BVerfG . /. OLG Naumburg (wieder einmal)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 04.02.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht2|3029 Aufrufe

Das Amtsgericht hatte der Mutter im Mai 2014 die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder entzogen, jedoch angekündigt nach neun Monaten sei eine erneute Prüfung notwendig. Die Mutter griff den Beschluss nicht an

Im Dezember 2014 beantragte die Mutter die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf sich.

Das AG ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Regelung der elterlichen Sorge an.

Die SV führte u.a. aus: Die Mutter stelle ihren Kindern „eine Bindungsqualität zur Verfügung, die hochambivalent ist und die im Insgesamt der einzelnen Bindungsartefakte, die die Beschwerdeführerin an die Kinder richtet, mitverantwortlich dafür ist, dass beide Kinder dazu neigen, in bestimmten Situationen ein desorganisiertes Bindungsverhalten zu zeigen“. Das Arbeitsmodell von desorganisierter Bindung sei bekanntermaßen ein hoher Risikofaktor für die weitere kindliche Entwicklung. Als gutachterliche Empfehlung stellt die Sachverständige fest, derzeit gehöre es zu den störungsmildernden Faktoren der kindlichen Entwicklung, dass der Sorgerechtsentzug aufrechterhalten bleibe.

Gestützt hierauf lehnte das AG die Rückübertragung ab. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei im Hinblick auf die komplexe Förderung der beiden Kinder derzeit nicht ausreichend ausgeprägt. Außerdem sei die Bindungsqualität, die die Beschwerdeführerin ihren Kindern zur Verfügung stelle, hoch ambivalent und mitverantwortlich dafür, dass beide Kinder dazu neigten, in bestimmten Situationen ein desorganisiertes Bindungsverhalten zu zeigen. Das Arbeitsmodell von desorganisierter Bindung sei ein hoher Risikofaktor für die weitere kindliche Entwicklung. Die Beschwerdeführerin leide mutmaßlich unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie neige zu selbstschädigendem Verhalten und verlege sich darauf, lediglich ein Opfer zu sein. Ihre Erziehungskraft reiche nicht aus, um beide Kinder sicher durch den notwendigen psychotherapeutischen Aufarbeitungsprozess zu begleiten. Die umfänglichen und komplexen Hilfen sowie Unterstützungen für die Kinder hätten bereits erste Erfolge herbeigeführt. Erst wenn die Beschwerdeführerin erfolgreich eine eigene Psychotherapie durchlaufen habe, sei an eine Rückführung der Kinder und an eine Umwandlung der stationären Hilfemaßnahmen in ambulante zu denken.

Das OLG Naumburg wies die Beschwerde der Mutter ohne erneute mündliche Verhandlung und ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zurück. Aufgrund des überzeugenden Sachverständigengutachtens und im Hinblick auf einen nachhaltig umzusetzenden psychotherapeutischen Aufarbeitungsprozess der Beschwerdeführerin könne eine anderweitige Entscheidung nicht ergehen.

Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich Die Begründung des BVerfG liest sich wie eine klatschende Ohrfeige für AG und OLG 

(Auszüge):


Das Amtsgericht fragt nicht, ob durch die Rückkehr der Kinder zur Beschwerdeführerin eine die Aufrechterhaltung der Trennung legitimierende nachhaltige Kindeswohlgefahr entstünde. Es begründet seine Entscheidung vielmehr damit, dass die weitere Fremdunterbringung der Kinder gegenwärtig die allein geeignete Maßnahme sei, um den „Kindesbelangen wirksam Rechnung zu tragen“. Dies entspricht nicht dem bei der Aufrechterhaltung der Trennung eines Kindes von seinen Eltern von Verfassungs wegen anzuwendenden Prüfungsmaßstab des § 1696 II BGB, der die Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung nur gestattet, wenn weiterhin eine Gefahr für das Kindeswohl besteht. Dass das Gericht nicht den für eine Fremdunterbringung geltenden strengen Maßstab der Kindeswohlgefahr zugrunde gelegt hat, indiziert auch die Formulierung des an die Sachverständige gerichteten Gutachtenauftrags. Die Sachverständige wurde um ein Gutachten „zur künftigen Regelung der elterlichen Sorge“ ersucht, ohne dass ihr dabei das Kriterium der nachhaltigen Kindeswohlgefahr als Untersuchungsmaßstab genannt oder der Sache nach umschrieben wurde.

Diese Feststellungen zum während der Fremdunterbringung beobachteten Medienverhalten der Kinder können die Empfehlung der Sachverständigen, die Fremdunterbringung aufrechtzuerhalten nicht tragen. Vor allem aber kommen hierin eher die Idealvorstellungen der Gutachterin vom Kindeswohl zum Ausdruck als eine den verfassungsrechtlichen Trennungsvoraussetzungen entsprechende Vorstellung davon, was eine nachhaltige Kindeswohlgefahr ausmacht.

Das Oberlandesgericht gibt hierfür keine eigenständige Begründung, sondern schließt sich der Entscheidung des Amtsgerichts und den Ausführungen der Sachverständigen an. Das Amtsgericht verweist in seiner vergleichsweise kurzen Begründung weitgehend auf das Sachverständigengutachten, das es für überzeugend und nachvollziehbar hält und beschränkt seine Darstellung im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Feststellungen aus dem Sachverständigengutachten. Die Gerichte folgen der Einschätzung der Sachverständigen, dass die Beschwerdeführerin zunächst eine eigene intensive Psychotherapie benötige.

Diese Einschätzungen der Sachverständigen sind vage und bleiben zu spekulativ als dass daraus mit hinreichender Sicherheit auf die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden könnte, ihren Kindern die aus Sicht der Sachverständigen erforderlichen Aufarbeitungsprozesse zu ermöglichen; so ist insbesondere nur von einer mutmaßlichen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin die Rede, die von der Sachverständigen offenbar nicht näher festgestellt wurde. Vor allem aber ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände und welcher fachlichen Qualifikation die Sachverständige zu ihrer psychologisch und psychotherapeutisch weitreichenden Charakterisierung der Beschwerdeführerin und der ihr zugeschriebenen Defizite gelangt, deren Richtigkeit von der Beschwerdeführerin selbst bestritten wird. Ausweislich der Auflistung ihrer gutachterlichen Aktivitäten in diesem Verfahren hat die Sachverständige an zwei Tagen Explorationen der Beschwerdeführerin vorgenommen und der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten an einem weiteren Tag einen Hausbesuch in deren beiden Wohnungen abgestattet. Inhalt und Ergebnisse der beiden Explorationen sind im Gutachten nicht mitgeteilt. Lediglich der Verlauf des Hausbesuchs und die Gestaltung der Wohnungen werden im Detail bis hin zur Art des der Sachverständigen gereichten Getränks geschildert, ohne dass hieraus psychische oder sonstige Dispositionen der Beschwerdeführerin hinreichend erkennbar würden, die eine Fremdunterbringung der Kinder erforderlich machen könnten.

BVerfG v. 20.01.2016 – 1 BvR 2742/15

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2 Kommentare

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Dass beim AG sowas mal vorkommt, dass die Voraussetzungen der Norm verkannt werden (so als bekäme jemand Schadensersatz ohne den Nachweis des Verschuldens), kann passieren, sollte aber nicht. Dass dann beim OLG die Sache durchgewunken wird, ist ein Skandal.

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Und es geht weiter!

Das OLG hat die Mutter, die Kinder und einen Erzieher angehört - die Kinder wollen nach Hause und sind auch nicht verändert nach den Umgängen - und will dennoch erneut ein Gutachten einholen. Trotz der Bemerkung der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, dass die urspüngliche Entscheidung zum Entzug des Sorgerechts wohl so nicht ganz stimmig war und sie da nicht das ganze Sorgerecht entzogen hätte, scheint der gesetzliche Auftrag nach § 1696 BGB immer noch nicht klar.

Im neuen Beweisbeschluss wird wieder die Frage gestellt, ob die Mutter geeingnet ist, die Kinder entsprechend ihres geistigen, psychischen und körperlichen Entwicklungsstandes zu fördern. Im weiteren wird dazu nun noch gefragt, ob das Wohl der Kinder im Falle der weiteren Fremdunterbrinung außerhalb des mütterlichen Haushalts gefährdet wäre (?). M. E. wird damit deutlich, dass das OLG hier immer noch nicht verstanden hat, was die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Sorgerechtsentzugs sind und wie der Staat sein Wächteramt wahrzunehmen hat.

Der fachlich qualifizierte und kompetente Verfahrensbeistand, der sich mit allen Aspekten und Gutachten seit 1 1/2 Jahren auseinandersetzt hat, drängt nach wie vor auf eine unverzügliche Rückführung der Kinder in den müttelichen Haushalt und bezeichnet das, was der Familie angetan wird, als massive Unrecht. Aber das scheint beim OLG keinen zu interessieren.

Wir kämpfen weiter.

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