Der dem Urteil als "Anlage" beigefügte Auszug aus dem Fahreignungsregister....

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.01.2016
Rechtsgebiete: FaERStrafrechtVerkehrsrecht|2256 Aufrufe

...ist eine etwas komische Art der Urteilsabfassung in OWi-Verfahren. Üblicherweise finden die OLGe bereits das "Einkopieren" eines Auszugs nicht schön (In Strafurteilen wird das Einkopieren eines BZR-Auszugs jedenfalls wohl stets beanstandet!). Darüber lässt sich dann aber vielleicht noch in OWi-Sachen streiten. Eine Anlage ist da aber schon etwas seltsam. Da ist mir jetzt bei Recherchen zum Fahrverbot eine Entscheidung aus Anfang 2015 aufgefallen, die Anklingen lässt, dass das Beifügen des Auszugs als Anlage des Urteils wohl eigentlich (trotz mangelnder Schönheit) ausreichen kann.

Zwar hat das AG - wenn auch nur durch Verweis („siehe Anlage“) auf den Urteilsgründen unkommentiert nachgeheftete Kopien eines im Urteilszeitpunkt am 26.11.2014 überdies veralteten, nämlich bereits Ende Mai 2014 offenbar noch von der Bußgeldstelle angeforderten und noch als Positiv-Auskunft aus dem ‚Verkehrszentralregister‘ (statt Fahreignungsregister - FAER) bezeichneten Registerauszugs Mindestfeststellungen zur Vorahndungssituation des Betr. getroffen. Jedoch fehlt es an einer argumentativ nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Frage, warum das AG hier die Anordnung eines Fahrverbots gegen den Betr. konkret für „zwingend erforderlich“ gehalten hat....

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.01.2015 - 3 Ss OWi 86/15, BeckRS 2015, 03499 = ZfS 2015, 231 = DAR 2015, 394 = NStZ-RR 2015, 151

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