Mal wieder Akteneinsichtsrecht: Was so alles noch in einer Verfahrensrüge ausgeführt werden muss...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.01.2016
Rechtsgebiete: AkteineinsichtsrechtStrafrechtVerkehrsrecht|2323 Aufrufe

Bereits mehrfach war die Akteneinsicht im OWi-Verfahren hier Thema. Ein Problem: Was muss eigentlich nach Versagung der Akteneinsicht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde später in eine Rechtsbeschwerde?

Hierzu das OLG Hamm:

Die Rechtsbeschwerdebegründung, bei der zum Teil eine Zuordnung eines Sachvortrags zu einer konkret geltend gemachten Gesetzesverletzung schwer fällt, lässt folgende Verfahrensrügen erkennen:

a) Verletzung des Akteneinsichtsrechts/Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtvorlage von über Eichschein, Messprotokoll und Wartungszertifikat hinausgehenden Unterlagen: Die Rüge entspricht nicht den o.g. Begründungsanforderungen, weil insoweit nicht vorgetragen wird, ob bzw. welche nicht übersandten Unterlagen zu diesem Zeitpunkt Gegenstand der Verfahrensakte waren, wann der Schriftsatz des Verteidigers mit dem Antrag nach § 62 OWiG bei der Verwaltungsbehörde eingegangen ist und ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Akten der Staatsanwaltschaft übersandt waren (vgl. § 69 Abs. 4 OWiG). Weiter wird nicht mitgeteilt, wann der Verteidigerschriftsatz vom 27.02.2015 bei der Bußgeldbehörde eingegangen ist. Ohne diese Mitteilungen kann der Senat nicht überprüfen, ob dem Betroffenen unvollständig Akteneinsicht gewährt worden ist bzw. ob die Bußgeldbehörde den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör etwa dadurch übergangen hat, dass sie ein vor Abgabe der Sache vorliegendes Schreiben des Betroffenen unberücksichtigt gelassen hat.

b) Verletzung des Akteineinsichtsrechts/Verletzung rechtlichen Gehörs durch angeblich auch nach gerichtlicher Anhängigkeit unvollständiger Akteneinsicht und Entscheidung des angeblich unzuständigen Amtsgerichts Recklinghausen nach § 62 OWiG: Bzgl. der Akteneinsicht gelten die Ausführungen unter a) entsprechend. Im Übrigen fehlt es an einer Wiedergabe des Beschlusses des Amtsgerichts Recklinghausen vom 04.06.2015. So bleibt unklar, aus welchen Gründen das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen hat (etwa wegen Unzuständigkeit, Unbegründetheit). Weiter wird der Inhalt der Gegenvorstellung des Betroffenen und der in Bezug genommenen zurückweisenden Verfügung vom 08.07.2015 nicht mitgeteilt.

OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2015 - 1 RBs 175/15

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