Basiswissen StPO: Fehlerhafte Sachbehandlung des Vorsitzenden als Befangenheitsgrund?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.01.2016
Rechtsgebiete: BefangenheitsgrundStrafrechtVerkehrsrecht|2797 Aufrufe

Lange hatte ich nichts mehr in der Rubrik "Basiswissen", in der ich in der Regel Auszüge aus BGH-Entscheidungen darstelle, die die Rechtslage in der Art eines Textbausteins einmal grundsätzlich darstellen. Heute gibt`s mal wieder so etwas:

Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO
ist grundsätzlich vom Standpunkt der Angeklagten zu beurteilen (BGH, Beschluss
vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338). Misstrauen im
Hinblick auf die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der
Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts
Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung
ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen
kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2004 - 1 StR 574/03, BGHR StPO § 24
Abs. 2 Befangenheit 14; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, NJW
2014, 2372, 2373; Senat, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 228/14, NJW 2015,
2986, jeweils mwN).

Zwar lässt sich diese Besorgnis grundsätzlich nicht schon allein mit einer
fehlerhaften Sachbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einem
Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich
keinen Ablehnungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2007
- 2 StR 84/07, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 19 mwN), sondern nur
dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür
erwecken. 

BGH, Urteil vom 23.9.2015 - 2 StR 434/14 

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