Der Mazda und der Pizzabäcker

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.05.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtFamilienrecht|3328 Aufrufe

Am 08.06.2010 kaufte der Ehemann für 19.300 € ein neuwertiges Cabrio der Marke Mazda MX5 mit Sonderlackierung, 126 PS, Schaltgetriebe und einer Fahrleistung von 4.000 km. In den Fahrzeugpapieren war er als Halter genannt. Auch die Versicherung des Fahrzeugs lief auf seinen Namen. Zur Finanzierung nahmen die Eheleute gemeinsam bei der Santander Consumer Bank einen Kredit über 4.700 € auf. Der Rest wurde durch Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens der Marke Opel Meriva und durch 10.000 € Bargeld finanziert.

 

Im September 2011 zog die Ehefrau aus der im Miteigentum der Eheleute stehenden Eigentumswohnung aus, in der der Antragsteller und der 1994 geborene Sohn M. verblieben. Nach der Trennung benutzten die Ehefrau das Cabrio und der Ehemann einen geleasten PKW der Marke VW Caddy. Er  führte  nach der Trennung die Pizzeria weiter, in der er als Koch arbeitete. Die Ehefrau war Konzessionsinhaberin und bis zur Trennung im Service tätig.

Im Januar 2013 besuchte die Ehefrau den Sohn M. in der ehemaligen Ehewohnung und entnahm bei dieser Gelegenheit die restlichen Fahrzeugpapiere aus dem Safe. Am 27.02.3013 verkaufte sie das Auto für 12.000 €.

Der Schadensersatzanspruch des Ehemannes wurde in der ersten Instanz abgelehnt.

Bei dem OLG Stuttgart gewann der Mann.

Die Ehefrau schulde Schadensersatz wegen verletzten Eigentums aus § 823 I, 1586 II BGB.

 

§ 1586 II BGB verdränge als spezialgesetzliche Vorschrift des § 1006 BGB.

§ 1586 II BGB könne zwar nicht unmittelbar angewandt werden, da wegen des Verkaufs kein Haushaltsgegenstand mehr vorhanden ist, der verteilt werden könnte. In derartigen Fällen sei kein Raum für das Haushaltssacheverfahren. Der von einem Ehegatten zu vertretende Untergang des Haushaltsgegenstandes könne aber nicht zum Fortfall der Eigentumsvermutung im nachfolgenden Schadensersatzverfahren führen.

Bei dem umstrittenen PKW handele es sich um Hausrat. Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die für die gesamte Lebensführung der Familie bestimmt sind und daher nicht dem persönlichen Gebrauch nur eines Gatten dienen. Ein Pkw gehört dann zum Hausrat, wenn er kraft gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten ganz oder überwiegend dem ehelichen und familiären Zusammenleben dient.

Im vorliegenden Fall hätten die Beteiligten das Cabrio während ihres Zusammenlebens gemeinsam benutzt. Es sei das einzige Familienfahrzeug gewesen. Der geleaste PKW der Marke Caddy diente geschäftlichen Zwecken, insbesondere zum Transport von Materialien für die Pizzeria. Aus diesem Grund sei er auch nach der Trennung vom Beschwerdeführer benutzt worden, der die Pizzeria fortgeführt hat. Der Kredit sei unstreitig aus den gemeinsamen Mitteln zurückgeführt. Der Senat ist auch überzeugt, dass die Finanzierung der Baranzahlung aus gemeinsamem Vermögen erfolgt ist.

OLG Stuttgart v. 18.02.2016 - 16 UF 195/15

 

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