doch dies ist vom BVerfG zurecht zurückgewiesen worden (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110504_2bvr236509#abs164). Es gibt nach der Rechtsprechung des BVerfG nur einen Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung einfachen Rechts. Wenn sich der Gesetzgeber (bewußt oder unbewußt) in Widerspruch zum Völkervertragsrecht setzt, dann geht die Entscheidung des Gesetzgebers vor. Diese Situation kann nur behoben werden entweder durch eine Korrektur des Gesetzgebers selbst oder dadurch, daß das BVerfG die Auslegung des Grundgesetzes an das Völkerrecht anpaßt (wie bei der Sicherungsverwahrung geschehen).

 

Daß der BFH mit seiner abweichenden Meinung vor dem BVerfG Gehör finden sollte, wäre sehr verwunderlich. Wenn das BVerfG eine Bindung des Gesetzgebers an feierliche, grundlegende Instrumente des Menschenrechtsschutzes verneint hat, da sollte es ausgerechnet wertneutrale, technokratische Doppelbesteuerungsabkommen zum Anlaß nehmen, eine Bindung an Völkervertragsrecht zu bejahen und das Grundgesetz (vor allem in Hinblick auf Art. 25 GG und die Mitspracherechte des BVerfG) zu revolutionieren? Ja, was rauchen die in München?

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Als einziges Argument für die Erweiterung der Wiederaufnahmegründe zu Ungunsten des Angeklagten wird die materielle Gerechtigkeit angeführt. Mit Erklärungen, was das überhaupt sein soll, wird gleichwohl Zurückhaltung geübt, so als wäre die Bedeutung allen klar und unstreitig. Auch das BVerfG hält sich mit Erklärungen zurück. Es wird schlicht und gebetsmühlenartig behauptet, die materielle Gerechtigkeit sei ein Element der Rechtsstaatlichkeit. Kritisch dürfte wohl gefragt sein, wie das BVerfG darauf komme und wie das BVerfG das herleite. Weder Rechtsstaatlichkeit noch materielle Gerechtigkeit findet man ausdrücklich in der Verfassung. Das nur vorab. Denn eigentlich geht es mir um die sich daran anknüpfende Behauptung, die materielle Gerechtigkeit und Rechtssicherheit als Elemente der Rechtsstaatlichkeit lägen in Widerstreit zueinander. Denn daran habe ich ernsthafte Zweifel, jedenfalls auf der Rechtsstaatlichkeitsebene.

M.E. ergänzen die beiden Elemente der Rechtsstaatlichkeit einander und liegen nicht im Widerstreit. Ein Widerstreit entsteht erst durch gesetzgeberische Gestaltung. Und dabei ist besondere Vorsicht geboten. Denn die Rechtsstaatlichkeit ist durch die Ewigkeitsgarantie geschützt und für den Gesetzgeber tabu. Schafft er aber durch einfache Gesetze erst einen Widerstreit der Elemente (z.B. durch bestehende Wiederaufnahmeregelung zu Ungunsten des Angeklagten), dann könnte im nächsten Schritt die Ewigkeitsgarantie leicht umgangen werden. Denn die Beseitigung des einen Elements der Rechtsstaatlichkeit könnte dann mit (Schein-) Kompensation und der Stärkung des anderen Elements gerechtfertigt werden. 

Niemand wird ernsthaft bezweifeln wollen, dass die Unantastbarkeit der Menschenwürde, die ebenfalls unter die Ewigkeitsgarantie fällt, auch (mutmaßliche) Mörder schützt, wenn auch Einzelfälle (z.B. Fall Gäfgen) darüber immer wieder heiße Diskussionen auslösen können. Das gleiche gilt für die Rechtsstaatlichkeit und ihre Prinzipien. 

Was ist also materielle Gerechtigkeit, was Rechtssicherheit nicht sein kann?

Sehr geehrter Herr Kolos,

es ist m.E. wenig sinnvoll, den Konflikt zu leugnen, der hier zwischen verschiedenen anerkannten Prinzipien besteht. Das ist in der Diskussion eine Ausweichtaktik, die aber nur verschleiert, dass Sie doch einem der in Konflikt stehenden Prinzipien der Vorrang einräumen. Das Ergebnis ist nicht unbedingt falsch, aber der argumentative Weg dahin schon.

Die materielle Gerechtigkeit streitet in diesem Fall dafür, einen noch aufklärbaren, nicht verjährten Mordfall aufzuklären, also möglichst einer dem materiellen Recht (StGB) entsprechenden Folge zuzuführen. Übergreifendes Prinzip ist hier das der materiellen Wahrheit, verkörpert etwa in der  prozessrechtlichen Aufklärungspflicht. Im Rechtsstaatsgebot sind neben der materiellen Gerechtigkeit aber noch weitere Prinzipien aufgehoben, etwa das der Rechtssicherheit, verkörpert in der Rechtskraft und im Strafklageverbrauch bzw. ne bis in idem. In vielen Fällen mögen sich die Prinzipien ergänzen, aber in dem vorliegenden doch ganz offenbar nicht. Die Schwierigkeit ist, dass ein Urteil (hier: Freispruch) nur entweder rechstkräftig ist oder nicht, während die materielle Gerechtigkeit durchaus dimensional gedacht werden kann: Geht es um Ladendiebstahl, können die meisten sehr gut damit leben, dass dieser unaufgeklärt bleibt bzw. ein Freispruch unbedingt Bestand hat.  Beim Mord ist das - ganz offensichtlich - anders.

Gerade die Wiederaufnahmeregeln zeigen, dass es einen Konflikt der Prinzipien gibt bzw. geben kann. Die Regeln zeigen, dass die Rechtskraft zwar normalerweise stark ist, aber eben Ausnahmen kennt. Ausnahmen zugunsten der materiellen Gerechtigkeit, insbes. dann, wenn es darum geht, ein materiell ungerechtes Urteil zulasten eines Verurteilten zu beseitigen. Im Fall Mollath haben wir zB erkannt, dass die Wiederaufnahmeregeln teilweise sehr eng sind bzw. zu eng ausgelegt werden. 

Über den Umfang der Ausnahmen von der Rechtskraft lässt sich streiten und das Gesetz (unter Rücksicht auf das  GG und evtl. völkerrechtlicher Verpflichtungen) auch ändern, zugunsten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit. Die "Unantastbarkeit" der Menschenwürde ist hier ein schlechtes Gegenbeispiel. Nach Ihrer Lösung hätte § 362 StPO eine Ewigkeitsgarantie wie Art. 1 GG, das erscheint mir dann doch etwas zu hoch gegriffen.

Im Ergebnis liegen wir sicherlich gar nicht so weit auseinander.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

 

Trotzdem bleibt die Feststellung, dass "Vergeltung" bzw. "Gerechtigkeit" immer etwas höchst subjektives und vorrationales hat, während der Rechtsstaat ein logisch begründbares und rationales Konstrukt ist, dem im Zweifel immer der Vorzug zu geben ist. "Vergeltung" ist nur deshalb ein ggf. gerade noch legitimer Strafzweck, weil die demokratische Mehrheit der mehrheitlich immer noch vorrationalen Zeitgenossen ein Bedürfnis danach verspürt und immer noch ganz biblisch Auge um Auge und Zahn um Zahn sehen will, vgl.: "Hat aber der Einzelne dieses Bedürfnis, so hat es auch die Gesellschaft – und muss es befriedigen, wenn sie Bestand haben will", Walter, Vergeltung als Strafzweck, http://goo.gl/yl88RT.

 

Auf die Dauer sollte sich die Rationalität des Rechtsstaats durchsetzen, wie auch bei der Todesstrafe und anderen rechtsstaatlichen Errungenschaften, z. B. beim Zweifelssatz. Gegen durch plebejische Presse motivierte Regressionstendenzen und sonstige Gassenhauer sollte man sich wirklich entschlossen zur Wehr setzen.

Oje, Herr Rübenach. Jetzt greifen Sie aber schwer unter die Gürtellinie, wenn Sie Gerechtigkeit generell mit Vergeltung gleichsetzen.

Dass Sie mit dem Pochen auf Rechtssicherheit tatsächlich das betreiben, was oft als "Täterschutz vor Opferschutz" beschrieben wird, macht Ihnen gar nichts aus?

Welches konkrete Problem hätten Sie denn mit der o.g. Ergänzung der StPO? Das Verbot der doppelten Strafverfolgung ist ja nicht absolut, wie die bereits angeführten Möglichkeit der Wiederaufnahme zulasten des Angeklagten zeigen.

Recht kann nie nur rational sein. Im Recht muss immer die Absicht der Gerechtigkeit erkennbar sein, sonst verliert das Rechtssystem seine Akzeptanz. Ohne "Irrationales" wie Werte und deren Wandel ist außerdem keine Weiterentwicklung des formalisierten, logischen Rechts möglich.

Wer das als "plebejisch" diffamiert, der steht in seiner Überhöhung formalen Rechts und der Ablehnung von Gerechtigkeit den "furchtbaren Juristen" geistig weitaus näher als ihm vielleicht lieb ist.

Jetzt greifen Sie aber schwer unter die Gürtellinie, wenn Sie Gerechtigkeit generell mit Vergeltung gleichsetzen.

Ich bin ja nun kein Rechtsphilosoph. Aber das liegt nach meiner Ansicht auf der Hand, vgl.: "...dass im Wesen des Menschen das Bedürfnis verwurzelt ist, Unrecht vergolten zu sehen. Dieses Bedürfnis ist Teil seines elementaren „Hungers nach Gerechtigkeit“, der sich zwar nicht in Vergeltungswünschen erschöpft, sie aber umfasst", Walter, Vergeltung als Strafzweck, http://goo.gl/yl88RT. Der Schwerpunkt des rechtsstaatlichen Strafrechts liegt selbstverständlich im Täterschutz. Und es ist auch kein "Opferschutz", wenn einem Dieb aus "Gerechtigkeit" die Hände abgehackt werden, wenn eine Ehebrecherin aus "Gerechtigkeit" gesteinigt wird oder einem "Hochverräter" aus "Gerechtigkeit" der Kopf abgeschnitten wird. "Damit ist der Rechtsstaat nicht ein Gerechtigkeitsstaat". Im Rechtsstaat wird "die Gerechtigkeit hintangesetzt, weil Rechtssicherheit als Grundlage für die Gestaltung der Zukunft wichtiger erscheint. Der Rechtsstaat kann Gerechtigkeit nicht umfassend gewährleisten, aber er strebt sie an" (Böckenförde, http://goo.gl/vRlLjg).

 

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

ich leugne den Konflikt doch gar nicht. Das Aufklärungsbedürfnis der materiellen Gerechtigkeit, die Suche nach materieller Wahrheit, der realen Wahrheit, wie sich eine Tat wirklich ereignet habe, kann selbstverständlich mit dem Prinzip der Rechtssicherheit in Konflikt geraten. Denn dieses verlangt von der Staatsgewalt, dass irgendwann unter die Wahrheitssuche ein Schlussstrich zu ziehen ist. 

Es ging mir vielmehr um Orts- und Qualitätsbestimmung dieses Konflikts, der nicht bereits durch die widerstreitenden Prinzipien im Rechtsstaatsprinzip angesiedelt ist. Auch sollte man sich die widerstreitenden Prinzipien nicht als duale und rivalisierende Größen denken. Sie verhalten sich eher polar zueinander, das zwingend zur Folge hat, dass es ein neutrales Element und ein Identitätselement (bzw. Bereich) gibt. Etwas vereinfacht kann man sie sich als die beiden Enden einer Wurst vorstellen, die der Gesetzgeber im Prozessrecht weitgehend frei portionieren kann. Rechtsstaatlich problematisch wird das erst dann, wenn der Gesetzgeber nur den einen oder anderen Wurstzipfel portioniert. 

Ich habe geschrieben, die Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit ergänzten einander. Schmidt-Aßmann (im Maunz-Dürig) trifft das Verhältnis besser und genauer. Er bezeichnet es als Verschränkung, die sogar in den Gewährleistungsbereich des ne bis in idem hineinwirken kann. Ne bis in idem in Art. 103 III GG enthält neben dem Rechtsstaatsgebot zwar eine eigenständige Basisgarantie und wird ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Aber: "Eine einseitig "täterfreundliche" Ausgestaltung oder Anwendung ist verfassungsrechtlich nicht nur nicht geboten, sondern kann angesichts der unterschiedlichen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips unzulässig sein. Die "Austarierung" dieser Bestimmungselemente erfolgt in einer Abwägung.  Dabei sind die für Art. 103 Abs. 3 GG typischen Verschränkungen beachtlich (Rn. 259f.)" (Schmidt-Aßmann, Rd. 266 zu Art. 103 III GG). 

Sie schreiben:

Über den Umfang der Ausnahmen von der Rechtskraft lässt sich streiten und das Gesetz (unter Rücksicht auf das  GG und evtl. völkerrechtlicher Verpflichtungen) auch ändern, zugunsten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit. Die "Unantastbarkeit" der Menschenwürde ist hier ein schlechtes Gegenbeispiel. Nach Ihrer Lösung hätte § 362 StPO eine Ewigkeitsgarantie wie Art. 1 GG, das erscheint mir dann doch etwas zu hoch gegriffen.

So habe ich das nicht behauptet und auch entspricht das nicht meiner Lösung. Aber es kommt ihr schon sehr nah. Auch diesbezüglich mache ich mir die Ausführungen von Schmidt-Aßmann zu Eigen, wenn ich sie auch vorher noch nicht so genau gekannt habe, denn sie treffen erstaunlich gut meine Sicht der Dinge (Rd. 270): 

Als ein Eingriff in den Schutzbereich ist die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten (§ 362 StPO) anzusehen. Sie ist nur zulässig, wenn das Festhalten an der Rechtskraft des Urteils zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen würde. (Fn.) [...] Diesen formellen Anforderungen entspricht § 362 StPO. Materiell dürfte mit den derzeitigen Wiederaufnahmegründen aber die Grenze erreicht sein, die Art. 103 Abs.3 GG dem Gesetzgeber beläßt. [...] Für eine Erweiterung der überkommenen Wiederaufnahmegründe ist ein verfassungsrechtlich legitimes Bedürfnis nicht erkennbar. (Fn.)

Schließlich heißt es bei Schmidt-Aßmann auch (Rn. 274):

Als Teil des Rechtsstaatsprinzips, das einen unmittelbaren Bezug zur Würde und zum Werte der Person hat (vgl. Rn. 260), unterfällt Art. 103 Abs. 3 GG der Unverbrüchlichkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG. (Fn.) Erfaßt wird freilich nur ein Gewährleistungskern, der die Doppelbestrafung eindeutig kriminellen Unrechts betrifft.

Ein strafrechtliches Erkenntnisverfahren, in dem Zeugen oder Sachverständige gelogen oder Richter das Recht gebeugt haben, ist von vornherein zur Wahrheitsfindung ungeeignet. Man kann sagen: Die materielle Wahrheitsfindung hat unter diesen Umständen nicht stattgefunden. Das materielle Kriterium der Gerechtigkeit bleibt gänzlich aus. Es wäre ein unerträgliches Ergebnis, an der Entscheidung und ihrer Rechtskraft gleichwohl ungebrochen und aus rein formellen Erwägungen festzuhalten. Dass aber im Nachhinein und nach Eintritt der Rechtskraft Beweismittel bekannt werden können, die den Freigesprochenen belasten, das betrifft allenfalls nur die Richtigkeit der Entscheidung die materielle Wahrheit betreffend. Das ändert aber nichts daran, dass ein Wahrheitsfindungsverfahren materiell stattgefunden hatte. Dass so etwas passieren kann, ist bei der Gewährleistung des ne bis in idem berücksichtigt und keineswegs neu. Es macht auch keinen Unterschied, ob später z.B. ein Tat-Video auftaucht oder ein DNA-Beweis. Die Richtigkeit der Entscheidung wird gleichermaßen erschüttert und dennoch gleichermaßen durch ne bis in idem geschützt. Eine Erweiterung der Wiederaufnahmegründe - wie vorgeschlagen - greift in den geschützten Kernbereich des Art. 103 Abs. 3 GG und wäre daher verfassungswidrig.

Besten Gruß
Waldemar Robert Kolos

Ich habe die Abschaffung der Verjährung für Mord schon immer für einen schweren Fehler gehalten; der Grund damals war allein, dass Deutschland Angst davor hatte, dass das Ausland ihm die Nichtverfolgung von Nazi-Taten vorhalten könnte.

Die Zeit heilt zwar nicht alle Wunden, sie ändert aber viel. So wird der Mensch in einem Zeitraum von 7 Jahren biologisch weitgehend erneuert - ist er dann eigentlich noch derselbe? 30 Jahre sind ein so langer Zeitraum, dass die Verjährung allgemein greifen sollte.

Und ein erneutes Verfahren nach Freispruch? Nein. Die Rechtskraft ist wichtiger als vermeintliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder ein Streben nach Vergeltung.

 

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@ J. Rübenach:

Wer Gerechtigkeit und Strafe mit Vergeltung gleichsetzt, der hat etwas Wesentliches am Rechtssystem und am Rechtsstaat nicht verstanden.

@Mein Name

Na ja, immerhin habe ich versucht, meine Sicht der Dinge zu begründen und mit Literaturstellen zu belegen. Hier ist noch eine Stelle aus berufenem Munde:

"Dahinter steckt ein tiefes Empfinden, dass letztlich auch eine sehr lange zurück liegende Tat gesühnt werden muss - ein Vergeltungsbedürfnis , das auch dann noch existiert, wenn andere Strafgründe und zwecke nicht greifen. Letztlich geht es um den Ur-Konflikt zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit." (Henning Müller, s. o.)

Sie jedoch scheinen diesen Zusammenhang einfach nicht sehen zu wollen, so altsteinzeitlich banal und plebejisch, wie er ist. Höhere Werte und tiefere Gedanklichkeit stecken dahinter nicht...

Dr. Rübenach schrieb:

Höhere Werte und tiefere Gedanklichkeit stecken dahinter nicht...

Diese Behauptung kann man nur mit cherry picking von Zitaten stützen, so wie Sie es tun. Seriös geht anders.

Die materielle Gerechtigkeit streitet in diesem Fall dafür, einen noch aufklärbaren, nicht verjährten Mordfall aufzuklären, also möglichst einer dem materiellen Recht (StGB) entsprechenden Folge zuzuführen. Übergreifendes Prinzip ist hier das der materiellen Wahrheit, verkörpert etwa in der  prozessrechtlichen Aufklärungspflicht (Henning Ernst Müller)

Wer so verbissen Bestandskraft über die Wahrheit stellt, der sollte sich fragen, warum es die StPO anders sieht und sehr wohl Wiederaufnahmeverfahren zu Lasten des Freigesprochenen zulässt - ganz gegen den Wortlaut des Art. 103 GG! Offensichtlich ist der Gesetzgeber schlauer als so einige hier und versteht, dass es ohne Wahrheitsfindung keine Gerechtigkeit gibt und diese essentiell dafür ist, dass das Rechtssystem von denen akzeptiert wird, für die es gemacht wurde.

Mit dem Artikel hat Frau Kollegin Künast meine volle Zustimmung. Rechtsstaat geht vor Vergeltung und nebulöse "Gerechtigkeit".

@Mein Name

Der Gesetzgeber der Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten hatte 1877 noch ein doch sehr beschränktes Verständnis vom Rechtsstaat und Grundrechtsschutz und ne bis in idem. Dass er offensichtlich schlauer war, als so einige hier, das bezweifle ich daher.

Die Frage halte ich dennoch für berechtigt und für die Lösung nicht für unerheblich. 

Die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§ 402

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten findet statt:

1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
2. wenn durch Beeidigung eines zu seinen Gunsten abgelegten Zeugnisses oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urtheil ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, welcher sich in Beziehung auf die Sache einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist;
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständniß der strafbaren Handlung abgelegt wird.

Wer so verbissen Bestandskraft über die Wahrheit stellt...

@Mein Name, für einen Juristen gibt es wahrlich ehrenrührigere Vorwürfe, als den Vorwurf, "verbissen" für den Rechtsstaat zu kämpfen.

Noch einer meiner berühmten Sprüche zum Thema "Gerechtigkeit":

"Im nationalsozialistischen Strafrecht kann es kein formelles Recht oder Unrecht, sondern nur den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit geben." (Hans Frank, Leitsätze zum nationalsozialistischen Strafrecht, Nr. 9, https://goo.gl/OENOkz)

Vielleicht verstehen Sie jetzt ein wenig besser, was mich an der rechtlosen "materiellen Gerechtigkeit" so stört und warum ich für meinen Teil den modernen Rechtsstaat entschieden bevorzuge.

Dr. Rübenach schrieb:

Wer so verbissen Bestandskraft über die Wahrheit stellt...

@Mein Name, für einen Juristen gibt es wahrlich ehrenrührigere Vorwürfe, als den Vorwurf, "verbissen" für den Rechtsstaat zu kämpfen.

Noch einer meiner berühmten Sprüche zum Thema "Gerechtigkeit":

"Im nationalsozialistischen Strafrecht kann es kein formelles Recht oder Unrecht, sondern nur den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit geben." (Hans Frank, Leitsätze zum nationalsozialistischen Strafrecht, Nr. 9, https://goo.gl/OENOkz)

Vielleicht verstehen Sie jetzt ein wenig besser, was mich an der rechtlosen "materiellen Gerechtigkeit" so stört und warum ich für meinen Teil den modernen Rechtsstaat entschieden bevorzuge.

 

Sie haben Recht. Deswegen gehört das Bärbel Bohley-Zitat "Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat." für mich zu den TopTen-Kandidaten für die dümmsten Sprüche aller Zeiten.

 

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Der Strafprozess ist kein Tribunal, und keine Aufarbeitungsmaschine, und auch kein Opferberuhigungsmechanismus.

Wieder einmal im Ganzen sehr, sehr lesenswerter Beitrag von Thomas Fischer, Wahrheit, Moral und Presse, der wirklich mutig schreibt, ggf. möglicherweise sogar an der Grenze der Möglichkeiten seines Amtes...

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