Teures Telefax

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.06.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht5|4862 Aufrufe

Dass für die Geltendmachung der Pauschale nach § 162 II 3 VwGO in Höhe von 20 EUR durch die öffentliche Hand es bereits ausreicht, wenn diese gerichtlich übersandte Empfangsbekenntnisse per Telefax zurückgesendet hat, hat das VG Meiningen im Beschluss vom 20.4.2016 - 3 S 398/16 WE entschieden. Auf die Frage, ob konkret für die Sendung dieser Telekopien Kosten entstanden seien oder ob diese von einem Pauschaltarif (Flatrate) abgedeckt seien, komme es nicht an. Hierzu Darlegungen zu verlangen, würde dem Sinn und Zweck des § 162 II 3 VwGO, die Geltendmachung dieser Kosten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren, entgegenlaufen

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Hinsichtlich der Flatrate ist der Entscheidung zu widersprechen, denn die Pauschale tritt nach dem Gesetzestext an Stelle tatsächlicher Aufwendungen für Post- und Telekommunkationsdienstleistungen. Die Begründung überzeugt auch nicht, mit Blick auf sinn und Zweck der Vorschrift, denn eine Darlegung hierzu verlangt der Behörde keinen sonderlichen Aufwand ab. Die insoweit geschlossenen Verträge sind der Verwaltung bekannt und führen bei ihr zu monatlichen Zahlungen an die entsprechenden Dienstleister. Ein Pauschaltarif dürfte dabei allerdings die Ausnahme bilden.

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Aber die Flatrate ist doch gerade ein Pauschaltarif. Und es ist ja nicht so, dass ein Telefax kein Geld kostet, nur weil es von der Flatrate umfasst ist. Schließlich bezahlt man auch die. Und das Papier, den Strom, die Tinte und den Mitarbeiter, der das Gerät bedient. An Stelle all dieser tatsächlichen Aufwendungen tritt die Pauschale, denn diese Kosten im Einzelnen darzulegen, ist nicht nur Behörden, sondern auch Anwälten unzumutbar (s. unser liebstes Kind Nr. 7002 VV).

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Gast schrieb:

Aber die Flatrate ist doch gerade ein Pauschaltarif. Und es ist ja nicht so, dass ein Telefax kein Geld kostet, nur weil es von der Flatrate umfasst ist. Schließlich bezahlt man auch die. Und das Papier, den Strom, die Tinte und den Mitarbeiter, der das Gerät bedient. An Stelle all dieser tatsächlichen Aufwendungen tritt die Pauschale, denn diese Kosten im Einzelnen darzulegen, ist nicht nur Behörden, sondern auch Anwälten unzumutbar (s. unser liebstes Kind Nr. 7002 VV).

 

M.E. liegt hier ein Irrtum vor. In der Drucksache 14/6856 lautet die Begründung:

Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden wird die Möglichkeit eingeräumt Aufwendungen für Porti, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal geltend zu machen.

Material, Personal und Strom hingegen zählen zu den grds. nicht abrechenbaren Generalunkosten der Behörde.

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Schon richtig, Generalkosten zählen nicht dazu. Aber Recht hat er schon insoweit, und das ist m.E. ausschlaggebend, dass auch ein Flatrate Fax Geld kostet. Und der Vergleich zu Nr. 7002 VV RVG ist auch nicht ganz von der Hand zu weisen.

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Gast schrieb:

Schon richtig, Generalkosten zählen nicht dazu. Aber Recht hat er schon insoweit, und das ist m.E. ausschlaggebend, dass auch ein Flatrate Fax Geld kostet. Und der Vergleich zu Nr. 7002 VV RVG ist auch nicht ganz von der Hand zu weisen.

 

Die Flat gehört nach der einschlägigen Kommentierung von Müller-Rabe zu Nr. 7001, 7002 VV RVG in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. Rn. 10 nicht zu den von diesen Vorschriften erfassten Kosten.

Man kann dies bereits aus Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG schließen.

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