Abmeldepflicht des Betriebsratsmitglieds

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.06.2016
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|3881 Aufrufe

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Schon vor einigen Jahren hat das BAG diesbezüglich entschieden, dass sich ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich bei seinem Arbeitgeber abmelden muss, bevor es an seinem Arbeitsplatz Betriebsratstätigkeit verrichtet. Eine Ausnahme wurde nur für den Fall anerkannt, dass nach den Umständen des Einzelfalls nicht ernsthaft in Betracht kommt, die Arbeitseinteilung vorübergehend umzuorganisieren. Selbst in einem solchen Fall kann der Arbeitgeber aber verlangen, dass ihm die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum ausgeübten Betriebsratstätigkeit nachträglich mitgeteilt wird (BAG, Beschl. vom 29.6.2011 - 7 ABR 35/09, NZA 2012, 47, 49).

Jetzt hat das BAG diese Abmeldepflicht auch für nach § 38 BetrVG vollständig von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellte Betriebsratsmitglieder bekräftigt, wenn diese den Betrieb verlassen wollen:

1. Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen, und sich bei der Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden.

2. Ein nach § 38 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied ist verpflichtet, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten

3. Verlässt das freigestellte Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsaufgaben den Betrieb, ist es verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit abzumelden und bei der Rückkehr in den Betrieb wieder zurückzumelden. Das Betriebsratsmitglied ist jedoch nicht verpflichtet, den Arbeitgeber beim Verlassen des Betriebes über den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit zu informieren.

BAG, Beschl. vom 24.2.2016 - 7 ABR 20/14, BeckRS 2016, 69502

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