Streit um Videoüberwachung in FC Bayern Fanshop – Rückspiel beim LAG

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 07.07.2016
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|3548 Aufrufe

 

Ein viel beachteter Rechtsstreit, über den an dieser Stelle (BeckBlog-Beitrag vom 1.3.2016) bereits berichtet worden ist, hat beim LAG Düsseldorf (4 Sa 191/16) eine Fortsetzung – allerdings (noch) kein Ende - erlebt. Zur Erinnerung: Die beklagte Arbeitgeberin betreibt in dem Oberhausener Einkaufszentrum Centro einen Fanshop, in dem Fanartikel des FC Bayern München veräußert werden. Die klagende Arbeitnehmerin war dort seit dem Jahr 1999 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 100 Stunden als Verkäuferin tätig. Der Shop bestand aus einem ca. 180 m2 großen Verkaufsraum und einem ca. 27 m2 großen Lagerraum. Die Beklagte hatte den Lagerraum mit Videoüberwachungskameras ausgestattet. Neben Lagerregalen und Tresoren befand sich in dem Lagerraum ein Sitzbereich, bestehend aus einem Tisch und Stühlen. Dieser wurde von den Mitarbeitern für Pausen und kurze Unterhaltungen genutzt. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Videoüberwachung im Lagerraum sowie hilfsweise im Pausenbereich. Die Klägerin begehrt eine Geldentschädigung und begründet dies mit einem rechtswidrigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte sei außerdem verpflichtet, die Videoüberwachung zu unterlassen und Auskunft über zur ihrer Person gespeicherte Daten zu geben sowie diese zu löschen. Das ArbG Oberhausen (Urteil vom 25.2.2016 – 2 Ca 2024/15) hatte die Klage abgewiesen. Bei dem Sitzbereich handele es sich nicht um einen Sozialraum. Diesen müsse die Beklagte auch nicht vorhalten. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Lagerraum zu überwachen. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liege nicht vor.

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf folgende Aspekte hingewiesen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Klägerin auch länger als sechs Stunden eingesetzt werde und Anspruch auf eine Pause habe. Es stehe zwischen den Parteien auch nicht im Streit, dass es grundsätzlich eines Pausenbereichs bedarf. Streitig sei vielmehr Art und Umfang der Videoüberwachung. Die Kammer hat ausgeführt, dass im Hinblick auf den gemischt genutzten Raum das Interesse der Beklagten an der Sicherung ihres Eigentums und ihre unternehmerische Freiheit als auch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin jeweils berechtigte Interessen seien. Diese müssten zueinander zum Ausgleich gebracht werden. Es könne möglich sein, dass dies der Fall ist, wenn die Kameraeinstellungen - wie von der Beklagten behauptet - den Pausenbereich nicht mehr erfassten. Ob dies so war bzw. so ist, müsste ggfs. aufgeklärt werden. Zu prüfen sei weiter, ob die Art der Kamera ihrem Anschein nach die Befürchtung einer nicht zu kontrollierenden und immer veränderlichen Überwachung befürchten lasse. Zu all diesen Aspekten hat die Kammer sich nicht abschließend festgelegt. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte soll dazu vortragen, was sie zu der konkret im Fanshop eingesetzten Videoüberwachung im datenschutzrechtlichen Verfahrensverzeichnis angegeben hat. Sie erhält Gelegenheit, die in der mündlichen Verhandlung erwähnte Stellungnahme des Landesamtes für Datenschutz vorzulegen. Unabhängig davon hat das Gericht angeregt, dass die Parteien eine gütliche Einigung suchen, die den Interessen beider Seiten gerecht wird. Es bleibt also spannend. Der FC Bayern ist zwar gleichsam ein Seriensieger – ob das auch vor den Arbeitsgerichten gilt, bleibt abzuwarten.

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