Schwer verständliche Differenzierung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.12.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1662 Aufrufe

Der VGH Mannheim hat im Beschluss vom 10.11.2015 – 8 S 1742/15 aus der Regelung in § 146 II VwGO, dass Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, den Schluss gezogen, dass auch die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt wird, gemäß § 146 II VwGO unstatthaft ist. Eine entsprechende Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit befindet sich auch in § 172 III Nr.2 SGG. Andererseits lässt § 127 ZPO die sofortige Beschwerde auch zu gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Raten oder gegen höhere als die für zutreffend erachteten Raten. Schwer verständlich ist daher, weshalb der Prozesskostenhilfe benötigenden Partei vor den Gerichten der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit weniger Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen als im Zivilprozess.

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