LAG Berlin-Brandenburg verbietet Betriebsblockade im Arbeitskampf

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 23.06.2016
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|3488 Aufrufe

Schon seit Jahrzehnten umstritten ist, ob die Gewerkschaften als Arbeitskampfmittel zu Betriebsblockaden greifen dürfen. Die bisherige Rechtsprechung verlangt in der Regel, dass der Zu- und Abgang zum Betriebsgelände mit einer Gasse von mindestens drei Metern Breite frei bleiben muss. In diese Linie fügt sich auch ein aktuelles Urteil des LAG Berlin-Brandenburg ein.

Es untersagt der IG Metall im Wege der einstweiligen Verfügung, die Zufahrt zum Betriebsgelände der Klenk Holz AG durch Streikmaßnahmen zu blockieren. Insbesondere muss die IG Metall es unterlassen, sperrige Gegenstände vor Eingängen oder Einfahrten abzustellen oder die Zufahrt von Lastwagen durch Personen vor dem Fahrzeug zu blockieren. Solche Maßnahmen sind zur Überzeugung des Gerichts nicht vom Streikrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) gedeckt. Das Absperren durch Gegenstände war der IG Metall bereits erstinstanzlich untersagt worden. Darüber hinaus hat das LAG Berlin-Brandenburg auch ein Blockieren der Zufahrt durch Streikende oder Streikposten untersagt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 15.6.201623 SaGa 968/16

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