Regelmäßige Anwaltsbeiordnung im Abstammungsverfahren
von , veröffentlicht am 18.03.2016Nach § 78 II FamFG erfolgt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe eine Anwaltsbeiordnung, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, nur dann, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Der BGH hat im Beschluss vom 27.1.2016 – XII ZB 639/14 - festgehalten, dass wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens nicht nur hinsichtlichdes Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten ist.
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