Rechtlicher Hinweis: Muss an den Betroffenen. Mitteilung nur an den Verteidiger reicht eigentlich nicht....

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.05.2016

Spannendes Thema. Ich wette, dass an dieser Stelle oftmals Fehler passieren, weil bei Einschaltung eines Verteidigers durch den Betroffenen Gerichte ja vorwiegend mit dem Verteidiger korrespondieren/kommunizieren. Natürlich darf der Betroffene nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen werden. Fehler können da aber naturgemäß leicht passieren. Hier geht es um den rechtlichen Hinweis. Das KG hat klargestellt: Den muss der Betroffene erhalten - nicht nur der Verteidiger!

Leitsätze:

1. Hat das Gericht seiner Entscheidung eine vom Bußgeldbescheid abweichende rechtliche Beurteilung der Ordnungswidrigkeit zugrunde gelegt, ist es erforderlich, den Betroffenen während des gerichtlichen Verfahrens besonders auf Veränderung des rechtlichen Gesichtpunktes hinzuweisen, so dass er Gelegenheit hat, seine Verteidigung darauf einzustellen. (amtlicher Leitsatz)
2. Unterbleibt dieser Hinweis aufgrund eines Kanzleiversehens wird dieses auch nicht durch die Akteneinsicht des Verteidigers geheilt. Denn Adressat dieses förmlichen Hinweises ist der Betroffene selbst, der persönlich und individuell zu informieren ist (BGH NStZ 2013, 248). (amtlicher Leitsatz)
3. Ob die durch den Verteidiger genommene Akteneinsicht dieses Versäumnis kompensieren kann, wenn der Verteidiger als schriftlich Bevollmächtigter für den vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen auftritt, bedarf keiner Entscheidung. (amtlicher Leitsatz)

KG, Beschluss vom 13.04.2016 - 3 Ws (B) 140/16 - 162 Ss 30/16

Beim Leitsatz zu Ziff. 3 denke ich, dass die für die Entbindung nötige Vertretungsvollmacht ausreichen dürfte, um den rechtlichen Hinweis entgegenzunehmen. Problematisch könntten hier aber die Fälle sein, in denen sich der Verteidiger diese Vollmacht selbst in der Sitzung ausstellt....wie gesagt: Spannend!

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