Mit Papa am DJ-Mischpult

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.03.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht1|2453 Aufrufe

Der Kindesvater ist seit fast zwei Jahrzehnten als Discjockey und Alleinunterhalter freiberuflich tätig. In einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung für seine 2006 und 2009 geborenen Söhne heißt es in Ziff. 5: „Der Kindesvater verpflichtet sich, zu den regelmäßigen Umgangszeiten auch nachts zu Hause zu sein.“

Am Freitag, den 24.4.15 war der Vater als Discjockey in einer Gaststätte für eine auch im Internet beworbene Modenschau der zwanziger und dreißiger Jahre des vergangenen Jahrhunderts gebucht. Für die Gäste bestand die Möglichkeit des Tanzes.

Der Kindesvater und seine jetzige Ehefrau holten am Nachmittag des 24.4.15 die Kinder an einem Spielplatz zum Umgang ab und fuhr mit ihnen zu dem Veranstaltungsort, wo sie mit einem Abendessen versorgt wurden.  In der Gaststätte konnten die Kinder den Vater beim Aufbau der Musikanlage beobachten bzw. saßen mit ihm am DJ-Mischpult. Hier verblieben sie auch während der Modenschau und dem ersten Teil des Abendprogramms. Ab etwa 21:30/22.00 Uhr wurden beide Kinder schläfrig; der Vater und dessen Ehefrau begleiteten sie sodann in einen Raum hinter bzw. unterhalb der Bühne, wo sie im Beisein der Ehefrau auf einer Coach einschliefen, bis (wohl) gegen 22:40/23:00 Uhr die Mutter im Kellerraum erschien und die Kinder dadurch wach wurden.

Das Kammergericht (Beschluss v. 08.10.2015 - 13 WF 146/15, 13 WF 149/15 = NZFam 2015, 1169) lehnte – wie bereits das Amtsgericht – die von der Kindesmutter beantragte Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Vater ab. Ferner wies es die Beschwerde der Mutter gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug ab.

Der Ort, an dem die Umgangskontakte stattfinden, wird grundsätzlich von dem Umgangsberechtigten, an dessen Leben das Kind in natürlicher Weise teilhaben soll, bestimmt. In der Regel wird es sich dabei um die Wohnung des Umgangsberechtigten handeln, aber das ist – wie das KG zu Recht betont - keineswegs zwingend. Vielmehr kann der Umgang grundsätzlich, jedenfalls solange damit keine Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist, auch am Arbeitsplatz des Umgangsberechtigten ausgeübt werden. Bei dem Veranstaltungsort der Modenschau hat es sich nach den Feststellungen des KG nicht um eine Nachtbar o.ä., sondern um eine „normale“ Gaststätte gehandelt, daher sei der Vater berechtigt gewesen, seine Söhne nach dort mitzunehmen.

Hieran sei er auch nicht durch die Formulierung in Ziff. 5 der Vereinbarung („Der Kindesvater verpflichtet sich, zu den regelmäßigen Umgangszeiten auch nachts zu Hause zu sein.“) gehindert gewesen Diese Klausel habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Sie sei unklar (wann ist nachts?) und werde von den Beteiligten unterschiedlich verstanden: Der Vater meine, durch die Formulierung solle (lediglich) eine Betreuung der Kinder während der Umgangszeiten durch Dritte unterbunden werden. Demgegenüber soll die Klausel  nach Auffassung der Mutter sicherstellen, dass der Vater sich zur Nachtzeit in seiner Wohnung aufhält und es ihm verwehrt sein soll, die Kinder an seinen Arbeitsplatz/Einsatzort mitzunehmen

 
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1 Kommentar

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Aber den Kindesunterhalt wollte die Mutter wohl auch immer pünktlich am Monatsersten auf dem Konto haben?

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