Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts geht vor

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.12.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2409 Aufrufe

Der BGH hat sich im Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 241/15 - mit der Frage befasst, ob das gesetzliche Beitreibungsrecht des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanalt noch ausgeübt werden kann, wenn der Kostenerstattungsanspruch der von ihm vertretenen Partei bereits gepfändet wurde. Nach dem BGH geht das gesetzliche Beitreibungsrecht des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts vor. Der Ausschluss von Einreden aus der Person der Partei trete bereits mit der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs ein und sei so lange gerechtfertigt, wie der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen könne.

Fazit: Immer zuerst an § 126 ZPO denken!

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