LAG Rheinland-Pfalz: Befristung im Profifußball wirksam

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.02.2016
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtBefristungMainz 05Heinz Müller8|5753 Aufrufe

Das Verfahren hatte schon in der ersten Instanz bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: Heinz Müller, Fußballprofi beim FSV Mainz 05, hatte sich gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages gewandt und vor dem ArbG Mainz gewonnen. Heute hat das LAG Rheinland-Pfalz auf die Berufung des beklagten Vereins im gegenteiligen Sinne entschieden:

Der Kläger ist Lizenzfußballspieler und bei dem beklagten Verein seit dem 1.7.2009 aufgrund befristeter Arbeitsverträge als Torhüter tätig. Von den ersten elf Bundesligaspielen der Saison 2013/14 bestritt der Kläger zehn. Im Spiel am 19.10.2013 fiel der Kläger krankheitsbedingt aus. Nach dem 11. Spieltag hatte er in der Hinrunde keine weiteren Einsätze. Nach dem 17. Spieltag wurde dem Kläger durch den Beklagten nur noch die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft (Regionalliga) zugewiesen. ...

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30.6.2014 nicht beendet worden ist und hilfsweise die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch Bedingungseintritt (einjährige Verlängerungsoption) bis zum 30.06.2015 zu den seitherigen Bedingungen fortbesteht. Darüber hinaus begehrt er die Zahlung der Prämie für die von der Erstliga-Mannschaft des beklagten Vereins in der Rückrunde 2014 erspielten Punkte.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund u.a. dann vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Dies treffe, so das LAG Rheinland-Pfalz, auf die Beschäftigung von Fußballprofis zu.

Abgewiesen wurde auch die Klage Müllers bezüglich der Punkteprämien. Der Trainer könne nach freiem Ermessen darüber entscheiden, welche Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt werden. Die Entscheidung von Mainz 05, dem Kläger die Chance auf die Teilnahme am aktiven Spielbetrieb und damit die Chance auf die vereinbarte Punkteprämie in der Rückrunde der Saison 2013/14 zu versagen, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision zum BAG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 17.2.2016 - 4 Sa 202/15, Pressemitteilung hier; weitere Hintergründe aus der Sportpresse hier.

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8 Kommentare

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Im Rahmen unserer Arbeitsgerichtsbarkeit scheint mehr und mehr der "Leitgedanke" anzutreffen sein, dass das was nicht sein soll,  nicht sein darf.

 

Die Argumentation, einen sachlichen Befristungsgrund auf Grund der  "Eigenart der Arbeitsleistung" anzunehmen, könnte man grundsätzlich auf jedes Arbeitsverhältnis anpassen.

 

Auf diese Art und Weise kann ich sämtliche EU-Vorgaben zum Befristungsrecht einfach aushebeln. Ich halte es für bedenklich die Arbeitsverträge von Profi-Fußballern faktisch aus dem bestehenden Arbeitsrecht herauszunehmen und dort einen rechtsleeren Raum zu dulden.

 

Die obersten Arbeitsgerichte werden immer anfälliger für "Einflussnahmen" durch die Politik, was mit unserem Gewaltenteilungsgrundsatz nicht vereinbar ist.

 

 

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Mehr und mehr scheint die Welt (und die Justiz) der Meinung zu werden, dass Fussball so "systemrelevant" ist, dass man dafür alle Regeln ausser Acht lassen darf, kann und muss. Es gilt kein Verursacherprinzip für die Hooligankosten, es gilt kein Arbeitsrecht für die Arbeitsverträge, für das Vereinsrecht gibt es ausserstaatliche Schiedsgerichte, Steuern werden bei Weltmeisterschaften etc. abgeschafft, millionenschwere Steuerhinterziehung wird mit einer Scheinstrafe "bestraft" etc. pp. Es wird Zeit, dass dem Fiussball nicht ständig Sonderkonditionen gewährt werden. Es wäre, man glaubt es kaum, sogar eine Welt ohne Fuissball vortstellbar. Und bis dahin soll sich der Fussball gefälligst den für alle geltenden Gesetze beugen.

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Wenn es unter mehr oder minder strengen Voraussetzungen möglich ist, das Höchstalter von Piloten festzuschreiben, dann sollte auch im Profisport so etwas möglich sein.

Was wollen die Vereine denn mit 60-jährigen Spielern?

Insofern besteht m.E. sicherlich eine "Eigenart der Arbeitsleistung", da ein über 40-Jähriger Profisportler idR. nicht im Stande sein wird, die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen...

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"Insofern besteht m.E. sicherlich eine "Eigenart der Arbeitsleistung", da ein über 40-Jähriger Profisportler idR. nicht im Stande sein wird, die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen..."
Man könnte ihn ordentlich kündigen.

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Da "Eigenart der Leistung" nunmal im TzBfG als Befristungsgrund vorgegeben ist, muss man sich damit auseinandersetzen, welche Reichweite dieser Befristungsgrund hat. Eine enge Auslegung ist dabei in der Tat ein "muss", andernfalls könnte nahezu jedes Arbeitsverhältnis aus diesem Grund befristet werden. Das wird auch von den Gerichten so gehandhabt.

 

Die Tatsache, dass jemand in 10 Jahren voraussichtlich eine schlechtere Leistung abliefert, sei es körperlich bedingt, sei es, weil die Technik sich bis dahin deutlich weiterentwickelt hat und das Nachlernen nur schwer möglich ist, reicht nicht aus für eine Befristung aufgrund der "Eigenart der Leistung", das ist ganz herrschende Meinung.

 

Das kann man bei Leistungssportlern durchaus anders sehen. Das Zeitfenster, in denen sie eine "verwendbare" Leistung bringen können, ist weitaus kleiner als bei einem normalen Arbeitnehmer. In anderen Bereichen lassen sich zudem  Handicaps durch mehr Zeit, speziell optimierte Arbeitsplätze, möglicherweise Einnahme von Medikamenten und viele andere Lösungen ausgleichen. Sportler stehen jedoch in einem Wettbewerb, der innerhalb von strengen Regeln und von Zeitlimits ("Spiel dauert 90 Minuten") das Erbringen der Leistung fordert. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu einem "gewöhnlichen" Arbeitnehmer. Und diesen Wettbewerbscharakter verbunden mit der Tatsache, dass ein Sportler aus körperlichen Gründen nur begrenzte Zeit in der Lage ist, seinem Team im Wettbewerb zu helfen, kann man dann als eine "Eigenart der Leistung" sehen, die eine Befristung begründet.

I.S. schrieb:

Das kann man bei Leistungssportlern durchaus anders sehen. Das Zeitfenster, in denen sie eine "verwendbare" Leistung bringen können, ist weitaus kleiner als bei einem normalen Arbeitnehmer. Sportler stehen jedoch in einem Wettbewerb, der innerhalb von strengen Regeln und von Zeitlimits ("Spiel dauert 90 Minuten") das Erbringen der Leistung fordert. ... Diesen Wettbewerbscharakter verbunden mit der Tatsache, dass ein Sportler aus körperlichen Gründen nur begrenzte Zeit in der Lage ist, seinem Team im Wettbewerb zu helfen, kann man dann als eine "Eigenart der Leistung" sehen, die eine Befristung begründet.


Leider werden hier gleich mehrere Denkfehler gemacht:
1. richtig: die Leistung ist entscheidend. Daher wäre ein (unbefristeter!) Arbeitsvertrag, bei dem der Einsatz in der Profimannschaft an bestimmte Leistungstests gebunden ist, zulässig. So wie es bei Schiedsrichtern gehandhabt wird (Lauftest) oder bei Sportstudenten, die zur Zulassung zum Studium ein bestimmtes sportliches Leistungsniveau nachweisen müssen.
2. falsch ist: das Alter ist entscheidend. Es gibt Fußballer, die noch jenseits der 35 Weltklasseleistungen erbringen. Eine Befristung auf nur 3 Jahre für einen Mittzwanziger lässt sich damit keinesfalls rechtfertigen.
3. Dringender Lesetipp: AGG. Da nicht das Alter entscheidend ist, sondern die Leistung, ist eine Befristung mit der Begründung "Alter" glasklar eine Altersdiskriminierung.

Mein Name schrieb:
I.S. schrieb:

Das kann man bei Leistungssportlern durchaus anders sehen. Das Zeitfenster, in denen sie eine "verwendbare" Leistung bringen können, ist weitaus kleiner als bei einem normalen Arbeitnehmer. Sportler stehen jedoch in einem Wettbewerb, der innerhalb von strengen Regeln und von Zeitlimits ("Spiel dauert 90 Minuten") das Erbringen der Leistung fordert. ... Diesen Wettbewerbscharakter verbunden mit der Tatsache, dass ein Sportler aus körperlichen Gründen nur begrenzte Zeit in der Lage ist, seinem Team im Wettbewerb zu helfen, kann man dann als eine "Eigenart der Leistung" sehen, die eine Befristung begründet.

1. richtig: die Leistung ist entscheidend. Daher wäre ein (unbefristeter!) Arbeitsvertrag, bei dem der Einsatz in der Profimannschaft an bestimmte Leistungstests gebunden ist, zulässig. So wie es bei Schiedsrichtern gehandhabt wird (Lauftest) oder bei Sportstudenten, die zur Zulassung zum Studium ein bestimmtes sportliches Leistungsniveau nachweisen müssen.

Schiedsrichter? Sind die überhaupt Arbeitnehmer?

Aktuell eine Leistung zu erbringen (z.B. für die Zulassung als Student, Polizist oder was auch immer) ist nicht vergleichbar mit der Pflicht, zu jedem späteren Zeitpunkt permanent eine bestimmte Leistung erbringen zu können, um den Arbeitsvertrag zu behalten.

In einem normalen Arbeitsverhältnis ist es i.d.R. nicht möglich, den Fortbestand von der Erbringung einer bestimmten, vorher festgelegten Leistung abhängig zu machen. Es ist zwar möglich, einzelfallbezogen eine Kündigung wegen Minderleistung auszusprechen, aber das bedarf vorheriger Abmahung, ggf. aufgrund von Fürsorgepflichten Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Einsatz an anderer Stelle etc.

 

Das geht beim Sportler aus offensichtlichen Gründen nicht. Die Tatsache, dass überhaupt in Betracht gezogen wird, dass es bei Sportlern anders sein kann und hier Leistungen aktiv nachgewiesen werden sollen, begründet damit schon den Unterschied zum normalen Arbeiternehmer. Das ist eine "Eigenart der Leistung", die wiederum auch eine Befristung zulassen kann.

 

Davon abgesehen ist die Idee eines "Leistungsnachweises" auch in praktischer Hinsicht Unfug. Bei einem Fussballer gibt es eine Vielzahl von Faktoren, die Einfluss auf die Leistung haben. Nur weil ein Torwart 5 km unter xx Minuten läuft, bedeutet das nicht, dass er die nötigen Reaktionszeiten hat, die für seine Position erwartet wird. Es ist also rein praktisch gar nicht möglich, den objektiven "Leistungstest" zu schaffen, den Sie fordern. Die durchschnittliche Note aus dem Kicker wird man wohl kaum heranziehen können.

 

Quote:
2. falsch ist: das Alter ist entscheidend. Es gibt Fußballer, die noch jenseits der 35 Weltklasseleistungen erbringen. Eine Befristung auf nur 3 Jahre für einen Mittzwanziger lässt sich damit keinesfalls rechtfertigen.

Es wäre sinnvoll, wenn Sie Zitate richtig setzen (oder ganz weglassen, wenn Sie ohnehin alle bisherigen Beiträge kommentieren). In anderen Beiträgen in diesem Thread geht es ums Alter, in meinem gerade nicht.

 

Bei den ersten beiden Sätzen gebe ich Ihnen recht. Ihre Schlussfolgerung, dass bei jüngeren Spielern eine (kurze) Befristung nicht gerechtfertigt ist, ist allerdings ziemlich inkonsequent, weil sie auch eine Bevorzugung junger Spieler beinhaltet.

 

Aufs Alter abstellen kann man in der Tat nicht. Wenn ich schreibe "aus körperlichen Gründen nur begrenzte Zeit in der Lage ist, seinem Team im Wettbewerb zu helfen" ist das völlig altersunabhängig und kann auch schon, beispielsweise verletzungsbedingt, mit Mitte 20 nicht mehr der Fall sein.

Und deshalb muss die Befristung wegen der Eigenart der Leistung meiner Ansicht nach im Profisport gestattet sein - egal ob der Sportler 20, 40 oder 60 ist.

Heinz Müller geht in die Revision. Auch eine außergerichtliche Einigung sei immer noch möglich, sagte sein Anwalt. (FAZ v. 11.5.16, S. 27)

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