Bumerang § 48 III RVG

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.12.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2730 Aufrufe

Selten hat eine gesetzliche Regelung, die ursprünglich dafür gedacht war, anwaltliche Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse zu erweitern, in anderen Zusammenhängen zu Nachteilen bei der anwaltlichen Vergütung geführt, wie § 48 III RVG. Zwar ist durch die im 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommene Klarstellung, dass sich die Beiordnung „auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten“ bezieht, nunmehr sichergestellt, dass auch die Differenzverfahrens- und die Differenzprozessgebühr im Falle eines Mehrvergleichs aus der Staatskasse zu erstatten sind, allerdings hat die enumerative Aufzählung der Regelungsbereiche den Vertretern der Auffassung Aufwind gegeben, die bislang bei einem Mehrvergleich eine Erstattung der  Differenzverfahrens- und Differenzterminsgebühr aus der Staatskasse abgelehnt hatten (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 13.11.2015 – 22 WF 926/15, OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2015 – 10 WF 28/15), indem sie sich nunmehr darauf berufen können, dass in den in § 48 III RVG nicht genannten Regelungsbereichen diese Differenzgebühren gerade nicht zu erstatten sind.

Schließlich gießt die Regelung des § 48 III RVG auch Wasser auf die Mühlen derjenigen, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Erstattung der Einigungsgebühr bei einem außergerichtlichen Vergleich ausdrücklich darauf beschränken wollen, dass es sich um eine Einigung über einen anhängigen Gegenstand handelt. So hat das OLG Koblenz im Beschluss vom 28.09.2015 – 11 WF 888/15 aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 48 III 1 RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und die dort angesprochene Differenzterminsgebühr den – wohl nicht zu beanstandenden – Schluss gezogen, dass es sich um einen vor Gericht abgeschlossenen Mehrvergleich handeln muss, ein außergerichtlicher Vergleich also nicht genügt.

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