Fahrtenbuch: Geht nach Freispruch, auch wenn die Bußgeldbehörde meinte, den Täter zu kennen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.12.2015

Wäre ja tatsächlich lustig, wenn nach einer OWi und einem Freispruch/einer einstellung durch das Gericht der Betroffene ums Fahrtenbuch herumkommen würde, weil ja für die Verwaltungsbehörde er als Täter klar war. Das OVG Münster hat da nicht mitgemacht:

Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage seien gegeben, nicht in Frage.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1, 2 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge sowie für an deren Stelle tretende Ersatzfahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist der Fall, wenn es im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den Umständen des Einzelfalls nicht in gelungen ist, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind.

Vorliegend war die Ermittlung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung (hier: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h) nicht möglich. Unmöglichkeit in diesem Sinne ist (auch) gegeben, wenn die Bußgeldbehörde im Rahmen ihrer Ermittlungen eine Person ernsthaft verdächtigt hat, letztlich aber keine ausreichende Überzeugung von dessen Täterschaft gewinnen konnte. Nichts anderes gilt, wenn zwar die Bußgeldbehörde, da sie von der Täterschaft überzeugt war, einen Bußgeldbescheid erlassen hat, dann allerdings das gemäß § 68 OWiG infolge eines Einspruchs zuständige Amtsgericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren den Bußgeldbescheid wegen fehlender Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen aufhebt oder das Verfahren aus diesem Grund einstellt. In diesem Fall tritt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, das zuständige Gericht an die Stelle der Behörde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 8 A 2008/13 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks, n. v.; vgl. weiterhin (dies jeweils voraussetzend) OVG NRW Beschlüsse vom 13. Januar 2011 ‑ 8 B 1702/10 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks, n. v., und vom 5. September 2012 - 8 B 985/12 -, juris Rn. 11 ff.

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dem Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht, dass stets auf die Überzeugung der Bußgeldbehörde abzustellen wäre. Im Gegenteil eröffnet die Vorschrift die Möglichkeit, eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Maßgeblich ist insoweit die im jeweiligen Verfahrensstadium notwendige Überzeugung der zur abschließenden Beurteilung der Täterschaft berufenen Stelle. Verzichtet die Bußgeldbehörde mangels Überzeugung von der Täterschaft auf den Erlass eines Bußgeldbescheids, kommt es auf ihre Überzeugung im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2015 ‑ 8 B 868/15 -, Seite 2 des Beschlussabdrucks, n. v.

Erlässt sie hingegen einen Bußgeldbescheid, handelt es sich hierbei lediglich um einen vorläufigen Ausspruch, der endgültigen Charakter erst durch die Selbstunterwerfung des Betroffenen, nämlich durch den Verzicht auf einen Einspruch nach § 67 OWiG, erhält. Bei einem zulässigen Einspruch wird die getroffene vorläufige Entscheidung hinfällig. Hilft die Bußgeldbehörde dem Einspruch nicht ab, führt dies dazu, dass die Entscheidung über die Sache aus dem Bereich der Verwaltung in die gerichtliche Zuständigkeit übergeht. Der Bußgeldbescheid hat im weiteren gerichtlichen Verfahren lediglich die Bedeutung einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens in sachlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt. Insofern tritt an die Stelle der bisher zuständigen Verwaltungsbehörde nunmehr das Gericht. Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. V/1269, Seite 32; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1979 - 1 StR 164/79 -, BGHSt 29, 173 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2008 ‑ 8 A 586/08 -, NZV 2008, 536 = juris Rn.11; Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012, Vor § 65 Rn. 6 und 8.

Dass das erforderliche Maß an Überzeugung hinsichtlich der Täterschaft bei der Verurteilung durch das Gericht höher anzusetzen ist als bei Erlass eines Bußgeldbescheids steht dem - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entgegen. Der Bußgeldbescheid mit seinen geringeren Anforderungen stellt der Sache nach nur ein Angebot an den Betroffenen dar, das er - gleich aus welchen Erwägungen - akzeptieren oder gegen das er Einspruch einlegen kann. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. V/1269, Seite 32; Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012, Vor § 65 Rn. 8.
9Soweit der Kläger im Übrigen ausführt, die Formulierung Feststellung eines Fahrzeugführers in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO deute ebenfalls darauf hin, dass maßgeblich stets die Überzeugung der Bußgeldbehörde sei, erschließt sich dieses Argument dem Senat nicht.

OVG Münster, Beschluss vom 11.11.2015 - 8 A 1846/15

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