Terminsgebühr für Telefonat des Gerichts mit den Beteiligten
von , veröffentlicht am 20.02.2016Kaum eine andere Gebühr wie die Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung stößt in der Praxis auf so viele Anwendungsschwierigkeiten. Umso erfreulicher ist es, wenn von einer Entscheidung berichtet werden kann, die die Anwendungsvoraussetzungen nach Sinn und Zweck zutreffend auslegt. So hat der VGH Kassel in Beschluss vom 21.12.2015 - 5 E 2089/15 - zutreffend entschieden, dass auch nach VV Vorbem.3 III RVG in der vor Inkrafttreten des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung eine Terminsebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch dann anfällt, wenn der Berichterstatter mit den Verfahrensbeteiligten telefonisch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits erörtert. Aber auch nach der aktuellen Gesetzesfassung wäre dieser Fall nicht anders zu entscheiden.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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