Koalitionsspitze verständigt sich auf neue Regelungen zur Leiharbeit und zu Werkverträgen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 12.05.2016

Die Koalitionsspitze hat sich nach Monaten des Streits nunmehr darauf verständigt, dass das Gesetz zur Regelung von Leiharbeit und Werkverträgen vom Bundeskabinett beschlossen werden soll. Basis des nunmehr akzeptierten Gesetzentwurfs soll der bisherige Referentenentwurf (hierzu Blog-Beitrag vom 21.11.2015) sein. Es bleibt insbesondere bei der Einfügung des neuen § 611a in das BGB. Änderungen sind nur in wenigen Punkten vorgesehen. Dabei handelt es sich um:

1. Überlassungshöchstdauer

  • Die Regelung des Referentenentwurfs zur Überlassungshöchstdauer wird so angepasst, dass auch nicht-tarifgebundene Unternehmen (auch „OT-Betriebe“) ohne Deckelung von tariflichen Öffnungsklauseln Gebrauch machen können. Vom im Gesetzentwurf enthaltenen Deckel von 24 Monaten kann dann abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen eine abweichende Höchstgrenze ausdrücklich festlegt. Der zugrundeliegende Tarifvertrag, der dies ermöglicht, muss für den Geltungsbereich repräsentativ sein. Nur, wenn der Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen keine eigene Höchstüberlassungsdauer vorgibt, können nicht tarifgebundene Unternehmen eigene Regelungen längsten für die Dauer von 24 Monaten vornehmen.

  • Bei der Errechnung der Überlassungszeit eines Arbeitnehmers werden die sog. „Unterbrechungszeiten“ verkürzt von sechs auf drei Monate. Das bedeutet: Bei Unterbrechungszeiten bis zu drei Monaten werden alle davor und danach liegenden Überlassungszeiten zusammengerechnet.

2. Equal Pay

Übergangsregelung: Bisher sieht das Gesetz vor, dass auch solche Einsatzzeiten bei der Berechnung des Anspruchs auf Equal Pay mitgerechnet werden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes liegen. Der Gesetzentwurf wird in der Weise geändert, dass nur Überlassungszeiten nach Inkrafttreten zählen. Die Arbeitgeber erhalten so eine Übergangsfrist.

Die Unterbrechungszeiten zur Errechnung des Equal Pay Anspruchs werden ebenfalls von sechs auf drei Monate verkürzt.

3. Zoll /Mitbestimmung

Bisher sieht der Gesetzentwurf eine Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes dahingehend vor, dass der Zoll den Arbeitsschutzbehörden Mitteilung machen muss, wenn er Verstöße gegen den Arbeitsschutz feststellt. Diese Ergänzung entfällt ersatzlos.

Die Einbeziehung von Leiharbeitnehmern bei der Errechnung der Schwellenwerte von Unternehmensmitbestimmung gilt in Zukunft dann, wenn die Gesamtdauer der Entleihung 6 Monate übersteigt.

4. Streikbruch

Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch Arbeitskampf betroffen ist. Es wird klargestellt, dass Leiharbeitnehmer dann weiter eingesetzt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass sie nicht (ggf. in der Kette) Aufgaben wahrnehmen, die bisher von Streikenden verrichtet wurden. Das Konzernprivileg wird dadurch nicht beeinträchtigt.

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1 Kommentar

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Wieder mal unwirksame und EU-rechtswidrige Alibigesetzgebung.

Echtes Equal Pay wie in der EU-Richtlinie vorgesehen gibt es erst nach 9 Monaten, obwohl die durchschnittliche Einsatzdauer nur etwa 3 Monate beträgt. Die allermeisten Leiharbeiter werden also um Equal Pay betrogen. Und alle anderen werden mittels Tarifvertrag um Equal Pay betrogen: eine minimale Lohnanhebung des mickrigen Zeitarbeitergehalts nach 3 Monaten reicht schon, um Equal Pay auf immer abzuschaffen.

Dazu immer noch keine Definition, wann ein "Werk"vertrag ein Arbeitsvertrag ist und kein wirksamer Schutz der Ausgebeuteten, z.B. durch Vorschusspflicht des inländischen Auftraggebers.

Mit derartigem Verrat an den schwächsten Beschäftigten wird sich die Talfahrt der sich "sozial" nennenden Parteien fortsetzen.

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