Mit Mr. Next auf Facebook

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.03.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht2|2464 Aufrufe

Die verheirateten Beteiligten haben sich im April 2014 getrennt. Sie zog zunächst zu ihren Eltern. Ende März 2015 ist sie zu ihrem neuen Lebenspartner verzogen. Das Scheidungsverfahren ist anhängig.

Sie begehrt Trennungsunterhalt.

Er meint, der Anspruch sei jedenfalls teilweise verwirkt.

Die Antragstellerin habe bereits zum Zeitpunkt der Trennung eine Beziehung zu ihrem jetzigen Lebenspartner gehabt. Seitdem habe sie mit ihm ihre gesamte Freizeit verbracht. Er habe auch an Familienfeiern teilgenommen und man sei gemeinsam in Urlaub gefahren. Dazu habe die Antragstellerin bereits im Mai 2014 in ihrem Facebook-Eintrag zwei Fotos von sich und dem Lebensgefährten eingestellt, die beide in inniger Vertrautheit zeigten. Das sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten, weil es geeignet sei, den Antragsgegner in der Öffentlichkeit lächerlich zu machen.

Damit kam er vor dem AG Lemgo nicht durch.

Eine grobe Unbilligkeit von Unterhaltszahlungen gem. § 1579 Nr. 7 BGB

wegen eines offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhaltens der Antragstellerin könne nach Abwägung aller Umstände nicht begründet werden.

Die Zuwendung zu einem neuen Partner - ob dies nun vor oder nach der Trennung erfolgt ist - reiche dazu nicht aus.

Nach der Darstellung der Antragstellerin, der der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, war die Beziehung der Eheleute bereits seit längerem belastet, weil der Antragsgegner ein außereheliches Verhältnis pflegte. Somit kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden, dass sie einseitig und grundlos die eheliche Solidarität aufkündigte und die Trennung vollzog.

Die Veröffentlichung eines Fotos mit dem neuen Partner mag zwar nicht nötig und nicht gerade geschmackvoll gewesen sein. Es sei aber heute allgemein üblich, Umstände seines Privatlebens in den sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Eine schwerwiegende Verunglimpfung des Antragsgegners zumal auf dem Hintergrund seiner eigenen Beziehung zu einer anderen Partnerin liege deshalb nicht vor.

Auch ein Fall des § 1579 Nr. 1 BGB liege nicht vor.

Die neue Beziehung der Antragstellerin habe nicht vor April 2014 begonnen, jedenfalls behauptet auch der Antragsgegner konkret nichts anderes. Erst seit Ende März 2015 führe sie mit dem Partner einen gemeinsamen Haushalt.

Sie mag mit ihm schon seit längerem in der Öffentlichkeit als Paar auftreten und sich als zusammengehörig zu erkennen gegeben haben. Damit sei aber noch nicht sicher, ob eine langfristige Planung für eine gemeinsame Zukunft besteht und die neue Beziehung an die Stelle der Ehe getreten ist. Immerhin sei das Trennungsjahr erst vor knapp 14 Monaten abgelaufen, das Scheidungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen.

Unter diesen Umständen könne dem Antragsgegner die Zahlung von Trennungsunterhalt zugemutet werden.

AG Lemgo v. 08.06.2015 – 8 F 43/15

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