StGB-Basiswissen: Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.05.2016
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"Basiswissen" ist eigentlich an dieser Stelle das falsche Wort. In dieser Rubrik laufen in meinem Blogteil aber immer Ausschnitte aus BGH-Entscheidungen, in denen der BGH einmal grundsätzlich und fast schon als Textbaustein nutzbar die Rechtslage darstellt. Hier habe ich etwas gefunden, in dem es um die Konkurrenzbetrachtung geht,  wenn mehrere Beteiligter im Rahmen einer Tatserie zusammenarbeiten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt
sich die Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne von § 53
Abs. 1 StGB bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie
für jeden Täter regelmäßig nach der Zahl seiner eigenen Handlungen zur
Verwirklichung der Einzeldelikte. Wirkt ein Täter an einzelnen Taten selbst nicht
unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau
und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebs“,
sind diese Tathandlungen als – uneigentliches – Organisationsdelikt
zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse
vom 29. Juli 2009 – 2 StR 160/09, StV 2010, 363, vom 14. November 2012
3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387, und vom 23. Mai 2013 – 2 StR 555/12,
wistra 2013, 389 f.). Ohne Bedeutung ist dabei, ob Mittäter die einzelnen Delikte
tatmehrheitlich begangen haben (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011
4 StR 346/11, wistra 2012, 67, 68; Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03,
NJW 2004, 2840, 2841, jeweils mwN).

BGH, Beschluss vom 3.3.2016 - 4 StR 134/15

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