Richter sollten keine Ratschläge erteilen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 11.01.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht1|3315 Aufrufe

Die Beteiligten hatten einen Vergleich über den vom Vater zu zahlenden Kindesunterhalt geschlossen. Der Kindesmutter wurde eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

Einige Zeit später wandte sich die Kindesmutter sodann persönlich an den Richter und schrieb ihm, sie sei am Verzweifeln. Ihr Ex-Mann habe drei Monate Unterhalt bezahlt, danach habe er schriftlich mitteilen lassen, dass er nicht mehr zahlen könne, er habe die Rente eingereicht. Das Jugendamt sei außen vor. Die ARGE sage auch nein, somit komme sie für ihre Kinder alleine auf. Die Kindesmutter beschrieb sodann ausführlich die Folgen ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse. Sie bat den zuständigen Richter um Hilfe, ob er ihr vielleicht einen Rat geben oder eine Stelle nennen könne, wo sie noch „anklopfen kann“.

Der Richter antwortete, dass ihr die Möglichkeit verbleibt aus Ziffer 2 des Vergleiches die Zwangsvollstreckung zu betreiben. „Insoweit sollten Sie Rücksprache bei ihrer vormaligen Bevollmächtigten Frau Rechtsanwältin R. nehmen. Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit bei der für Sie zuständigen PI H. Anzeige gegen ihren Ex-Mann wegen Unterhaltspflichtverletzung zu erstatten (§ 170 STGB) Sollte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zeigen, dass Ihr Ex-Mann trotz Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt leistet, kommt eine Verurteilung Ihres Ex-Manns in Betracht. Möglicherweise veranlasst dies Ihren Ex-Mann die Unterhaltszahlungen wieder aufzunehmen.“

Das Verfahren wurde noch später wiederaufgenommen, da die Kindesmutter den Vergleich angefochten hatte.

Der (neue) Vertreter des Mannes stellte Befangenheitsantrag gegen den Richter, der in der 2. Instanz erfolge hatte:


Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob der Richter ohne Verletzung des Neutralitätsgebots auf die Möglichkeit einer Strafanzeige hinweisen darf, wenn ihm ein Sachverhalt geschildert wird, der den Verdacht einer Straftat aufkommen lässt. Die Formulierung hierzu belegt im Übrigen, dass der Richter keine Vorverurteilung vorgenommen hat, er vielmehr davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des Straftatbestandes erst geprüft werden müssen. Er hat nämlich erklärt, dass die Verurteilung (nur) in Betracht kommt, wenn sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zeigen sollte, dass der Antragsgegner trotz Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt leistet.

Bei verständiger Würdigung der Umstände verletzt der Richter aber das Neutralitätsgebot, wenn er der Antragstellerin mitteilt, dass „dies“ (also die Anzeige) den Antragsgegner möglicherweise veranlassen würde, die Unterhaltszahlungen wieder aufzunehmen. Er hat hier nämlich aufgezeigt, dass die Anzeige eine Art Druckmittel gegen den Antragsgegner darstellen könnte und damit einseitig die Interessen der Antragstellerin wahrgenommen.

Der Eindruck der einseitigen Parteinahme in Gestalt einer persönlichen Korrespondenz wird dadurch verstärkt, dass der Richter sein Antwortschreiben nicht in Abdruck an den Antragsgegner sendete und dies der Antragstellerin mitteilte.

OLG NÜrnberg v. 17.12.2015 11 WF 1489/15

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1 Kommentar

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Oh wie interessant, OLG Nürnberg, ich hab beim AG Fürth und LG Nürnberg ratschläge von Richtern bisher bekommen. Zum Beispiel dass man nicht in Berufung gehen sollte sondern das Urteil hinnehmen sollte. 

Die Frage ist nur, wo kann man das jetzt "Anzeigen" so dass der Richter für diesen tollen Ratschlag auch belangt wird. 

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