Dieselbe Angelegenheit bei Vertretung des Zessionars und des Zedenten bei Drittwiderklage

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.01.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2261 Aufrufe

Der BGH hat im Beschluss vom 17.12.2015 – III ZB 61/15 die in der Rechtsprechung umstrittene Frage geklärt, wie eine Drittwiderklage gegen den Zedenten vergütungsrechtlich einzuordnen ist. Nach dem BGH handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig einen Zessionar, der aus abgetretenem Recht Schadensersatz von einem Anlageberater begehrt, und den Zedenten, der vom Anlageberater im Wege der Drittwiderklage auf negative Feststellung, dass ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung keine Ansprüche zustehen, in Anspruch genommen wird, vertritt.  Entscheidend hat der BGH darauf abgestellt, dass bei Vertretung des Zedenten und des Zessionars ein innerer Zusammenhang besteht, da es sich inhaltlich um denselben Anspruch handelt

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