Syndikusanwälte: Novellierung verabschiedet

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 21.12.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtRentenversicherungSyndikusanwalt|3002 Aufrufe

Zum Schluss hat es doch etwas länger gedauert, aber jetzt hat das Gesetz alle parlamentarischen Hürden genommen und bedarf nur noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten: Am vergangenen Freitag (18.12.2015) hat der Bundesrat das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der FGO verabschiedet. Dadurch werden nicht nur diejenigen Probleme beseitigt, die die BSG-Urteile vom 3.4.2014 (NJW 2014, 2743) hinsichtlich der Alterssicherung der Syndikusanwälte hervorgerufen hatten, sondern deren berufsrechtliche Stellung erstmals vollständig anerkannt.

Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf hatte der Bundestags-Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz noch einige Änderungsvorschläge unterbreitet, die neben einigen berufsrechtlichen Aspekten auch das Befreiungsrecht der Syndikusanwälte in der Gesetzlichen Rentenversicherung betreffen. Insbesondere werden Anreize dafür gesetzt, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen die bisherige Altersgrenze von 45 Jahren (die es außer in Bayern und Sachsen in allen Bundesländern gibt), abzuschaffen (§ 231 Abs. 4d SGB VI n.F.). Unmittelbar konnte der Bund hier nicht tätig werden, weil die Gesetzgebungskompetenz diesbezüglich bei den Ländern liegt (Text in der Bundesrats-Drucksache 592/15). Dadurch sollen diejenigen Hürden beseitigt werden, die sich bislang bei einem Wechsel des Beschäftigungsortes und dadurch bedingt der Kammer und des Versorgungswerks ergeben konnten.

Mit einer Verkündung des Gesetzes im BGBl. ist noch vor Jahresschluss zu rechnen, sodass das Gesetz zum 1.1.2016 in Kraft treten kann.

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