FAER-Auszug einkopiert: Falsch, aber ok!
von , veröffentlicht am 14.04.2016Nur ein kleiner Hinweis in einer Entscheidung, die ich bereits vor zwei oder drei Wochen hier laufen hatte. Es geht um die Praxis vieler Gerichte, Auszüge aus dem Fahreignungsregister nicht zusammenfassend abzuschreiben und so zum Urteilsgegenstand zu machen, sondern einfach einzukopieren. Das Kammergericht meint: "Eigentlich falsch. Urteil heben wir deshalb aber nicht auf."
Den Registerauszug im Urteil in faksimilierter Form wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren, ist verfehlt (vgl. BGH StRR 2013, 297 [Volltext bei juris]), gefährdet den Bestand des Urteils (hier) jedoch nicht.
KG, Beschl. v. 24.02.2016 - 3 Ws (B) 649/15 - 122 Ss 183/15, BeckRS 2016, 04221
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenGast kommentiert am Permanenter Link
Heisst für die Praxis: Wird weiter so gemacht, weil eh nicht zu rügen.