Keine weitere Verfahrensgebühr für die Tätigkeit nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.06.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|21737 Aufrufe

Das OLG Celle hat sich im Beschluss vom 30.05.2016 - 2 W 104/16 - mit der Frage befasst, ob für die Tätigkeit des Anwalts im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eine weitere Verfahrensgebühr anfällt. Das Gericht hat sich auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass das Verfahren nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgehende Verfahren gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit sind, sodass keine weitere Verfahrensgebühr anfällt. Die zunächst entstandene Terminsgebühr VV 3105 RVG erstarke jedoch zur vollen Terminsgebühr nach VV 3104 RVG.

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