BGH: Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist Dauerdelikt - keine Unterbrechung durch Tankbetrug!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.04.2016

Der "Tankbetrug" war ebenso schon Blogthema wie das Dauerdelikt FoFE. Der BGH hat sich jetzt mal wieder damit befasst, wann ein solches Dauerdelikt unterbrochen wird und so zu sagen in zwei materiellrechtliche Taten aufgetrennt wird. Dabei war die Frage, ob der Tankbetrug hierzu führt. "Nein", meint der BGH:

Das Rechtmittel führt in den Fällen II.7. bis 9. der Urteilsgründe zu der
vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs, da das
Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den kurzen
Tankaufenthalt und den dabei begangenen Betrugsversuch (vgl. dazu BGH,
Beschluss vom 10. Januar 2012 – 4 StR 632/11, NStZ 2012, 324) nicht unterbrochen
wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2003 – 4 StR 438/03,
VRS 2004, 214), sondern insofern Tateinheit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom
22. Juli 2009 – 5 StR 268/09, BGHR StVG § 21 Konkurrenzen 2). Damit entfallen
zwei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten; die ferner verhängte (Einzel-)Freiheitsstrafe
von ebenfalls sechs Monaten bleibt bestehen. Angesichts
der verbleibenden 15 Einzelfreiheitsstrafen, die hinsichtlich neun Taten zwischen
einem Jahr und zwei Jahren neun Monaten betragen, schließt der Senat
aus, dass das Landgericht ohne die nunmehr entfallenen Einzelstrafen auf eine
geringere Gesamtfreiheitsstrafe oder Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis
erkannt hätte.

BGH, Beschluss vom 9.3.2016 - 4 StR 60/16

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