BAG: Tarifliche Ausschlussfrist nicht durch Klageerhebung gewahrt

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 17.03.2016

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in dem gestern ergangenen Urteil mit der Frage zu beschäftigen, ob § 167 ZPO auch für die Wahrung einer einfachen tariflichen Ausschlussfrist für die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung Anwendung findet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht verneint und den Zugang beim Anspruchsgegner selbst für entscheidend gehalten.

Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber eine Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013 begehrt. Diesen Anspruch verfolgte er erstmals mit einer bei Gericht am 18. Dezember 2013 eingegangenen Klage. Die Klage wurde dem Arbeitgeber allerdings erst am 7. Januar 2014 zugstellt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden § 37 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten, wenn sie nicht zuvor schriftlich geltend gemacht werden. Im konkreten Fall musste die Geltungsmachung bis zum 30. Dezember 2013 erfolgen.

Der Kläger meinte, dass zur Fristwahrung der rechtzeitige Eingang der Klageschrift bei Gericht ausreiche und hinsichtlich des Zugangs beim Anspruchsgegner § 167 ZPO Anwendung finde. Dieser Argumentation waren die Vorinstanzen noch gefolgt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2015, 23 Sa 232/15). Das Bundesarbeitsgericht hat hingegen nun klargestellt, dass § 167 ZPO auf tarifliche Ausschlussfristen, die schon durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Anspruchsgegner  gewahrt werden können, nicht anwendbar ist.

Damit knüpfe der Vierte Senat an die langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, nach der der Gläubiger einer Forderung sich den Zeitverlust durch die für die Fristwahrung nicht zwingend erforderliche Inanspruchnahme eines Gerichts selbst zuzurechnen hat.

Siehe dazu Pressemitteilung des BAG Nr. 12/2016 v. 16.03.2016

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