AGB-Kontrolle von Regelungsabreden?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.04.2016

Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet eine AGB-Kontrolle von Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen nicht statt. Eine bloß schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die keine normativen Wirkungen auf die Einzelarbeitsverhältnisse entfalten soll, muss aber nicht zwingend eine Betriebsvereinbarung sein, sondern kann auch eine bloße Regelungsabrede darstellen. Als solche genießt sie zur Überzeugung des LAG Düsseldorf keine Freistellung von der AGB-Kontrolle:

1. ...

2. Enthält eine Vereinbarung der Betriebsparteien keine Regelungen, die unmittelbar und zwingend für die einzelnen Arbeitsverhältnisse im Betrieb gelten, so handelt es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Regelungsabrede. Nehmen die Arbeitsvertragsparteien auf eine solche Vereinbarung Bezug, so finden die §§ 305 ff. BGB Anwendung. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift nicht ein.

LAG Düsseldorf, Urt. vom 20.11.2015 - 6 Sa 574/15, BeckRS 2016, 65974

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3 Kommentare

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es geht wohl eher um die AGB-Kontrolle von Vereinbarungen zwischen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und nicht um eine Inhaltskontrolle der Regelungsabrede, insofern ist die Überschrift arg missverständlich.

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@ Wortklauber

Wie sich aus Rn. 109-112 des Urteils ergibt, nimmt das LAG Düsseldorf eine Inhaltskontrolle der Regelungsabrede vor (Transparenzkontrolle, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Überschrift ist also zutreffend.

dann müssten sich ja auch die Betriebsparteien einander gegenüber auf die AGB-Widrigkeit einer Regelungsabrede berufen können und es stellten sich zudem die Fragen, wer Verwender und ob der Betriebsrat Verbraucher ist, wenn es sich um eine "einmalige" Regelungsabrede handelt. aber wenn das so im Urteil steht, nehme ich meiner Einwand selbstverständlich zurück. Rn. 189 scheint mir allerdings darauf hinzudeuten, dass die Klauseln der Regelungsabrede als Inhalt des Änderungsvertrags geprüft worden sind und nicht die Regelungsabrede selbst.

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