Verurteilung eines Anwalts: Später mögliche anwaltsrechtliche Sanktionen sind auch vom Strafrichter zu würdigen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.02.2016

Die Strafzumessung ist ein echtes Minenfeld für Tatrichter. Hier fehlte etwa die Berücksichtigung etwaiger drohender anwaltsrechtlicher Sanktionen:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage
zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg; im
Übrigen ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
5. November 2015 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte ist Rechtsanwalt. Die ihm vorgeworfene falsche uneidliche
Aussage betrifft einen Sachverhalt im Zusammenhang mit einem inzwischen
beendeten Mandat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umstand,
dass einem Angeklagten zusätzlich zu der strafgerichtlichen Verurteilung
auch anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO drohen, bei der
Strafzumessung in Betracht zu ziehen
(BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010
- 4 StR 514/09, StV 2010, 479 und vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ
2013, 522; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 1 StR 412/15,
NStZ 2013, 522). Darauf hat die Strafkammer nicht erkennbar Bedacht genommen.
Insoweit hat sie nur berücksichtigt, dass es auch im Hinblick auf den
erteilten Jagdschein des Angeklagten und dessen Berechtigungen nach dem
Waffengesetz zu ihn benachteiligenden Folgen kommen könnte.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe daher höher
ausgefallen ist, als dies bei Berücksichtigung möglicher standesrechtlicher
Sanktionen geschehen wäre. Er hebt daher den Strafausspruch auf und verweist
die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück

BGH, Beschluss vom 20.1.2016 - 1 StR 557/15

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