Impfen ist eine Angelegenheit des täglichen Lebens - oder doch nicht?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 01.03.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht|2928 Aufrufe

Den getrenntlebenden Eltern steht die gemeinsame elterliche Sorge für ihre 2012 und 2013 geborenen Kinder zu. Die Kinder leben bei der Mutter.

Anfangs waren sich die Eltern darüber einig, die Kinder nicht gegen bestimmte Krankheiten impfen zu lassen.


Die Mutter hat ihre Meinung zwischenzeitlich geändert und möchte die Kinder gegen Keuchhusten, Tetanus, Diphtherie und Masern und das jüngere Kind zusätzlich gegen Pneumokokken impfen lassen.


Der Vater blieb bei seiner impfkritischen Haltung.


Daraufhin beantragte die Mutter bei dem zuständigen Familiengericht, ihr die Alleinentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der genannten Impfungen zu übertragen (§ 1687 I 1 BGB).


Das ist überhaupt nicht nötig, meint das AG Darmstadt.


Die Entscheidung, die in Rede stehenden Impfungen vorzunehmen, sei eine sogenannte Entscheidung in einer Angelegenheit des täglichen Lebens. Für solche Entscheidungen sei derjenige Elternteil, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, per se allein entscheidungsberechtigt (§ 1687 I 2 BGB).


Bei den in Rede stehenden Impfungen handele es sich um Schutzimpfungen, welche allgemein empfohlen werden. Die Impffrage sei Teil der sogenannten U-Vorsorgeuntersuchungen, welche ihrerseits zur Alltagssorge gehören. Darüber hinaus seien es Impfungen, welche von der weitüberwiegenden Mehrheit der Bevölkerung vorgenommen werden. Der Lebenswirklichkeit, somit der häufigen und regelmäßigen Vornahme dieser Impfungen, entspreche es, dass die Entscheidung von demjenigen zu treffen ist, bei welchem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Hierfür spreche nicht zuletzt, dass die in Rede stehenden Impfungen die unmittelbare Gesundheitssorge betreffen und von den durchgeführten Impfungen auch das Verhalten im Alltag abhängig ist. So könne beispielsweise eine nichtvorhandene Tetanusimpfung den betreuenden Elternteil davon abhalten, die Kinder an bestimmten Stellen im Freien spielen zu lassen. Daher sei es folgerichtig, die Entscheidung durch den Elternteil treffen zu lassen, bei welchem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Schließlich sei der Elternteil, bei welchem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten, regelmäßig derjenige, welcher über den Gesundheitszustand der Kinder am besten informiert ist.


Aufgrund des Vorstehenden sei der Antrag der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass sie die Feststellung begehrt, dass sie die in Frage stehenden Impfungen vornehmen kann.


AG Darmstadt vom 11.06.2015 - 50 F 39/15 SO abgedruckt in NZFam 2015, 778


UPDATE

In der Beschwerdeinstanz haben sich die Elterndahingehend geeinigt, dass sie nach Konsultation eines weiteren Kinderarztes künftig einvernehmlich dessen Empfehlungen zu Durchführung und Umfang der Impfungen beider Kinder folgen werden. Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des AG Darmstadt daraufhin aufgeghoben. Der Senat folgt nicht der Auffassung des AG, dass es sich bei dieser Frage um eine Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens iSv § 1687 I 2 BGB handelt. Die Regelung des Ob und des Wie der Impfung betreffe eine Frage von erheblicher Bedeutung für beide Kinder, weil sie mit der Gefahr von gesundheitlichen Risiken und Komplikationen verbunden ist 

OLG Frankfurt v. 04.09.2015 - 6 UF 150/15 = NZFam 2016, 125

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