Promi-Bonus für Uli Hoeneß?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.01.2016

Der wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilte Ulrich Hoeneß soll nach der Entscheidung der StVK des LG Augsburg Ende Februar bereits nach Verbüßung der Hälfte seiner Freiheitsstrafe unter Strafrestaussetzung zur Bewährung aus dem Vollzug entlassen werden.

Die Anwendung des § 57 Abs.2 StGB wurde in den Medien teilweise begrüßt, zum Teil auch auch stark kritisiert (Ramelsberger in der SZ: fatales Signal) und nach meinem Eindruck in den Online-Leserkommentaren von einer Mehrheit abgelehnt.

§ 57 Absatz 2 StGB lautet:

Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder

2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen,

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

Zitat aus der Pressemitteilung des Gerichts (Quelle: Focus)

Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seines Vorlebens, der Umstände seiner Tat, des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, seines Verhaltens im Vollzug, seiner Lebensverhältnisse und der Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, hat die Kammer entschieden, dass es verantwortet werden kann zu erproben, ob sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird.

Die Kammer hat dabei u.a. betont, dass der Verurteilte trotz seiner Position stets bereit gewesen sei, sich in die Gefangenengemeinschaft zu integrieren. Bei seinen zahlreichen Regel- und Freigängerausgängen sei es zu keinen Beanstandungen gekommen. Sein sozialer Empfangsraum stelle sich äußerst günstig dar.

Trotz des hohen Gesamtschadens weise der Fall erhebliche Besonderheiten auf. So habe sich der Verurteilte letztlich durch eine Selbstanzeige selbst den Ermittlungen ausgeliefert. Zudem habe er den Schaden durch Zahlungen in Höhe von mindestens 43 Millionen Euro wieder gutgemacht.

Meines Erachtens hat die StVK  § 57 Abs.2 Nr.2 StGB im Fall Hoeneß zutreffend angewendet.

Die öffentliche Irritation speist sich vor allem  daraus, dass § 57 Abs.2 StGB tatsächlich selten angewendet wird. Eine (ältere) Statistik zeigt, dass Entlassungen oft erst nach voller Verbüßung der Strafe erfolgen, vorzeitige Entlassungen meist aufgrund von § 57 Abs.1 StGB (also nach 2/3 der Strafe), nur unter 2 % der Entlassungen erfolgen schon nach der Hälfte der Strafzeit, das ist zwar selten, aber auch nicht die "absolute Ausnahme", wie berichtet wurde. (Zu bemerken ist, dass diese Statistiken nicht ganz einfach zu interpretieren sind, da ein hoher Anteil der tatsächlichen Entlassungen bei Gefangenen erfolgen, bei denen eine Strafrestaussetzung gar nicht möglich ist.) Dass der Anteil von § 57 Abs.2 StGB so gering ausfällt, liegt wohl erstens daran, dass die nach § 57 Abs.2 Nr.1 StGB erforderlichen kurzen Freiheitsstrafen bei Ersttätern nur selten vorkommen (solche Strafen werden zu hohem Anteil von vornherein zur Bewährung ausgesetzt). Zweitens liegt es daran, dass die in § 57 Abs.2 Nr.2 StGB geregelten Voraussetzungen nur selten bejaht werden. Bei vielen der zu Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren verurteilten Straftäter wird es sich um solche handeln, die die Bedingungen des § 57 Abs.2 Nr.2 StGB nur unter Schwierigkeiten erfüllen, weil sie sozial wesentlich weniger gut integriert sind, oft relativ unstabil familiär gebunden sind, oder weniger stabile Erwerbstätigkeiten aufweisen. Hinzu kommt, dass die Mehrheit der Strafgefangenen in Vollzugseinrichtungen untergebracht sind, die es einem Gefangenen nicht gerade erleichtern, einen so vorzüglichen Eindruck zu machen wie es Herrn Hoeneß, der schon seit einigen Monaten nur noch die Nächte im Vollzug verbringt, offenbar gelingen konnte.

Der Eindruck, Herr Hoeneß sei bevorzugt behandelt worden, ergibt sich allerdings möglicherweise aus der gesamten strafrechtlichen Reaktion, die sich aus mehreren Elementen zusammensetzt:

a) die im Vergleich zur hinterzogenen Geldsumme vergleichsweise geringe Bestrafung

b) die verhältnismäßig frühzeitige Vollzugslockerung zum Freigänger

c) die Entlassung nach Verbüßung der halben Strafe

Immer wenn gegen einen Prominenten ermittelt wird oder er vor Gericht steht, wird der Verdacht geäußert, er werde möglicherweise als Prominenter besonders gut behandelt, d.h. wegen seiner Bekanntheit oder Beliebtheit komme er im Strafrecht besser weg als andere, nicht berühmte Menschen.

Meines Erachtens lässt sich ein solcher allgemeiner Promibonus mittlerweile kaum mehr belegen. Erstens gibt es vielfältige Beispiele, in denen gerade die Prominenz zu Ungunsten der Beschuldigten wirkte bzw. zu wirken schien, vgl. dazu etwa den Kommentar von di Lorenzo in der Zeit von 2014.

Zweitens wird oft außer Acht gelassen, dass ja nur die spektakulären („prominenten“) Fälle bekannt werden. So wissen die meisten, die sich jetzt zu Hoeneß äußern, gar nicht, wie es um die Reaktion des Strafrechts bestellt ist, wenn – bei sonst gleichen Verhältnissen – kein Prominenter betroffen ist. Es wird nur vermutet, man selbst oder ein anderer „normaler Bürger“ komme schlechter weg. Man müsste also zum Beleg eines Promi-Bonus als Vergleichsfall heranziehen denjenigen eines gut sozialisierten mittelständischen Unternehmers, der sich aus der Faszination heraus vom Online-Börsenhandel über geraume Zeit nicht lösen konnte und die dabei zwischenzeitlich erzielten Gewinne in zweistelliger Millionenhöhe nicht beim Finanzamt angezeigt hat, sie vielmehr erst verspätet und unzureichend in einer Selbstanzeige gemeldet hat und sich erst dann reumütig gezeigt hat. Auch im Vergleichsfall sollte ca. das Doppelte der hinterzogenen Millionensumme inzwischen bezahlt worden sein.

Ich denke, bei diesem Vergleich würde sich zeigen, dass ein Promi-Bonus im Fall Hoeneß allenfalls bei der Strafzumessung im ursprünglichen Urteil (Link zur Diskussion hier im Beck-Blog) , nicht aber bei der Anwendung der Vorschriften zum Strafvollzug oder bei § 57 StGB konstatiert werden kann. Ich hatte übrigens sowohl den frühzeitigen offenen Vollzug als auch die Halbstrafenentlassung bereits am Tag des Urteils, am 13.03.2014,  vorhergesehen..

Annette Ramelsberger schreibt in der SZ, die vorzeitige Entlassung sei ein "fatales Signal":

Jeder halbwegs beschlagene Jurist hatte erklärt, dass eine Freilassung von Hoeneß nach nur der Hälfte der Strafe nicht angehe: zu hoch sei die Summe seiner Steuerhinterziehung, zu sehr müsse man sich in Acht nehmen, dass nicht der Anschein der Besserbehandlung eines Prominenten entstehe.

Als Beispiel, für wen so ein Entgegenkommen des Staates möglich ist, wird gern der Firmeninhaber genannt, der in Haft sitzt und dessen Unternehmen mit Hunderten Arbeitsplätzen in Gefahr sei, deswegen pleitezugehen. Dass der FC Bayern aber vor der Insolvenz stünde, davon ist bisher nichts bekannt.

Nun, ich halte mich für einen halbwegs beschlagenen Juristen und ich muss deutlich widersprechen: Beide zu Beginn genannten Argumente sind falsch und das Beispiel liegt neben der Sache. Dass ein  "Anschein" entsteht, darf ohnehin nicht zu einer bestimmten Entscheidung führen (man stelle sich vor: "Sorry, Herr Hoeneß, Sie müssen drin bleiben, damit kein Anschein ensteht"). Wird auf die Höhe der hinterzogenen Geldsumme abgestellt, dann ist dies ebensowenig treffend. § 57 StGB ist spezialpräventiv ausgestaltet, d.h. es geht allein um die Fragen der Prävention, der Resozialisierung und Rehabilitierung. Bei der Frage der Entlassung nach § 57 StGB darf die Vergeltung, und damit ein Strafmaß, das im Verhältnis zur hinterzogenen Summe steht, keine Rolle spielen. Dass ein Unternhemen sonst pleite gehen würde, ist für eine Halbstrafenentlassung schlicht irrelevant, welcher Jurist soll denn so etwas gesagt haben?

Wenn argumentiert wird, Hoeneß sei im Vergleich mit anderen  zu früh entlassen worden, dann sollte dies eher Anlass geben zu fragen, ob nicht auch bei anderen Strafgefangenen eine frühzeitige(re) Entlassung in Betracht zu ziehen ist. Frieder Dünkel, sicherlich der in Deutschland ausgewiesenste Experte für Fragen des Strafvollzugs, kommt in seiner Kommentierung des § 57 StGB jedenfalls zum Ergebnis, dass es in D noch reichlich „unausgeschöpfte Potentiale der Strafrestaussetzung" gibt, wenn man die (zurückhaltende) Anwendung des § 57 StGB betrachtet und auch einen europäischen Vergleich anstellt (Dünkel im Nomos-Kommentar zu § 57 StGB Rn. 90 bis 106). Dem schließe ich mich an.

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43 Kommentare

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Ist ja immer so, wenn Journalisten sich irgendwie irgendwelche Kenntnisse verschaffen, nicht nur bei Frau Ramelsberger, die für die  beschlagenen Juristen zu sprechen glaubt... Schon die Starreporterin Gisela Friedrichsen hat es geschafft, in der Titanic erwähnt zu werden, weil sie kurz vor dem Hoeneß-Urteil etwas von "es wird irgendwas zwischen 2 und 10 Jahren" orakelte und dann nach der Urteilsverkündung stammelte : "3 1/2 Jahre sind überraschend".

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Und was ist nun, wenn wir uns hier alle wieder völlig sinnlose rechtliche Diskussionen liefern, weil es zwischen Hoeneß und der bayerischen Justiz einen "Deal" gab, der auch die Halbstrafenregelung zum Inhalt hatte.

 

Sicherlich werden jetzt wieder die formalen Argumente ins Feld geworfen, dass ja auf dem Papier die Strafvollstreckungskammer für die Anwendung der Halbstrafenregelung zuständig sei. Das alles spielt jedoch in dem schönen Bundesland "Bayern" und in der zweifelhaften Rechtsstaatswüste "Bayern" keine Rolle.

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In den Einzelheiten mag das ja alles vertretbar oder richtig sein. Im Fall Hoeneß kommt aber wirklich schon alles zusammen:

1. Geringstdenkbare Strafe

2. Bestes 4-Sterne-Hotel-Gefängnis Bayerns, in dem schon Hitler die Muße fand, sein berühmtes Buch zu schreiben und das freundliche JVA-Personal zu genießen

3. Und in der Außenstelle Rothenfeld ist es noch schöner, ja fast schon fürstlich

4. Pünktlich frühestmöglicher Freigang samt täglichem Chauffeur

5. Jedenfalls in Bayern völlig unübliche Halbstrafe

So viele Boni auf einmal sind schon irgendwie ein Bonus...

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Ich kann mch dem Autor nur anschließen. Im Fall Hoeneß ist aus rechtspraktischer Sicht eigentlich nur die etwas "eigenwillige" Hauptverhandlung auffällig.

 

Wie dann mit dem Verurteilten im Strafvollzug verfahren wurde ist normal und üblich. Bei (zu erwartender) anstandsloser Führung war von vorn herein klar, dass der Vollzug gesetzlicherweise so läuft, wie er nun auch lief. Da brauchte man schon garnichts "ausdealen". Ihm wird ja nicht zugute gehalten, dass er prominent ist, sondern dass er was persönlich und restitutierend geleistet hat. Es steht ja jedem frei dasselbe zu (er)schaffen wie Herr Hoeneß und ich lege meine Hand dafür ins Feuer, dass er im Strafvollzug genauso behandelt wird.

 

Was in der medialen Diskusion zuweilen auch übersehen wird, dass durch die Strafaussetzung der Verurteilte länger unter der Aufsicht des Gerichtes steht, als es bei Vollverbüßung der Fall gewesen wäre. Und der Druck "in Freiheit" nicht wieder zum Zocker zu werden ist bei permanent drohendem Bewährungswiederruf erheblich höher.

 

 

Mir scheint die zentrale Botschaft dieses Beitrages zu sein: Es gibt in Deutschland „Potentiale der Strafrestaussetzung", die in Deutschland typischerweise "unausgeschöpft" bleiben.

 

Bei Herrn Hoeneß wurden sie ausgeschöpft, und zwar bis zur Neige. Darin liegt seine Bevorzugung gegenüber den Nichtmillionären und die zentrale Ungerechtigkeit. Er wurde anders, besser, behandelt als der größte Teil der Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten, Strafgefangenen.

 

Ja, das ist ein "Signal", nämlich dafür, dass das Recht nur effektiv angewendet wird, wenn Geld und Einfluß dafür sorgen. Kann ein "Promi"-Bonus noch deutlicher ausfallen?

 

Schon blöd, wenn man ein kleines Licht ist und nicht fünfstellige Summen spenden kann, um seine Resozialisierung zu belegen.

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@Gast:

Wenn man Hoeneß eine Schonung hätte zukommen lassen wollen, dann

- hätte das Finanzamt ohne großes Nachbohren die Selbstanzeige als wirksam behandeln und den anfänglich von Hoeneß bezahlten Betrag einstreichen können. Kein Hahn hätte danach gekräht und die Staatsanwaltschaft nichts davon erfahren.

- hätte man bei der Staatsanwaltschaft die Selbstanzeige als gerade noch gelungen oder knapp misslungen behandeln können, mit der Folge Einstellung nach 170 StPO oder aber ein netter 153a StPO ggf. noch mit Zustimmung eines willfährigen Richters (wenn man denn schon meint, die Strafkammer am Landgericht mit 3 Richtern und 2 Schöffen habe heimlich gedealt, dann wäre der 153a  ja wohl ein Kinderspiel...)

 

- hätte man eine Strafe wie folgt ausdealen können : die Zahlen, die Hoeneß anfangs geliefert hat, sind ok und das reicht für einen Strafbefehl mit 1 Jahr und 720 Tagessätzen. Der geht per Boten an das Amtsgericht, wird rechtskräftig und keiner erfährt davon.

 

Stattdessen Anklage zum Landgericht, Hoeneß liefert Material nach, das zu einer Verdreifachung des Hinterziehungsbetrages führt (in der Anklage waren 3,5 Mio Verkürzung + 5 Mio Verlustvorträge enthalten, am Ende waren es irgendwas über 28 Mio), obwohl er bei schlankem gedealtem Verhandeln Strafklageverbrauch mit den angeklagten Beträgen erreichen konnte. Und auf diesen dreifachen Hinterziehungsbetrag muss er 6 % HInterziehungszinsen pro Jahr (!!!) zahlen. Macht, wenn man die abgeurteilten Zeiträume ansieht, wahrscheinlich 20 Millonen, die er zusätzlich zahlen muss. Das ist sicher  kein schlauer Deal

Die Deal-Verschwörungstheorie ergibt überhaupt keinen Sinn, vor allem nicht für Hoeneß, und ich wette, dass in 50 % der Bundesländer die Lösungen "Selbstanzeige wirksam" oder 153a eingeschlagen worden wären und die Öffentlichkeit nichts erfahren hätte....

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Udo Vetter berichtet in seinem law blog (14.9.2014) von der Aussage des Vorsitzenden einer bayerischen Strafvollstreckungskammer: "Bei uns ist die Halbstrafe faktisch abgeschafft."

OLG Hamm, NStZ-RR 2013,158 hat den Antrag eines Steuerhinterziehers auf Halbstrafen-Erlass insbesondere auch wegen des "sehr hohen Steuerschadens" von 1,2 (!) Millionen Euro abgelehnt.

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@Dr. Thomas Wedel:

 

Die Entscheidung des OLG Hamm vom 18. Dezember 2012 zum Az. III-1 Ws 661/12 wird von Ihnen unvollständig zitiert. Zunächst einmal ist der dortige Verurteilte wegen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Im weiteren Verlauf zählt das OLG dann für und gegen den bereits mehrfach vorbestraften (Geldstrafen) und millionenschwer verschuldeten Verurteilten diverse Umstände auf und kommt dann zu dem Gesamtergebnis, dass es eben keine besonderen Umstände nach  § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen. Eine monokausale nur auf die Schadenshöhe beschränkte Wertung, so wie man es aus Ihrem Posting herauslesen kann, hat grade nicht stattgefunden.

Ich habe ja geschrieben: auch wegen des sehr hohen Steuerschadens von 1,2 Millionen. Im Leitsatz des OLG Hamm heißt es: Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung verantwortet werden kann. Also auch die Tat ! Und die vom LG Augsburg genannten Umstände wie Integrierung in die Gefangenengemeinschaft, keine Beanstandungen bei Ausgängen und Schadenswiedergutmachung können eine Steuerhinterziehung von 28,5 Millionen sicher nicht in einem milden Licht erscheinen lassen. Die im Fall des OLG Hamm vorliegenden schlechteren Umstände in der Person werden durch die 24-fache Höhe des Steuerschadens locker ausgeglichen.

Auf jeden Fall spricht aber die Aussage des Vorsitzenden der bayerischen Strafvollstreckungskammer dafür, dass man einen Promi-Bonus für Uli Hoeneß bejahen muss. 

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Ich kann Herrn Prof. Müller nur zustimmen.

 

Die sog. Halbstrafe ist (in Bayern) sicher nicht die Regel, aber dass sie faktisch abgeschafft ist, ist nicht  zutreffend.

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Herr Prof. Müller schreibt ja selbst dass nur unter 2% der Entlassungen schon nach der Hälfte erfolgen, ich habe woanders gelesen: nur in ca. 1,5% der Fälle.

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süddeutsche.de 3.11.2015: Justiz macht nur in 1,5% der Fälle von Halbstrafen-Aussetzung Gebrauch. Wohlgemerkt: Justiz, nicht bayerische Justiz

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@ Dr. Wedel:

Aus der Aussage eines (!!!) Vorsitzenden schlussfolgern Sie eine "generelle Abschaffung". Mutig.

Vielleicht werfen Sie mal Ihr juris an und suchen OLG München 2 Ws 1325/87 und 2 Ws 1309/87, OLG  Bamberg Ws 564/91
Zwar schon etwas älter, aber früher wird es in Bayern kaum besser gewesen sein.

Zudem st die Meinung dieses Vorsitzenden auch in keiner Weise  tatsachenbasiert.   Bei Destatis finden Sie unter den Publikationen "Bestand der Gefangenen und Verwahrten...." jeweils auch die Zahl der Entlassungen aufgrund Halbstrafenentscheidung nach § 57 Abs. 2 Nr . 1 und Nr. 2 (für die 2015er- Statistik Stichtag 31.08.15 auf Seite 9) für die erfassten Bundesländer. Bayern liegt für 2015  zahlenmäßig nach NRW und BaWü auf Platz 3 bei den 57 ABs. 2 Nr.2 -Entscheidungen;  für 2014 (Stand 30.11.) mit 6 Halbstrafen nach 57 Abs. 2 Nr. 2 auf Platz 3 nach BaWü und Niedersachsen (Seite 19).  Geht man davon aus, dass für die Inhaftierten jeweils auch bayerische Vollstreckungskammern zuständig waren, ist die Linie im konservativen Süden keineswegs so restriktiv wie verbreitet wird.  Natürlich müsste man das alles noch in Relation zu den Gefangenenzahlen bzw. zu den Zahlen der 2+x- Verbüßer pro Bundesland setzen, dafür habe ich aber auf die Schnelle keine Zahlen bei destatis gefunden. 

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Sehr geehrte Kommentatoren, insbes. Herrn Dr. Wedel,

wie ich oben anführte sind die Statistiken nicht so leicht zu interpretieren. So wird etwa bei der Stichtags-Brestandszählung jeweils angegeben, aufgrund welcher Vorschrift "Abgänge" im letzten Kalendermonat erfolgten, daraus lassen sich aber nur mit Mühe Gesamtstatistiken erstellen.

Aber sicher ist, dass die Aussage, die Herr Vetter zitiert ("hier faktisch abgeschafft") möglicherweise auf die StVK des Richters zutraf, der dies sagte, aber faktisch für Bayern nicht zutrifft.

Im abgelaufenen Kalendermonat zum August 2015 wurden aus dem bayerischen Strafvollzug entlassen: 138 Gefangene aufgrund von § 57 Abs.1 StGB (2/3) und immerhin 16 Gefangene aufgrund von § 57 Abs.2 StGB (1/2). In einem Monat! In Bayern! Es ist dies eine geringe Zahl, und wenn man  wie "Gaestchen" oben nur § 57 Abs.2 Nr.2 StGB berücksichtigt (2 Gefangene im August 2015), ist sie noch geringer. Aber: Die Angabe, die Halbstrafenentlassung sei in Bayern die "absolute Ausnahme" (Ramelsberger) oder "faktisch abgeschafft" (Zitat verbreitet von Vetter) ist schlicht falsch. Im Vergleich zu anderen BL waren die Zahlen der Halbstrafenentlassungen in BaWü und Bayern übrigens die höchsten. Ich habe auch die zurückliegenden Bestandszählungen angeschaut (bis Anfang 2014), und jedes mal lagen die Halbstrafenentlassungen im abgel. Kalendermonat zwischen 10 und 20 Gefangenen in Bayern und dies war meist die höchste Zahl in der Bundesrepublik. Vielleicht sollte Herr Vetter mal in sein Heimat-BL  NRW schauen, denn NRW liegt trotz höherer Gesamtgefangenenzahlen darunter.

Was mir Sorge bereitet, ist, dass solche Falschangaben, wenn sie unter Juristen (speziell von Rechtsanwälten wie Udo Vetter oder Dr. Thomas Wedel) im Alltag verbreitet werden, genau das bewirken können, was hier beklagt wird, nämlich dieses Szenario: Halbstrafenentlassung? Steht zwar im Gesetz, aber wird nicht angewendet. Verteidiger: Halbstrafenentlassung gibt es nicht, braucht man gar nicht zu beantragen, wäre zwecklos. Staatsanwalt: Halbstrafenentlassung wird bei uns nie beantragt. Richter: Halbstrafenentlassung, das ist die absolute Ausnahme, faktisch abgeschafft,  warum bei der Begründung noch Mühe geben, unser OLG akzeptiert bestimmt jede Ablehnung, würde aber eine Entlassung sicher kritisch beäugen.

Beste Grüße in die Runde

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

Herr Dr. Wedel,

es geht doch um die Halbstrafenentlassung nach § 57 Abs.2 StGB!  Die ist in Bayern sogar häufiger als woanders in Deutschland. Und auch speziell  die § 57 Abs.2 Nr. 2 StGB  ist in Bayern eben nicht faktisch abgeschafft, sondern genau so, wie ich oben schrieb: selten. 

Und wegen der Schwere der Tat: Misst man diese allein an der Schadenssumme, dann haben Sie Recht: Hoeneß hat eine Rekordsumme hinterzogen. Aber gerade diese Orientierung allein an der Schadenssumme (unabhängig von anderen die Tatschwere bzw. -schuld mitbestimmenden Faktoren) wäre gerade bei der Anwendung des § 57 Abs.2 Nr.2 StGB ein Fehler, denn hier geht es eben nicht um Vergeltung.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Das § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nur spezialpräventiven Zwecken dient, ist keineswegs unumstritten, Herr Mülelr

 

Das OLG Köln urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass sich bei BTM-Straftaten eine Strafaussetzung zur Halbstrafe aus generalpräventiven Erwägungen heraus grundsätzlich verbietet.

 

Ich persönlich fand das nie überzeugend. Bei Steuerstraftaten läge derartiges m.E. näher ...

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@Dipl. ass. Jur. Michael Gladow Sie schreiben (Hervorhebung hier):

Wie dann mit dem Verurteilten im Strafvollzug verfahren wurde ist normal und üblich. Bei (zu erwartender) anstandsloser Führung war von vorn herein klar, dass der Vollzug gesetzlicherweise so läuft, wie er nun auch lief. Da brauchte man schon garnichts "ausdealen". _Ihm wird ja nicht zugute gehalten, dass er prominent ist_, sondern dass er was persönlich und restitutierend geleistet hat. Es steht ja jedem frei dasselbe zu (er)schaffen wie Herr Hoeneß und ich lege meine Hand dafür ins Feuer, dass er im Strafvollzug genauso behandelt wird.

Was immer man von dem Beschluß des LG Augsburg halten mag, aber genau seine Prominenz wird ihm in dem Beschluß laut Pressemitteilung (Auszug oben, Volltext: http://dpaq.de/MR5U0) zugute gehalten, wenn es in ihr heißt:

Die Kammer hat dabei u.a. betont, dass der Verurteilte trotz seiner Position stets bereit gewesen sei, sich in die Gefangenengemeinschaft zu integrieren.

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@MT:

 

Diese Praxis ist mir beruflich aus mehreren Entscheidungen bekannt. Leider ist davon meines Wissens keine veröffentlicht.

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Sehr geehrter OG,

Sie schreiben (und zitieren):

Was immer man von dem Beschluß des LG Augsburg halten mag, aber genau seine Prominenz wird ihm in dem Beschluß laut Pressemitteilung (Auszug oben, Volltext: http://dpaq.de/MR5U0) zugute gehalten, wenn es in ihr heißt:

"Die Kammer hat dabei u.a. betont, dass der Verurteilte trotz seiner Position stets bereit gewesen sei, sich in die Gefangenengemeinschaft zu integrieren."

Dieser Satz ist mir auch etwas aufgestoßen. Wer nicht in der "Position" von Hoeneß ist, kann sich gar nicht (quasi von außen) in die Gefangenengemeinschaft integrieren. Es bleibt allerdings offen, was mit "Position" genau gemeint ist - es könnte, wie Sie sagen, die Prominenz sein, es könnte aber auch allg. die Position eines Unternehmens-"Chefs" sein, oder die eines allgemein überdurchschnittlich wohlhabenden Menschen, wobei Prominenz nicht unbedingt vorliegen muss. Merkwürdig an diesem Satz schien mir aber etwas anderes: Dass sich ein in der Freiheit sozial angepasster braver Mensch in "die Gefangenengemeinschaft integriert", ist normalerweise aus vollzugsbehördlicher Sicht unbedingt zu vermeiden. Dass es hier als Grund angegeben wird, Hoeneß frühzeitig  zu entlassen, erscheint mir argumentativ wenig "klug". Gemeint ist wohl, dass Herr Hoeneß in der Anstalt (anders als es vielleicht einige erwartet haben) keine Extrawürste verlangt hat und sich auch nicht als "Chef" aufgespielt hat.

§ 57 Abs.2 Nr.2 StGB bevorzugt die anpassungsfähigen, die sozial integrierten, die nicht gewalttätigen, die allgemein "braven" Gefangenen mit guter bis sehr guter Sozialprognose,  und dazu gehört eben Hoeneß. Wenn man überhaupt eine Halbstrafenentlassung befürwortet bei Gefangenen, die zum Schutz der Gesellschaft eigentlich nicht eingesperrt werden müssen, dann gehört Hoeneß - ganz unabhängig von seiner Prominenz - exakt zur Zielgruppe. Wäre er hier nicht berücksichtigt worden, dann wäre dies aufgrund eines Promi-Malus geschehen, um nicht "den Anschein zu erwecken", man bevorzuge ihn. Wer meint, es sei von vornherein "ungerecht", dass Persönlichkeiten mit diesen Eigenschaften frühzeitig entlassen werden, der muss für die Abschaffung dieser Norm plädieren.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

sagen wir es mal so: Hoeneß wurde vom Anfang (Ablauf des Strafverfahrens und Strafmaß) bis zum Ende (Hafterleichterungen und jetzt Halbstrafenentlassung) mit Samthandschuhen angefasst.

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Ohne Insiderkenntnisse ist mein Eindruck: Das Strafverfahren wurde in atemberaubenden Tempo mit minimaler Strafe abgeschlossen. die Strafvollstreckung erfolgte so komfortabel wie möglich und war so gering wie möglich. Der  "normale" Straftäter kann von einer solchen Vorzugsbehandlung nur träumen. Ich wäre ja schon froh, wenn man nun wenigstens nie wieder irgendetwas von Hoeneß hört. Aber das wird wohl nur ein Wunsch bleiben...

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Wobei man ja auch sagen muss, dass es vor nicht allzu langer Zeit wohl noch wesentlich komfortabler gegangen wäre - bevor der Gesetzgeber die Daumenschrauben bei der Selbstanzeige angezogen und der BGH die Parole "Freiheitsstrafe ab 1 Million" ausgegeben hat. Dann wären es wohl zwei Jahre auf Bewährung geworden, und die Sache hätte sich erledigt.

Ich finde Prof. Müllers Ansatz schon richtig. Die eigentliche Frage ist nicht, ob Herr Hoeneß bevorzugt wurde, sondern ob der normale Gefängnisinsasse benachteiligt wird.

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Ich habe noch eine sehr interessante Entscheidung gefunden: Kammergericht Berlin vom 30.7.2014 - 2 Ws 270/14 - : Leitsatz: Die Begehung einer Vielzahl von Taten durch einen Ersttäter, ein langer Tatzeitraum und ein hoher Schaden sind Modalitäten, die schon jeweils für sich genommen maßgeblich gegen das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinne des § 57 Abs.2 Nr.2 sprechen. (vielfacher Betrug durch Apotheker)

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Kann mir bitte jemand erklären, warum die "besondere Umstände" des §56 Absatz 2 so großzügig für den Verurteilten ausgelegt werden, während die "besondere Umstände" des §57 Absatz 2 Nr. 2 nur so selten angenommen werden?

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Das LG Augsburg hat im Fall Hoeneß § 57 Abs.2 Nr.2 nicht zutreffend angewendet. Das Kammergericht (siehe 31) hat den Nagel auf den Kopf getroffen.

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@Dr. Wedel von gaestchen #16 (das nicht identisch ist mit gaestchen #33):

Sie blenden alle Fakten aus, die Sie in Ihrem vorgefassten Urteil stören, sei es schon bei der Frage, ob die Halbstrafe in Bayern abgeschafft sei (nein,s.o.) oder ob die von Ihnen herangezogenen Entscheidungen zu 100% oder wenigstens 50 % passen.

Haben Sie die KG-Entscheidung denn wirklich gelesen bzw. hätte das LG Augsburg auch folgende Umstände berücksichtigen müssen, die Gegenstand der KG-Entscheidung waren? Und wenn ja, warum?

- "sogar mehr als 100 Rezepte monatlich ankaufte und die Krankenkassen in hohem Maße schädigte. Hinzu kommt, dass er dadurch auch die Gesundheit der Menschen, die ihre Medikamente gegen die HIV - Erkrankung nicht einnahmen, gefährdete"

- "und unter Missbrauch seiner Vertrauensstellung als Apotheker immer stärker in sein kriminelles Tun verstrickt. Seine Angaben, es habe keinen Ausweg gegeben und er habe befürchtet, er würde seine Apotheke verlieren, sprechen gegen eine Einsicht in das Ausmaß seines Tuns. Dies wird auch dadurch deutlich, dass er sein Handeln nach wie vor auf seine „Gutmütigkeit“ und „Blauäugigkeit“ zurückführt."
- "dass es dem Verurteilten bislang nicht gelungen ist, sich mit den Ursachen seiner Straffälligkeit auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Nach wie vor meint er, keine Möglichkeit gehabt zu haben, um „aus der Sache herauszukommen“, da im Falle einer Selbstanzeige seine Eigentumswohnungen, die Apotheke und diverse Sportwagen „weg gewesen wären“. Dabei verkennt er seine Anteile an den Taten völlig."

 

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Selbst wenn man Entscheidungen auf Leitsätze verengt  und den Rest der Entscheidungsgründe völlig ausblendet, könnte man noch diskutieren, was das KG mit einer "Vielzahl" meint. Sind das schon 7 (Hoeneß) oder 27 (Apotheker) Taten? .

Und auch im Leitsatz 2 steht nur, dass die dort genannten Kriterien jeweils für sich alleine "maßgeblich gegen besondere Umstände" sprechen; ob und aufgrund welcher sonstigen Kriterien dennoch besondere Umstände vorliegen können, ergibt sich aus diesem Leitsatz nicht. Und dass andere Kriterien nicht in die Bewertung einfließen dürften, ergibt sich erst recht nicht aus dem Leitsatz, geschweige denn aus den Gründen (vielmehr nennt das KG ja noch einige weitere Punkte, ohne diese ausdrücklich als "obiter dicta" anzuführen).

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gaestchen schrieb:

 (vielmehr nennt das KG ja noch einige weitere Punkte, ohne diese ausdrücklich als "obiter dicta" anzuführen).

Gibt es das, dass ein Gericht obiter dicta kennzeichnet? Wenn ja wie? Mir wäre das noch nie untergekommen.

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Keine Halbstrafe bei 67 Millionen Steuerschaden, gewerbs- und bandenmäßigem Handeln in 2785 Fällen:

Kammergericht 5 Ws 67/17,  frei abrufbar in der Landesrechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg.

Wenn man sich die Tatumstände ansieht:

- Geständnis und ggf. 46 b StGB

- gewerbs- und bandenmäßig mit Urkundendelikten etc.

- Weiterhandeln trotzt Kenntnis von Ermittlungen

- unklarer Schadenswiedergutmachung bei 67 Mio Gesamtschaden (wobei unklar ist, ob der Verurteilte an allen Taten beteiligt war und ihm der gesamte Steuerschaden daher auch zurechenbar ist)

sind doch 8 Jahre 5 Monate auch gar nicht schlecht und alle Unkenrufe, Hoeneß habe beim Urteil einen "Promi-Bonus" erhalten, eher daneben

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https://www.welt.de/sport/fussball/bundesliga/fc-bayern-muenchen/article151520032/Gericht-bestaetigt-Reichen-Bonus-fuer-Uli-Hoeness.html

dieses bonzen***** betrügt uns alle, tut gottgleich und es saudumme oder geschmierte verteidigen so eine gottlose gestalt, pfui

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