Kostenfestsetzungsantrag nach mehr als zehn Jahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.04.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|3821 Aufrufe

Mehr als zehn Jahre nach der ergangenen Kostengrundentscheidung, mit der der Partei die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden waren, beantragte der Prozessgegner die Kostenfestsetzung. Nach dem OLG Koblenz, Beschluss vom 8.3.2016 - 14 W 102/16 ist gleichwohl eine Verwirkung des Kostenfestsetzungsanspruchs nicht eingetreten. Diese setze neben dem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus, und dieses wiederum setze einerseits ein vom Kostengläubiger verursachtes Vertrauen voraus, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde, andererseits eine darauf beruhende Vermögensdisposition des Kostenschuldners.

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 Der Kostenschuldner muss es nun mit einer Vollstreckungsabwehrklage versuchen.  Denn wenn der Rechtsanwalt des Kostengläubigers im Innenverhältnis nicht abgerechnet hat oder abgerechnet jedoch kein Geld erhalten, kann gegen den Kostenschuldner im Außenverhältnis nicht mehr vollstreckt werden. All das sind Einwendungen, die im Kostenfestsetzungsverfahren natürlich nicht geltend gemacht werden können, weil dieses Verfahren alleine der Überprüfung des ordnungsgemäßen Gebührenansatzes gilt.

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